Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. XI ZR 323/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2419

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 323/01Verkündet am:9. Juli 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 425, 607 a.[X.] Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allenDarlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden.[X.], Urteil vom 9. Juli 2002 - [X.] [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 9. Juli 2002 durch [X.] Siol, [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das [X.] 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - [X.] Mchen, Zivilsenate in [X.],vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt [X.] ist, und das Urteil der Einzelrichterin der3. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom24. Februar 2000 abgrt.Die Klage wird abgewiesen.Der [X.] die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt den Beklagten, seinen Schwiegersohn, [X.] eines Darlehens in [X.] 3 -Mit privatschriftlichem [X.] gewrteder [X.] seiner Tochter und dem Beklagten ein zinsloses Darlehen inHöhe von 100.000 [X.] den Bau eines Einfamilienhauses. Das Darle-hen sollte, falls eine Trennung oder Scheidung der Ehe eine Teilung desHauswertes auslösen wrde, als allein von der Tochter eingebracht [X.]. Es sollte dadurch getilgt werden, daß die Mieteinnahmen aus einerEigentumswohnung weiterhin dem [X.] verblieben.Diese Eigentumswohnung hatten der [X.] und seine ster ver-storbene Ehefrau erworben. Sie hatten am 20. September 1983 mit ihrerTochter vereinbart, daß diese den Kaufpreis und weitere Erwerbskostendurch monatliche Zahlungen an sie tilgen sollte und daß ihr die [X.] nach vollstndiger Tilgung [X.]. Die Wohnung wurde vorbergehend von der Tochter des [X.]s unddem Beklagten, die im September 1988 heirateten, bewohnt und an-schließend an Dritte vermietet.Nach dem Scheitern der Ehe des Beklagten und der Tochter des[X.]s kdigte der Klger den Darlehensvertrag vom 30. [X.] durch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 14. April1999.Der Klage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen hat [X.] in Höhe von 94.048 DM, das Berufungsgericht in Höhe von88.971 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinenAntrag auf vollstdige Abweisung der Klage [X.] 4 -Entscheidungsgrnde:Die Revision ist [X.]; sie fhrt zur Abweisung der Klage invollem Umfang.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt [X.]:Der [X.] habe das Darlehen zu Recht gekdigt. [X.] des mit dem Darlehen verfolgten Zwecks, dem Aufbau eines Fa-milienheims fr seine Tochter und seinen Schwiegersohn, sei er nachdem Scheitern deren Ehe nicht mehr gehalten, sein Darlehen, wirtschaft-lich betrachtet, durch eigene Mieteinnahmen abzuzahlen. Eine etwaigeAusgleichspflicht gemû § 426 BGB zwischen den Eheleutnderenichts an der Schuldverpflichtung des Beklagten.Die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung [X.] auf die Kosten der Eigentumswohnung und nach deren Tilgungauf das Darlehen anzurechnen. Danach ergebe sich eine noch offeneDarlehensverpflichtung in [X.] 88.971 DM.- 5 -II.Diese [X.] halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Der [X.] hat gegen den Beklagten keinen flligen Anspruch gemû§ 607 Abs. 1 BGB a.[X.], weil er den Darlehensvertrag vom 30. [X.] nicht wirksam gekigt hat.1. Die Kdigungserklrung des [X.]s vom 14. April 1999 ist,was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam, weil sie nur gegen-r dem Beklagten, nicht aber gegenber der Tochter des [X.]s [X.] abgegeben worden [X.]) Ein Darlehen als Dauerschuldverhltnis kann, wie die [X.] Recht geltend macht, grundstzlich nur einheitlich gegenber allenDarlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekdigt werden (vgl.[X.]Z 26, 102, 103; 96, 302, 310 fr [X.]; [X.],NJW 1989, 2136, 2137; OLG Mchen, NJW-RR 1996, 370 fr Darle-hensvertr; allgemein fr Kdigungen ger Gesamtschuldnern:[X.]/[X.], [X.]. § 425 Rdn. 6; [X.]/[X.],[X.]. § 425, Rdn. 7; [X.] 1997, 1034, 1039; a.[X.]/[X.], [X.]