Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 227/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2507

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:3. Juli 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 1191, 262Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selb-ständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeberzurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachran-gigen Sicherheit zu entscheiden.[X.], Urteil vom 3. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofes hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision der Bekla[X.]n wird das Urteil [X.] Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Celle vom29. August 2001 aufgehoben.Auf die Berufung der Bekla[X.]n wird das Urteil [X.] des Land[X.]ichts Hildesheim vom22. November 2000 - unter ihrer Zurckweisung im b-rigen - teilweise gendert.Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des [X.] in P. vom 31. August 1977 (UrkundenrolleNr. 412/77) wird fr zur Zeit unzulssig erklrt, soweitsie einen ran[X.]sten Betrag in Höhe von 60.093,81 DMnebst 4% Zinsen seit dem 31. August rsteigt.Die weitergehende Klage wird [X.] -Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kler60% und die Bekla[X.] 40%.Von Rechts [X.]:Der [X.] wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einernotariellen Urkunde als zur Zeit unzulssig.Seine Mutter [X.] ihm im Jahre 1986 ein [X.] [X.]..Dieses war zugunsten der Bekla[X.]n in Abteilung III mit vier [X.]undschul-r 60.000 DM (lfd. [X.], 100.000 DM (lfd. [X.]), 50.000 DM (lfd.[X.]) und 100.000 DM (lfd. [X.]) belastet. Hinsichtlich der [X.]und-schuld III [X.] hatte sich die Mutter mit Wirkung gegen den jeweiligenEigentmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.Die [X.]undschulden dienten als Sicherheit fr zwei verzinslicheDarlr 186.000 DM und 70.000 DM, die die Bekla[X.] den Elterndes [X.]s gewrt hatte. Am 12. Juni 1987 unterzeichnete auch der[X.] eine Zweckerklrung, wonach die [X.]undschulden III Nr. 8-11 allebestehenden und knftigen Forderungen der Bekla[X.]n gegen den [X.]/oder die Mutter des [X.]s besichern sollten. Im Jahre 1989 [X.]ie-ten die Eltern des [X.]s mit den monatlich geschuldeten Darlehensra-ten in Verzug. [X.] kdi[X.] daraufhin mit Schreiben vom20. Oktober 1989 ihre Gescftsbeziehung zu den Darlehensnehmern.[X.] dem [X.] erklrte sie mit Schreiben vom selben Tage die- 4 -Kigung der [X.]undschulden. Im Juni 1990 bestti[X.] die Bekla[X.] denDarlehensnehmern eine Vereinbarunr die Darlehensrckfrung [X.] festgesetzten Bedingungen; im Falle regelmßi[X.] Ratenzahlungsollte von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Bis [X.] gelang es den Eltern des [X.]s, das Darler 70.000 DMvollstdig abzulösen. Fr die [X.]undschuld III [X.] erteilte die [X.] eine Löschungsbewilligung. Hinsichtlich des verbleibenden [X.] kam es wiederum zu [X.]; per 30. August 2000 bestandein [X.] in Höhe von 60.093,81 DM. Im Hinblick darauf [X.] Bekla[X.] die Zwangsvollstreckung aus der [X.]undschuld III [X.].Das Land[X.]icht hat der [X.] stattgegeben.Das Berufungs[X.]icht hat die Berufung der Bekla[X.]n zurckgewiesen.Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.[X.]:Das Rechtsmittel ist teilweise [X.]. Es [X.] unter [X.] angegriffenen Entscheidung zur Klagabweisung, soweit die Bekla[X.]wegen eines Betrages von 60.093,81 DM nebst Zinsen in das belastete[X.]undstck vollstreckt.