Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. VI ZR 220/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3262

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 220/04 vom 7. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:

Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur [X.] des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - [X.] - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - [X.] - [X.], 243, 245; [X.], Urteil vom 22. November 1965 - [X.] - [X.], 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der [X.] behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der [X.] auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - [X.] - aaO; [X.], Urteil vom 22. November 1965 - [X.] - aaO). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das

Streuen unzumutbar machte, so daß auch dafür der [X.] nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch [X.], 643, 644 und [X.], 78). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.627,43 • Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZR 220/04

07.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. VI ZR 220/04 (REWIS RS 2005, 3262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3262

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.