Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22

10. Senat | REWIS RS 2023, 2851

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Gegenstand

Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive Nutzungspflicht


Leitsatz

Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

Tenor

1. Die Revisionsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 27. September 2022 - 10 [X.]/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.417,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die [X.]en streiten über Provisionsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist der [X.]eklagten am 28. Januar 2022 zugestellt worden. Mit einem beim [X.] am 24. Februar 2022 vorab per Telefax und später im Original eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die [X.]eklagte gegen das arbeitsgerichtliche Urteil [X.]erufung eingelegt. Die [X.]erufungsschrift war dabei wie folgt unterzeichnet:

        

„Arbeitgeberverband

        

Emscher-Lippe e.V.

        

- handschriftliche Unterschrift -

        

M       

        

Syndikusrechtsanwalt

        

Fachanwalt für Arbeitsrecht“

3

Eine Übermittlung der [X.]erufungsschrift unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ([X.]) ist nicht erfolgt.

4

Nachdem die [X.]eklagte die [X.]erufung mit vorab per Telefax und sodann im Original übermittelten Schriftsatz vom 28. April 2022 begründet hatte, hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2022 und 15. Juni 2022 im Hinblick auf eine fehlende Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs [X.]) die Zulässigkeit der [X.]erufung gerügt.

5

Das [X.] hat die [X.]en unter dem 12. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass derzeit umstritten sei, ob für Rechtsanwälte, die als Vertreter des Verbands aufträten, eine aktive Nutzungspflicht/ein aktives Nutzungsrecht [X.] bestehe. Unter dem 30. August 2022 hat das [X.] mitgeteilt, es beabsichtige, durch [X.]eschluss über die Zulässigkeit der [X.]erufung zu entscheiden, und neige der Rechtsauffassung zu, dass eine [X.]-Nutzungspflicht für den Syndikusrechtsanwalt bestehe. Den [X.]en ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

6

Mit [X.]eschluss vom 27. September 2022 hat das [X.] die [X.]erufung der [X.]eklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revisionsbeschwerde will die [X.]eklagte erreichen, dass der Verwerfungsbeschluss aufgehoben und das [X.]erufungsverfahren fortgesetzt wird.

7

II. Die zulässige Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Der für den [X.] handelnde Syndikusrechtsanwalt (im Folgenden [X.]) konnte die [X.]erufung [X.] nur unter Nutzung des [X.] einlegen. Die [X.]erufungseinlegung per Telefax und im Original entsprach nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

8

1. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig. Mit der am 25. Oktober 2022 aus [X.] des [X.] übersandten und am 26. Oktober 2022 im Original bei Gericht eingereichten [X.]eschwerdeschrift, mit der die [X.]eschwerde zugleich begründet wurde, hat die [X.]eklagte die Anforderungen des § 77 [X.]tz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO erfüllt. Dies gilt - was hier noch offenbleiben kann - unabhängig davon, ob der [X.] das Recht hat und ggf. der Pflicht unterliegt, mit den Gerichten unter Nutzung des [X.] zu kommunizieren. Denn die Einreichung des Schriftsatzes im Original entspricht den Vorgaben des § 77 [X.]tz 4 ArbGG iVm. § 575 Abs. 4 [X.]tz 1, § 130 ZPO und die Übermittlung der [X.]eschwerdeschrift als elektronisches Dokument aus [X.] des [X.] wahrt die gesetzlichen Anforderungen an die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze. Dabei kann wegen Identität der Vorgaben dahinstehen, ob sich diese aus den über § 77 [X.]tz 4 ArbGG anwendbaren §§ 130a ff. ZPO ergeben (vgl. [X.] 11. September 2019 - 2 [X.] 18/19 - Rn. 2; [X.]/[X.] Stand 1. März 2023 ArbGG § 77 Rn. 3; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 5; [X.]/[X.] 23. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 3; GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 77 Rn. 11 f.; [X.]/Pessinger/Pessinger ArbGG 5. Aufl. § 77 Rn. 13 ff. - teilweise noch zum Rechtsstand vor der Änderung des ArbGG mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 durch Art. 7 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, [X.]I S. 4607) oder über die Verweisung in § 77 [X.]tz 2 ArbGG auf § 72 Abs. 2 und § 72a ArbGG aus §§ [X.] ff. ArbGG ([X.]/[X.]/[X.]. ArbGG § 77 Rn. 14a).