[X.] Das Berufungs[X.]icht hat offen gelassen, ob die [X.] gegen § 3 [X.] verstößt. Jedenfalls habe die[X.] aus anderen [X.]Erfolg. [X.],der [X.]undpfandrechtber 210.000 DM zur Verfng st, sei [X.] 5 -ltiersichert. Schon die [X.]undschuld III Nr. 8 reiche unter [X.] der dinglichen Zinsen aus, die Restschuld von 60.093,81 [X.]. [X.] wre daher auf Aufforderung verpflichtet, die[X.]undschulden III [X.] und 10 freizugeben. Sie handele rechtswidrig,wenn sie [X.]ade aus der [X.]undschuld vorgehe, die schuldrechtlich zu-rckzugewren sei. Sie habe kein Wahlrecht, welche Sicherheit sie frsich beanspruchen k, zumal ihr mit der [X.]undschuld III Nr. 8 die be-strangige [X.]undschuld verbleibe. [X.] sie bei der [X.]undschuld III [X.]nicht erst auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen [X.], sondernsofort vollstrecken k, fhre zu keiner anderen Beurteilung.Die Darlehensforderr 60.093,81 DM und die dingliche[X.]undschuld seien zudem nicht fllig. Auf die [X.] vom20. Oktober 1989 knne sich die Bekla[X.] angesichts der im Juni 1990erfol[X.]n Darlehensprolongation nicht mehr berufen. Eine in der [X.] enthaltene erneute Kdigung der [X.]undschuld sei [X.] wegen des fr den [X.] gegebenen Rckgewranspruchesverwehrt gewesen.I[X.] Das lt der rechtlichen Nachprfung in wesentlichen Punktennicht stand.1. Die [X.]undschuld III [X.] haftet fr die vom Berufungs[X.]icht inHvon 60.093,81 DM festgestellte Forderung der Bekla[X.]n. Das folgtaus der vom [X.] am 12. Juni 1987 unterzeichneten Zweckerklrung.Entgegen der vom Berufungs[X.]icht ûerten Zweifel ist ihr Inhalt in- 6 -dem hier entscheidenden Teil nicht rraschend im Sinne des § 3AGBG und daher in den Sicherungsvertrag der Parteien einbezogen.a) Eine Regelung in [X.] darf [X.] nicht so ungewlich sein, [X.] der Vertragspartner mit ihr nichtzu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen be-rechti[X.]n Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individu-ellen Begleitumsts Vertragsschlusses ergeben, deutlich ab-weicht. Danach kann bei Bestellung einer [X.]undschuld durch einen Si-cherungsgeber, der nicht zugleich persnlicher Schuldner ist, die formu-larmûige Ausdehnung der Haftung auch auf bestehende und kftigeVerbindlichkeiten eines [X.], die nicht Anlaû fr die Hingabe der [X.] sind, rraschend sein, zumal die Aufnahme und Erweiterungsolcher Drittkredite auûerhalb seines [X.] liegt ([X.] 20. Mrz 2002 - [X.]/01 - unter II 1 b m.w.N.; WM 2002, 1117).b) Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. [X.] fr die Sicherungsabrede vom 12. Juni 1987 waren die vonden Eltern des [X.]s gemeinsam aufgenommenen Kredite. Allein [X.] beiden Darlehensvertrt die Bekla[X.] ihre [X.]. Wegen der Verbindlichkeiten, die aus dem in Hvon186.000 DM gewrten Kredit noch bestehen, betreibt sie gegen den[X.] als dem Eigentmer des belasteten [X.]undstcks die [X.]. Das entspricht dem vereinbarten, auf bestimmte Kreditauf-nahmen bezogenen Sicherungszweck und geht daher er die [X.], die der [X.] im Juni 1987 hatte und haben [X.]te, nicht [X.] -2. [X.] ist auch nicht gehindert, [X.]ade aus der [X.]und-schuld III [X.] in das [X.]undstck des [X.]s zu vollstrecken.a) Mit den [X.]undschulden [X.] sind der Bekla[X.]n seitensdes [X.]s mehrere selbstndige Sicherheiten begeben worden, [X.] einen Betrag vom 210.000 DM ausmachen. Dem steht eine For-derung der Bekla[X.]n von 60.093,81 DM nebst Zinsen [X.]