§ 77 ArbGG

Revisionsbeschwerde

1Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:32

G. zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;

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