9

2. Die Revisionsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist unzulässig. Die Einlegung durch einen im Original und vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 64 Abs. 7 iVm. §§ 46g, [X.] ArbGG. Die [X.]erufung konnte durch den [X.] formgerecht nur im Weg der Nutzung des [X.] nach § [X.] Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG iVm. den [X.]estimmungen der [X.]V eingelegt und begründet werden (insoweit missverständlich ausschließlich auf die Übermittlung aus [X.] abstellend das [X.]erufungsgericht zu [X.] der Gründe).

a) § 46g [X.]tz 1 ArbGG bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine [X.]ehörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll diese Vorgabe nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO und dem ArbGG gelten ([X.]. 17/12634 S. 37 iVm. S. 28). Gleiches gilt nach § 46g [X.]tz 2 ArbGG für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § [X.] Abs. 4 [X.]tz 1 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

b) Die Vorschrift ist am 1. Januar 2022 in [X.] getreten (Art. 26 Abs. 7 des [X.] mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, [X.]I S. 3786) und damit grundsätzlich auf ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten anwendbar. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form nach § 46g ArbGG betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist de[X.]alb von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 7 mwN). Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klage wegen Verstoßes gegen § [X.] ArbGG [X.] 25. August 2022 - 6 [X.] - Rn. 24 ff.; zu § 130a ZPO [X.] 14. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 8 ff., [X.]E 172, 186; [X.]. 17/12634 S. 37 unter Verweisung auf die Ausführungen zu § 130d ZPO auf S. 27).

c) Umstritten ist jedoch, ob diese Verpflichtung, den [X.] aktiv zu nutzen, auch für den [X.] besteht.

aa) Mit [X.]lick auf die fehlende Unterscheidung in § 46g [X.]tz 1 ArbGG und die grundsätzliche Geltung der Vorschriften über Rechtsanwälte für Syndikusrechtsanwälte nach § [X.] Abs. 1 [X.] wird angenommen, auch [X.] seien verpflichtet, den [X.] zu nutzen (z[X.] [X.]/[X.] [X.] 2021, 521 ff.; [X.] 2022, 62, 64 f.; [X.] in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] [X.]d. 2 Stand 14. April 2023 § 130d ZPO Rn. 9 f.; [X.] 46/2022 [X.]. 1).

[X.]) Demgegenüber wird eingewandt, die Eingabe eines [X.] sei weder eine solche durch einen Rechtsanwalt iSv. § 46g [X.]tz 1 ArbGG noch handle der [X.] als vertretungsberechtigte Person iSv. § 46g [X.]tz 2 ArbGG. Denn nach § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5, [X.]tz 3 ArbGG sei Prozessbevollmächtigter der Verband, der durch seine Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter, darunter der [X.], tätig werde. Daher unterlägen Syndikusrechtsanwälte - soweit sie überhaupt dazu berechtigt seien - in der Tätigkeit für den Verband nicht der Pflicht, mit den Gerichten unter Nutzung des [X.] zu kommunizieren ([X.]/[X.] [X.] 2021, 1675, 1676; [X.] [X.] 2022, 1009, 1012; [X.] ebenso [X.]/[X.] 10. Aufl. ArbGG § [X.] Rn. 41; [X.] jurisPR-ArbR 19/2022 [X.]. 9).

[X.]) Nach einer vermittelnden Meinung könnten [X.] über die Verweisung in § [X.] Abs. 1 [X.] grundsätzlich die prozessuale Stellung von Rechtsanwälten erlangen. Hierfür sei es aber erforderlich, dass der Syndikusrechtsanwalt als solcher nach außen auftrete ([X.] [X.] 2018, 14, 16 f.; Natter in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] [X.]d. 2 Stand 14. Februar 2023 § [X.] ArbGG Rn. 61; [X.] in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] [X.]d. 3 Stand 24. März 2023 § 65d [X.] Rn. 23; [X.][X.] Stand 1. März 2023 [X.] § 65d Rn. 3) oder dass der bevollmächtigte Verband im Rahmen seiner [X.]tzung festlege, ob der beschäftigte [X.] das Mitgliedsunternehmen in seiner Rolle als Syndikusrechtsanwalt vertrete ([X.] RDi 2022, 97, 99 f.).

d) Die Auslegung von § 46g ArbGG unter besonderer [X.]erücksichtigung von § [X.] ArbGG und § [X.] Abs. 1 [X.] ergibt, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5, [X.]tz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 [X.]tz 2 Nr. 2 [X.]), nach [X.]tz 1 zur aktiven Nutzung des [X.] nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und - wie im Streitfall - ein Rechtsmittel einlegt.