. Nur indieser Hhe darf sie sich aus den ihr zur Verfstehenden [X.] ([X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], 305 unter I[X.] a). Wegen des rschieûenden Teils der [X.]en besteht ein schuldrechtlicher Rckgewranspruch des Kl-[X.]s, den er der Bekla[X.]n einredeweise entgegenhalten kann. Die [X.] als Schuldnerin des [X.] hat aber [X.] § 262BGB die Wahl, welche Sicherheiten sie freigeben und welche sie zur Be-friedigung ihrer Forderung verwenden mchte. Dieses Recht steht in [X.] unter dem Gebot von Treu und Glauben [X.]§ 242 BGB ([X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - [X.]/82 - [X.], 926unter II 5 e). [X.] die Bekla[X.] zur Wahrung ihrer Interessen als Siche-rungsgeberin berechtigt ist, nachrangige Sicherheiten freizugeben undihre Forderer die ran[X.]ste Sicherheit abzudecken (vgl. [X.], Ur-teil vom 25. Mrz 1986 - [X.] - NJW 1986, 2108 unter [X.]), be-deutet entgegen der Auffassung des [X.]s nicht, [X.] sie auch ver-pflichtet wre, ausschlieûlich die vorrangige Sicherheit zu ihren Gunsteneinzusetzen. Die Vorschrift des § 1176 BGB i.V. mit § 1192 Abs. 1 BGBkann an dieser Stelle schon deshalb nicht herangezogen werden, [X.] nur in Ansehung eines grundpfandrechtlichen Teilbetrages gilt undauf das [X.] verschiedener [X.]undpfandrechte zueinander keine- 8 -Anwendung findet ([X.]/[X.], 13. Bearb. [1996] § 1176BGB [X.]. 3; vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1176 BGB [X.]. [X.]) [X.] war daher nicht gehalten, aus der [X.]undschuld IIINr. 8 vorzugehen, bei der sich nominaler und valutierender [X.]und-schuldbetrag weitgehend entsproctten. Die Entscheidung, [X.] statt dessen aus der [X.]undschuld III [X.] zu be-treiben, ist durch ihre sctzenswerten Belange als Sicherungsnehmerin[X.]echtfertigt. Diese sind darin [X.], [X.] sich die Mutter der Kle-rin in der [X.]undschuldbestellungsurkunde der sofortigen [X.] mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentmer des [X.]und-stcks unterworfen hatte (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die [X.] war also der unter Umstzeit- und kostentrchtigen Aufgabeenthoben, sich [X.] einen Duldungstitel gegen den [X.] zu [X.], wie es fr die [X.]undschuld III Nr. 8 erforderlich gewesen wre.Sie brauchte dem [X.] zuvor keine Gelegenheit zu geben, wegen der[X.]undschuld III Nr. 8 den Duldungsanspruch anzuerkennen. Es [X.],[X.] hinsichtlich einer anderen Sicherheit - der [X.]undschuld III [X.] - einsolches Anerkenntnis in Form einer titulierten [X.] vorlag. Vorrangige Interessen des [X.]s werden dadurch nichtverletzt.3. [X.] hat die [X.]undschuld III [X.] und das Darlehenr 186.000 DM im Oktober 1989 wirksam gekigt. Sicherungsrecht(§ 1193 Abs. 1 BGB) und besicherte Forderung (§ 609 Abs. 1, 2 BGB)sind [X.] 9 -a) Entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts ist zwischenden Eltern des [X.]s und der Bekla[X.]n kein weiteres - bislang unge-ki[X.]s - Darlehensverhltnis [X.] worden. Ein solcher vertragli-cher [X.] liegt insbesondere nicht in der mit Schreiben der [X.]n vom 22. Juni 1990 bestti[X.]n Vereinbarung. Da das Berufungs-[X.]icht eine eigenstdige Auslegung des Schreibens unterlassen hat,konnte der Senat sie selbst vornehmen ([X.], Urteil vom 3. April 2000- II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter B [X.] c).Mit der Kigung vom 20. Oktober 1989 war das Kapitalnutzungs-recht der beiden Darlehensnehmer entfallen (vgl. [X.], Urteil vom7. Oktober 1997 - [X.] - [X.], 2353 unter I[X.] a; [X.] vom 6. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 103,jeweils zum [X.]). Ein neues Kapitalnutzungsrechtist den Eltern des [X.]s bereits nach dem Wortlaut des [X.] 22. Juni 1990 nicht ein[X.]mt worden; der Abschluû eines [X.] kommt somit nicht in Betracht. Die Parteien des gekn-di[X.]n Darlehensvertrages haben sich statt dessen auf ein Abwicklungs-und Stillhalteabkommen verstigt, das im Falle regelmûi[X.] und ra-tenweiser Rckfrung der Darlehensschuld die Zurckstellung [X.] seitens der [X.] hatte. [X.] die Schuldner [X.] einen hheren Zinssatz als den [X.] zu erbringen hatten, ergibt die Vereinbarungnicht. Im Gegenteil ist in dem Schreiben vom 22. Juni 1990 von einerHerabsetzung des Zinssatzes die Rede. Eine Entgeltlichkeit im Sinnedes § 1 Abs. 2 VerbrKrG scheidet daher aus; im rigen bersieht der[X.], [X.] das [X.] erst zum 1. Januar 1991- mithin nach der im Juni 1990 getroffenen Vereinbarung - in [X.] ge-- 10 -treten ist. Ob die Bekla[X.] ihrer Berechnung zu einem steren Zeitpunkteinen hren ([X.] zugrunde gelegt hat, ist in diesem Zu-sammenhang ohne Belang, da nicht vorgetragen ist, [X.] dies auf einerwechselseitigen Vereinbarung beruhte. Selbst wenn dies unterstellt wird,kann der Kl[X.] nicht auf die besonderen Kdigungsvoraussetzungendes § 12 Abs. 1 VerbrKrG verweisen. Die Kredite [X.] Juni 1990 hinaus unter anderem durch die streitbefangene [X.]und-schuld besichert. Dann aber geht es um [X.] im Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, fr die die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VerbrKrGkeine Geltung hat.b) [X.] hat auch nach den [X.] vom [X.] in einer Vielzahl von Schreiben, die an die Darlehensnehmer undden [X.] [X.]ichtet waren, keinen Zweifel daran gelassen, an ihrerDarlehensforderung festzuhalten und, sollten die [X.] nicht ordnungs[X.] nachkommen, die ihr gegebenenSicherheiten zu verwerten. Der [X.] und seine Eltern durften [X.] darauf vertrauen, es werde nicht zur Zwangsverstei[X.]ung des[X.]undstcks kommen. Ihre aus den Kigungen folgenden Rechte [X.] Bekla[X.] daher - entgegen der Ansicht des Klers - nicht verwirkt(§ 242 BGB).4. Aus der [X.]undschuld III [X.] darf die Bekla[X.] die [X.] nur in Herstrangi[X.] 60.093,81 DM betreiben. [X.] hinausgehenden Betrages der [X.]undschuld, die nominal auf100.000 DM lautet, ist sie - nach den Feststellungen des Berufungsge-richts endltig - bersichert. Sie hat diesen Teil des [X.]undpfandrechtsan den Kler zurckzugewren, dem insoweit eine Einwendung im- 11 -Sinne der §§ 1192, 1169 BGB zusteht, durch welche die Geltendma-chung der [X.]undschuld in dem betreffenden Teil dauernd ausgeschlos-sen ist. Er [X.] daher die Zwangsvollstreckung daraus nicht dulden([X.], Urteil vom 19. Februar 1991 - [X.] - ZIP 1991, 432 unterII 3; Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.] - [X.], 305 unterI[X.] a).Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 227/01

03.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 227/01 (REWIS RS 2002, 2507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2507

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