. § 425 Rdn. 13, 21). Dies folgt aus derEinheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig [X.]einem Darlehensnehmer [X.] uner einem anderenDarlehensnehmer beendet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom19. Dezember 1963 - [X.], [X.], 273, 275). [X.] eine nur geger einem von mehreren Vertragspartnern ausge-sprochene Kdigung das Vertragsverhltnis auch zu Lasten des oderder anderen am [X.] ([X.]Z 96, 302, 310).- 6 -§ 425 Abs. 2 BGB besagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschriftgilt fr Flligkeitskdigungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Juni 1989- III ZR 72/88, [X.], 1086, 1087), wrend sowohl die ordentliche(vgl. hierzu Soergel/Hser, BGB 12. Aufl. § 609 Rdn. 1 m.w.Nachw.) alsauch die auûerordentliche Kdigung eines Darlehensvertrages dessenBeendigung als Dauerschuldverhltnis bewirkt. Ob Beendigungskndi-gungen Wirksamkeit entfalten, wenn sie nur gegenber einem Gesamt-schuldner erklrt werden, regelt § 425 Abs. 2 BGB nicht ([X.], [X.] 31. Mai 1974 - [X.], [X.], 723, 724).b) Der [X.] hat den Darlehensvertrag nach den [X.] Berufungsgerichts und dem reinstimmenden Vortrag der Parteiennur er dem Beklagten, nicht aber [X.] seiner Tochter ge-kigt. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung hat der [X.] als Anlage seiner Anspruchsbegrndung vom 27. August 1999 nichtKigungsschreiben an beide Darlehensnehmer, sondern nur ein Kn-digungsschreiben an den Beklagten vorgelegt. Der [X.] ist zwar eine Vollmacht beigeft, durch die der [X.] seinenRechtsanwalt auch zur Kigber seiner Tochter bevoll-mchtigt hat. [X.] gegr der Tochter tatschlich gekdigt wordenist, hat der [X.] in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Der [X.] war auch nicht gemû § 1357 Abs. 1 BGB zur Inempfangnahmeder Kigung fr seine Ehefrau berechtigt. Die Entgegennahme [X.] eines zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgenom-menen Darlehens in [X.] 100.000 DM wirkt auf die Lebensgrundla-ge der Ehegatten ein und bedarf vorheriger Absprache (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 425 Rdn. 16).- 7 -2. Die Revision ist somit bereits deshalb [X.], weil die Kn-digungserklrung des [X.]s unwirksam ist. [X.] hinaus bestehenauch gegen die [X.], mit denen das Berufungsgericht ein [X.] bejaht hat, Bedenken. [X.] zwar wiealle Dauerschuldverhltnisse gemû § 242 BGB (vgl. auch den im vorlie-genden Fall noch nicht anwendbaren § 314 Abs. 1 BGB n.[X.]) aus wichti-gem Grund gekigt werden ([X.]Z 95, 362, 372). Dies setzt aber [X.], [X.] einem Vertragsteil nach [X.] und Glauben nicht zugemutetwerden kann, das [X.] fortzusetzen. [X.] bedarf es einerGesamtwrdigung der besonderen Umsts einzelnen Falles undeiner [X.] Interessen beider Vertragsparteien ([X.], Urteil [X.] 1981 - [X.], [X.], 679, 680). Gemessen hieran warder [X.] aufgrund des Scheiterns der Ehe seiner Tochter und des [X.]n nicht berechtigt, das Darlehen zu kigen.Das Berufungsgericht hat bei der Annahme eines Kigungs-rechts wesentliche Umstwirtschaftliche Zusammûeracht gelassen. Seine Auffassung, ohne [X.] das Darlehen,wirtschaftlich betrachtet, durch Mieteinnahmen des [X.]s zurckge-zahlt, trifft nicht zu. Nach dem reinstimmenden [X.] Kosten der Eigentumswohnung Ende 1998 vollstdig getilgt. [X.] die Verpflichtung der Tochter des [X.]s aus der Vereinbarung vom20. September 1983 erfllt. Stestens jetzt sollten ihr die [X.] und damit die Mietzinseinnahmen wirtschaftlichzugewiesen werden. [X.] nach dem Darlehensvertrag vom 30. [X.] die Mieteinnahmen "weiterhin" dem [X.] zuflieûen sollten, be-- 8 -deutet somit, [X.] das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, auf Kosten [X.] getilgt werden sollte.II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellun-gen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]). Die erstmals in dermlichen Verhandlung im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptungdes [X.]s, er habe den Darlehensvertrag auch geger [X.] gekdigt, dies aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetra-gen, rechtfertigt eine Zurckverweisung nicht. Da der Anspruch des [X.]s mangels wirksamer Kigung nicht fllig ist, war die Klage abzu-weisen.[X.] Joeres [X.]

Meta

XI ZR 323/01

09.07.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. XI ZR 323/01 (REWIS RS 2002, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2419

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