aa) Eine solche Verpflichtung ergibt sich für [X.] allerdings nicht aus § 46g [X.]tz 2 ArbGG. Dieser Teil der Norm stellt auf die vertretungsberechtigten Personen selbst ab. Mit [X.]lick auf die Konzeption in § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5, [X.]tz 3 ArbGG, wonach Prozessbevollmächtigter der Verband ist und dieser durch seine Organe und mit der Prozessführung beauftragten Vertreter handelt (vgl. [X.] 7. November 2012 - 7 [X.] (A) - Rn. 8, [X.]E 143, 256; GMP/[X.] 10. Aufl. § 11 Rn. 77; [X.]/[X.] [X.] 2021, 1675, 1676; [X.] [X.] 2018, 14, 16), ist der vor den Gerichten für Arbeitssachen tätig werdende [X.] keine vertretungsberechtigte Person iSv. § 46g [X.]tz 2 ArbGG. Vielmehr ist es der Verband selbst, den diese Verpflichtung betrifft.

[X.]) Die Nutzungspflicht ergibt sich aber aus § 46g [X.]tz 1 ArbGG.

(1) Schon der Wortlaut der Norm, der nicht zwischen Rechtsanwälten und ([X.] differenziert, spricht für ein solches Verständnis (vgl. zu § 130d ZPO im Hinblick auf anwaltliche Insolvenzverwalter [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 8). Dies deckt sich mit § [X.] Abs. 1 [X.], wonach für Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwälte gelten, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Aus dem Wortlaut von § 46g [X.]tz 1 ArbGG lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Pflicht, den [X.] aktiv zu nutzen, nur unmittelbar auf Prozessbevollmächtigte bezieht. Während nämlich in § [X.] Abs. 1 ArbGG von Schriftsätzen der [X.]en die Rede ist und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, stellt § 46g ArbGG in seiner amtlichen Überschrift auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in seinem [X.]tz 1 auf Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, ab. Eine [X.]eschränkung auf den Fall der Vertretung einer [X.] durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus § 46g [X.]tz 1 ArbGG mithin nicht (vgl. zum anwaltlichen Insolvenzverwalter [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 14). Dafür, dass es auf die bloße Rechtsstellung ankommt, spricht im Übrigen auch die Nennung von Rechtsanwälten in der Aufzählung mit [X.]ehörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die beide nicht tatsächlich handeln können, sondern vertreten werden müssen.

(2) Die Pflicht für [X.], den [X.] aktiv zu nutzen, wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen [X.]estimmungen deutlich.

(a) § 46g [X.]tz 1 ArbGG sieht eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, [X.]ehörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gebildete Zusammenschlüsse vor. Allen Genannten ist gemein, dass ihnen ein besonderer sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht: Dem zugelassenen Rechtsanwalt ist ein solcher mit [X.] nach § 31a [X.] eröffnet (§ [X.] Abs. 4 [X.]tz 1 Nr. 2 ArbGG), [X.]ehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfügen über das besondere [X.]ehördenpostfach ([X.]; § [X.] Abs. 4 [X.]tz 1 Nr. 3 ArbGG; vgl. §§ 6 bis 9 [X.]V). Auch § 46g [X.]tz 2 ArbGG erstreckt in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung die Nutzungspflicht auf die nach dem ArbGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § [X.] Abs. 4 [X.]tz 1 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Dies spricht dafür, dass es darum geht, eine Übermittlung als elektronisches Dokument immer dann zu verlangen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, was bei einem zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 31a [X.]) sowie einem zugelassenen Syndikusrechtsanwalt über [X.] (§ [X.] Abs. 5 iVm. § 31a Abs. 1, § 31 [X.]) - ungeachtet der jeweiligen prozessualen Rechtsstellung - jederzeit der Fall ist.

