Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 221/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8105

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 221/11

vom

6. Februar
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
6. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von §
133 Abs. 1 [X.] stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht er-sichtlich.

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrich-tet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit an-1
2
3
-

3

-
derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn.
15 mwN; vom 24.
Oktober 2013 -
IX
ZR 104/13, [X.], 2231 Rn.
11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn -
wie im Streitfall
-
eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Ur-teil vom 10.
Januar 2013 -
IX ZR 13/12, [X.], 180 Rn.
14
f; vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 28/12, [X.], 253 Rn.
16 f; vom 24.
Januar 2013 -
IX ZR 11/12, [X.], 361 Rn.
25; vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, [X.], 1044 Rn.
25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
IX ZR 28/07, [X.], 723 Rn.
2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen §
64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesge-richt dem Kläger aus §
812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640

e-billigt hat.

Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrecht-sprechung (Urteil vom 4.
Februar 2010 -
IX ZR 18/09, [X.]Z 184, 209

4
5
-

4

-
Rn.
77
ff). Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Ober-landesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte [X.] als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 16.04.2010 -
17 O 51/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
18 [X.] -

Meta

IX ZR 221/11

06.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. IX ZR 221/11 (REWIS RS 2014, 8105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII R 11/20

Zitiert

IX ZR 13/12

IX ZR 11/12

IX ZR 18/09

Zitieren mit Quelle:
x

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