Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. VI ZR 163/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2164

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 163/08 vom 11. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 22. Juli 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von [X.] - 3 - ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. 3 Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen [X.] und [X.] zum Zustand der [X.] nichts Verlässliches abgewinnen können und bei der Aussage des Zeugen [X.] durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge zunächst ausgeführt hatte, es sei insgesamt auf der [X.] glatt gewesen. Dann jedoch - und darauf stützt sich das Berufungsgericht letztlich - hat der Zeuge seine Aussage relativiert und letztlich geäußert, es sei durch geschicktes Gehen mög-lich gewesen, die [X.] von der einen oder anderen Seite zu überqueren ohne zwangsläufig immer auf Eisflächen zu landen. Auch die Zeugin [X.] hat nicht nur, wie von der Nichtzulassungsbeschwerde zitiert worden ist, geäußert, es sei auf der [X.] durchgängig glatt gewesen, sondern sie hat vielmehr auch - wie das Berufungsgericht gewürdigt hat - das Vorhandensein von einzelnen Eisflächen bestätigt. Nach alledem handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist. 4 Darüber hinaus könnte auch allein ein verkehrswidriger Zustand der [X.] zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht begründen. Denn der Unfall hat sich gegen 4.30 Uhr und damit außerhalb 5 - 4 - der räum- und streupflichtigen Zeit ereignet. Wer nach Ablauf der mit der Streu-pflicht verbundenen Zeit durch Glätte stürzt, muss jedoch beweisen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der [X.] nicht er-eignet hätte (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - [X.] ZR 98/82 - [X.], 40; [X.], [X.], 1173; KG VersR 1993, 1369; [X.]/[X.], [X.], [X.]., Rn. 163). Die Klägerin hatte zwar behauptet, die Beklagte bzw. ihre Streithelferin seien bereits am Vortag des Unfalles, am 13. März 2005, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die Kausalität einer sol-chen - unterstellten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte jedoch den Nachweis vorausgesetzt, dass eine Erfüllung der Streupflicht am Vortag den Unfall der Klägerin am frühen Morgen des nächsten Tages verhindert hätte. Hierzu zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen übergangenen Sachvor-trag der Klägerin auf, wozu jedoch insbesondere deshalb Veranlassung [X.] hätte, weil die Beklagte vorgetragen und in der Berufungsinstanz als unbestritten bezeichnet hatte, dass sich nach Ende der Streupflicht am 13. März 2005 bis zur Unfallzeit erneut Glätte gebildet habe. Im Übrigen hatte die Klägerin selbst vorgetragen, dass mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage vor dem Unfallereignis ständig nachts überfroren seien. Wenn sich aber die Glättestellen erst nachts gebildet haben, so hätte die Beklagte grundsätzlich vor 6.00 Uhr am nächsten Morgen nicht streuen (lassen) müssen. Eine [X.] an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 1979 - [X.]/77 - VersR 1979, 541, 542). Dazu reicht nicht - 5 - aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, zumal diese sich auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten. Zoll [X.] [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 41/06 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 8/07 -

Meta

VI ZR 163/08

11.08.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. VI ZR 163/08 (REWIS RS 2009, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2164

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.