(b) Aus der [X.]ezugnahme in § 46g [X.]tz 2 ArbGG auf die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und damit auf § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 ArbGG ergibt sich - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - nicht, dass für die Nutzungspflicht des ([X.] nach § 46g [X.]tz 1 ArbGG entscheidend ist, ob er prozessual als [X.]evollmächtigter agiert oder „nur“ - wie im Streitfall - als mit der Prozessvertretung beauftragter Vertreter. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 46g ArbGG um eine Anpassung der Regelungen für die [X.]sbarkeit an § 130d ZPO (vgl. [X.]. 17/12634 S. 37 zu § 46f ArbGG-E; ebenso zu [X.], VwGO und FGO im Hinblick auf die nach diesen Prozessordnungen Vertretungsberechtigten [X.]. 17/12634 S. 37 f.). § 46g [X.]tz 2 ArbGG erweitert den Kreis der Nutzungspflichtigen um die vertretungsberechtigten Personen, die nach § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG vertretungsbefugt sind. Aus der Erweiterung lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass das § 130d [X.]tz 1 ZPO zugrundeliegende und für § 46g [X.]tz 1 ArbGG maßgebliche Verständnis, wonach die Vorgabe umfassend für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO gelten soll (vgl. [X.]. 17/12634 S. 28) und es nicht auf ein Vertretungsverhältnis ankommt ([X.]. Rn. 20), einschränkend auszulegen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 46g [X.]tz 2 ArbGG in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung von „vertretungsberechtigten Personen“ und erst ab dem 1. Januar 2026 auch von „vertretungsberechtigten [X.]evollmächtigten“ spricht. Die Änderung beruht auf dem Umstand, dass die bevollmächtigten Verbände iSv. § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG erst ab 1. Januar 2026 der aktiven Nutzungspflicht unterliegen (Art. 10 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, [X.]I S. 4607, 4613). Von der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sind diese daher nicht erfasst.

(c) Auch der gesetzessystematische Zusammenhang von § 46g ArbGG mit § [X.] ArbGG spricht dafür, dass es für die Pflicht, den [X.] aktiv zu nutzen, darauf ankommt, ob es sich bei der das elektronische Dokument einreichenden/übermittelnden Person um eine Person handelt, die kraft ihrer Rechtsstellung über ein besonderes Postfach [X.], [X.]) und damit einen sicheren Übermittlungsweg verfügt.

(aa) Nach § [X.] Abs. 1 ArbGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der [X.]en sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die [X.]earbeitung durch das Gericht geeignet (§ [X.] Abs. 2 ArbGG) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § [X.] Abs. 4 ArbGG eingereicht werden (§ [X.] Abs. 3 ArbGG).

([X.]) § [X.] Abs. 3 ArbGG stellt hinsichtlich der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur bzw. der Signatur und Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg auf den tatsächlichen Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments ab. Die einfache ebenso wie die qualifizierte Signatur sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozes[X.]andlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen ([X.]. 17/12634 S. 25; [X.] 14. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 172, 186). Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. [X.] 14. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 16, aaO; 5. Juni 2020 - 10 [X.] 53/20 - Rn. 18, [X.]E 171, 28). Hiernach kommt es auf den zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, nicht aber auf dessen prozessrechtliche Stellung an (vgl. [X.] 3. Mai 2022 - 14 [X.] 1381/21 - zu I 2 c dd der Gründe; [X.] 15. Dezember 2021 - 4 [X.] - zu II 2 b [X.] (2) (a) der Gründe; zust. [X.] jurisPR-ArbR 19/2022 [X.]. 9).

([X.]) § 46g [X.]tz 1 ArbGG knüpft nach seinem Wortlaut sowie seiner systematischen Stellung erkennbar an § [X.] ArbGG an. Dies streitet dafür, dass es auch im Rahmen des § 46g [X.]tz 1 ArbGG darauf ankommt, ob es sich bei dem zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, also dem Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments, um einen (zugelassenen) Rechtsanwalt, eine [X.]ehörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich gebildeter Zusammenschlüsse handelt. Eine abweichende [X.]ewertung ergibt sich nicht daraus, dass in § [X.] Abs. 1 ArbGG von Anträgen und Erklärungen „der [X.]en“ die Rede ist, während § 46g [X.]tz 1 ArbGG diese Einschränkung nicht beinhaltet. § [X.] Abs. 1 ArbGG erlaubt erkennbar eine weitergehende Einreichung von Anträgen und Erklärungen der [X.]en sowie Dokumenten und Erklärungen Dritter. Dies steht jedoch nicht der [X.]ewertung entgegen, dass es hinsichtlich der Nutzungspflicht nach § 46g [X.]tz 1 ArbGG darauf ankommt, wer Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments ist.

(d) Für die Einbeziehung auch der [X.] in den [X.] sprechen zudem die entsprechenden [X.]estimmungen der [X.], insbesondere § [X.] [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.] 2021, 521, 523; [X.] 2022, 62, 64 f.).

