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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 283/04 vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Die zu § 47 ZPO aufgeworfenen Rechtsfragen veranlassen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da sie nur die Hilfs-begründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. Gegen die auf die Auslegung des Ablehnungsgesuchs gestützte [X.] ist ein [X.] i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 6.779,95 •
Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]
Meta
28.04.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. VII ZR 283/04 (REWIS RS 2005, 3795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3795
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