(aa) Nach § [X.] Abs. 1 [X.] gelten die Vorschriften über Rechtsanwälte für Syndikusrechtsanwälte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm sieht eine solche andere [X.]estimmung hinsichtlich der Nutzungspflicht des [X.] für [X.] jedoch nicht vor, obwohl der hier in Rede stehende Fall der Vertretung eines Verbands iSv. § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG vor dem [X.] durch einen Syndikusrechtsanwalt in § [X.] Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausdrücklich geregelt ist. Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten ist nicht anzunehmen, dass in § 46g [X.]tz 2 ArbGG eine andere gesetzliche [X.]estimmung iSv. § [X.] Abs. 1 Halbs. 1 [X.] zu sehen ist. Zwar wird hier - wie ausgeführt (Rn. 17) - auf die vertretungsberechtigten Personen nach diesem Gesetz und damit auf § 11 Abs. 2 ArbGG [X.]ezug genommen. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass für die Nutzungspflicht entscheidend ist, ob der auftretende Rechtsanwalt persönlich prozessbevollmächtigt ist oder die [X.] - wie im Streitfall - dem Verband erteilt ist.

([X.]) Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtsstellung des [X.] nach der gesetzlichen Neuregelung.

([X.]) Der Syndikusrechtsanwalt hatte bis zur gesetzlichen Neugestaltung seiner Rechtsstellung durch das [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2517, im Folgenden Syndikusrechtsanwältegesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgericht[X.]ofs eine Doppelstellung inne (vgl. grundlegend: [X.] 7. November 1960 - [X.] ([X.]) 4/60 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 33, 276 sowie 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 20/10 - Rn. 6; 25. April 1988 - [X.] ([X.]) 2/88 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch [X.]SG 3. April 2014 - [X.] 5 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]SGE 115, 267 mit umfassender Darstellung des Stands der Rechtsprechung von [X.], [X.]VerfG und [X.]): Er war einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. [X.]ei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn entsprach der Syndikusanwalt nicht dem allgemeinen anwaltlichen [X.]erufsbild, weil dabei die typischen Wesensmerkmale der freien [X.]erufsausübung, die das [X.]ild des Anwalts bestimmten, nicht gegeben waren (st. Rspr. des [X.], z[X.] 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 20/10 - aaO; 7. November 1960 - [X.] ([X.]) 4/60 - aaO; vgl. [X.]SG 3. April 2014 - [X.] 5 [X.] - Rn. 36, aaO). Derjenige, der in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stand (Syndikus), war daher in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ([X.] 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 20/10 - aaO; 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - Rn. 17, [X.]Z 183, 73; 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 25/99 - zu II der Gründe).

([X.]b) Durch das Syndikusrechtsanwältegesetz wurde die Rechtsstellung von [X.] in den §§ 46 bis [X.] [X.] neu geregelt. In Reaktion auf Entscheidungen des [X.]undessozialgerichts ([X.]SG 3. April 2014 - [X.] 5 [X.] - [X.]SGE 115, 267; 3. April 2014 - [X.] 5 [X.] -) ging es dem Gesetzgeber mit der Neuregelung darum, eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt - allerdings mit bestimmten Einschränkungen - vorzunehmen (vgl. [X.]. 18/5201 S. 1). Erklärtes Ziel war es zu verdeutlichen, dass es sich bei der Tätigkeit des [X.] um eine besondere Form der Ausübung des einheitlichen [X.]erufs des Rechtsanwalts handelt ([X.]. 18/5201 S. 19, 28). Nach § 46 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] setzt dies voraus, dass eine fachlich unabhängige, eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird, was vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollten die für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich - vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen - auch für Syndikusrechtsanwälte gelten. Dies sollte mit § [X.] Abs. 1 [X.] klargestellt werden ([X.]. 18/5201 S. 37 zu § [X.] Abs. 1 [X.]-E).

([X.]c) Diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht es, von einem [X.], der entsprechend § 46 Abs. 5 [X.]tz 2 Nr. 2 [X.] Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern erbringt und hierfür über [X.] verfügt (vgl. § [X.] Abs. 5, § 31 [X.]), zu verlangen, dass er bei Anträgen und Erklärungen gegenüber einem Gericht, die in Ausübung dieser Tätigkeit vorgenommen werden, die für Rechtsanwälte geltenden Formerfordernisse wahrt. Insoweit unterscheiden sich auch [X.] maßgeblich von nichtanwaltlichen [X.] (vgl. zu anwaltlichen und nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 21). Ein rollenbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht, dass diese vom jeweiligen Auftreten abhängig macht (dafür Natter in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] [X.]d. 2 Stand 14. Februar 2023 § [X.] ArbGG Rn. 65; [X.] in [X.]/[X.] jurisPK-[X.] [X.]d. 3 Stand 24. März 2023 § 65d [X.] Rn. 23), wäre hingegen mit den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 bis 5 [X.] nicht vereinbar (vgl. [X.] 24. Oktober 2022 - [X.] ([X.]rfg) 33/21 - Rn. 17 ff.).

(3) Weiterhin sprechen Sinn und Zweck des § 46g ArbGG für die aktive Nutzungspflicht des [X.]. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und [X.]ehörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten der [X.] etabliert werden. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen [X.]etrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei ([X.].17/12634 S. 37 iVm. S. 27). Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der als Verbandsvertreter agierenden Syndikusrechtsanwälte, die als Rechtsanwälte ohnehin [X.] für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a Abs. 6 [X.]), nur als konsequent erscheinen (ebenso zum anwaltlichen Insolvenzverwalter und § 130d [X.]tz 1 ZPO [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 19).

(4) Der Pflicht des [X.], den [X.] aktiv zu nutzen, steht - anders als die [X.]eklagte meint - nicht entgegen, dass die Verbände selbst erst ab dem 1. Januar 2026 dieser Pflicht unterliegen (Art. 10 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, [X.]I S. 4607, 4613).

(a) Aus der Einbindung des [X.] in den [X.] folgt keine Verpflichtung der Verbände, den [X.] schon vor dem 1. Januar 2026 zu nutzen. Auch wird dadurch nicht die gesetzgeberische Wertung konterkariert (aA [X.] [X.] 2022, 1009, 1016). Vielmehr beruht die Pflicht, den [X.] aktiv zu nutzen, auf der - mit dem grundsätzlichen Einverständnis des Verbands stattfindenden - Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, für die durch den Verband ua. die fachlich unabhängige [X.]erufsausübung vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist (vgl. § 46 Abs. 4 [X.]; hierzu auch [X.] 24. Oktober 2022 - [X.] ([X.]rfg) 33/21 - Rn. 17 ff.).

(b) Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des [X.]undesgericht[X.]ofs zur Einrichtung [X.] für Rechtsanwaltsgesellschaften nach alter Rechtslage. Entscheidend kam es hier auf die persönliche Qualifikation der natürlichen [X.]erufsträgerinnen und [X.]erufsträger für die Ausübung der Tätigkeit an ([X.] 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]rfg) 69/18 - Rn. 12). Die Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH 25. Oktober 2022 - IX R 3/22 - Rn. 21 f.) steht dem mangels vergleichbarer Ausgangslage nicht entgegen. Der [X.]undesfinanzhof hatte angenommen, dass gesetzliche Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft, die über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügten, keiner Nutzungspflicht unterlägen, wenn sie in dieser Funktion tätig werden. Der im Streitfall handelnde [X.] ist kein gesetzlicher Vertreter des bevollmächtigten Verbands und nicht als solcher tätig geworden.

(c) Aus dem Schweigen der [X.]egründung des Entwurfs des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 ([X.]. 19/28399) zum [X.] und aus dem Hinweis, dass Verbände künftig die Möglichkeit erhielten, über das besondere elektronische [X.]ürger- und [X.] (e[X.]O) nach § 10 [X.]V mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren ([X.]. 19/28399 S. 23), lassen sich keine überzeugenden Gesichtspunkte herleiten, die gegen die Anwendung von § 46g [X.]tz 1 ArbGG auf den [X.] sprechen. Insbesondere lässt sich daraus nicht zwingend schließen, der Gesetzgeber habe sich mit [X.]lick auf die Nutzungspflicht nach § 46g [X.]tz 1 ArbGG für eine gesonderte rechtliche [X.]ehandlung von [X.]n gegenüber den Rechtsanwälten im Allgemeinen entschieden (vgl. zum anwaltlichen Insolvenzverwalter [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 17).

(5) Auch § 173 Abs. 2 ZPO in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 steht der Pflicht des [X.], den [X.] aktiv zu nutzen, nicht entgegen.

(a) Der im [X.]erufungsverfahren nach § 64 Abs. 7 iVm. § 50 Abs. 2 ArbGG anwendbare § 173 Abs. 2 ZPO bestimmte in seinem [X.]tz 1 den Personenkreis - darunter Rechtsanwälte -, der verpflichtet ist, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments durch die Gerichte zu eröffnen. Der in [X.]tz 2 genannte Personenkreis - darunter sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess [X.]eteiligte - soll dem nachkommen. Zu den sonstigen professionellen [X.]eteiligten gehören die Verbände iSv. § 11 Abs. 2 [X.]tz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG ([X.]. 19/28399 S. 34 f.; [X.][X.]/Vogt-[X.]eheim ZPO 81. Aufl. § 173 Rn. 5; [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. § 173 Rn. 10.1).

(b) Aus der Formulierung „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen“ ist aber nicht zu schließen, dass es sich auch bei Rechtsanwälten iSv. § 173 Abs. 2 [X.]tz 1 Nr. 1 ZPO um solche handeln muss, die den Prozess als [X.]evollmächtigte führen, sodass die Tätigkeit als [X.] ebenso ausschiede wie die anwaltliche Tätigkeit in eigener [X.]che. Die Formulierung ist vielmehr in der Zusammenschau zu sehen mit dem Zusatz „bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Dieser macht deutlich, dass eine typisierende [X.]etrachtungsweise, losgelöst von den prozessrechtlichen Verhältnissen des jeweiligen Falls anzustellen ist ([X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. § 173 Rn. 8; in diese Richtung auch [X.][X.]/Vogt-[X.]eheim ZPO 81. Aufl. § 173 Rn. 4). Es sollen diejenigen Personen, Vereinigungen und Organisationen erfasst werden, „die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren“ (vgl. [X.]R-Drs. 145/21 S. 34; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 20. Aufl. § 173 Rn. 3).

(6) Der Annahme der Nutzungspflicht für [X.] steht ferner nicht entgegen, dass das [X.] und das [X.] mit der [X.]eklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten nicht unter Nutzung des [X.] korrespondiert haben. Dies beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung in § 46e Abs. 1a ArbGG, die Prozessakten verpflichtend erst mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in elektronischer Form zu führen (vgl. zur wortgleichen [X.]estimmung des § 298a Abs. 1a ZPO [X.] 24. November 2022 - IX Z[X.] 11/22 - Rn. 20).

e) Die von der [X.]eklagten erhobene Rüge, das [X.] habe nicht rechtzeitig auf die Formwidrigkeit der [X.]erufungseinlegung hingewiesen, führt nicht zum Erfolg der Revisionsbeschwerde. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wann ein Hinweis durch das [X.] geboten gewesen wäre, wirkt sich der Umstand, dass der Hinweis erst geraume Zeit nach der Einlegung der [X.]erufung erteilt wurde, hier nicht auf das Ergebnis aus. Denn die [X.]eklagte hat in der [X.]erufungsinstanz nichts unternommen, um den eventuellen Mangel zu beseitigen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG [X.]VerfG 18. August 2010 - 1 [X.]vR 3268/07 - Rn. 28 f. mwN). Sie hat weder einen Antrag nach § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in die [X.]erufungseinlegungs- und -begründungsfrist gestellt noch hat sie die maßgeblichen Prozes[X.]andlungen [X.] nachgeholt. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 [X.]tz 2 ZPO aus.

III. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revisionsbeschwerde zu tragen. Die [X.] beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 18/22

23.05.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 18. Januar 2022, Az: 4 Ca 931/21, Urteil

§ 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 46c ArbGG, § 46e Abs 1a ArbGG, § 46g S 1 ArbGG, § 50 Abs 2 ArbGG, § 64 ArbGG, § 77 S 4 ArbGG, § 130 ZPO, § 130a ZPO, § 130d ZPO, § 173 Abs 2 ZPO vom 05.12.2005, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO, § 575 ZPO, § 31 BRAO, § 31a BRAO, § 46 Abs 5 S 2 Nr 2 BRAO, § 46c Abs 1 BRAO, § 6 ERVV, § 9 ERVV, § 10 ERVV, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 11 Abs 2 S 3 ArbGG, § 77 S 2 ArbGG, § 72 Abs 2 ArbGG, § 72a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22 (REWIS RS 2023, 2851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2851 NJW 2023, 2213 REWIS RS 2023, 2851

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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