Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. IX ZR 180/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15547

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/12

Verkündet am:

12. Februar 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
a)
Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke [X.] für seinen [X.] bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch barge-schäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.
b)
Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den [X.] entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktge-rechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten [X.] an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwer-tiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des [X.] weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.
[X.], Urteil vom 12. Februar 2015 -
IX [X.]/12 -
OLG Nürnberg

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 4. Juli 2012 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2011 abgeändert.

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10.
April 2007 über das Vermögen der B.

-GmbH und [X.]
-
3
-
lungs
KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.
Juni 2007 eröffneten Insolvenzver-fahren. Die Schuldnerin stellte Backwaren her. Zutaten, insbesondere Mehl, bezog sie von der [X.].

Die von der [X.] verwendeten Lieferungs-
und Zahlungsbedingun-gen für Mühlenprodukte sahen in Nr.
VII Abs.
1 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vor. In Nr.
[X.] war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Nach Absatz 4 dieser Bedingung war die Schuldnerin als Käuferin zu einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt. Die ihr hieraus gegen die Kunden zustehenden Forderungen trat sie im Voraus zur Sicherung sämtlicher Ansprü-che aus der Geschäftsverbindung an die Beklagte ab, wobei sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt sein sollte, solange sie alle Zahlungsverpflich-tungen aus der Geschäftsverbindung mit der [X.] ordnungsgemäß erfüll-te. Nach Absatz 6 war die Schuldnerin zu einer Bearbeitung, Vermischung
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Beklagte sollte in diesen Fällen als Herstellerin anzusehen sein und das Eigentum an der neuen Sache erwerben. Bei Verwendung von Vorbehaltsware anderer Vorlieferanten sollte sie gemäß §
947 [X.] Miteigentum erwerben. Die Regelung des
Absatz
4 sollte für diese Fälle entsprechend gelten.

Ab April 2006 ließ die Schuldnerin vermehrt Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern entstehen. Ab Ende August 2006 erfüllte
sie eine Mehrzahl der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr. Zum [X.] 2006 betrugen die Zahlungsrückstände gegenüber Lieferanten einschließ-lich der [X.] 141.063,73

ihrem
Hauptgeschäftskonto,
von welchem die Hauptlieferanten ihre jeweils fälligen Forderungen einziehen konnten, war der Schuldnerin ein Kontokorrentkredit
in Höhe von 100.000

eingeräumt. Der [X.] bewegte sich jedoch ab dem 1.
Juli 2006 arbeitstäglich über dem 2
3
-
4
-
eingeräumten Kreditlimit. Ab dem 3.
Juli 2006 kam es zu einer Vielzahl von Rücklastschriften, von welchen auch die Beklagte betroffen war. Allerdings glich die Schuldnerin nach dem Eingang von Erlösen aus ihren [X.] ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung aus. Auf diese Weise erbrachte sie vom 5.
September 2006 bis zur Stellung des [X.] an die Beklagte [X.] für Warenlieferungen in einer Gesamthöhe von 156.108,89

Der Kläger hat die Zahlungen insolvenzrechtlich angefochten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat weitgehend Erfolg.
Sie führt zur Verurteilung der [X.]. Lediglich wegen einer Zinsmehrforderung ist die Klage unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl eine Deckungsanfechtung nach §
130 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] als auch eine Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] scheide aus, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachtei-ligung fehle. Es sei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden. Die Schuldnerin habe durch ihre Zahlungen daher lediglich ein Abson-derungsrecht
abgelöst. Für eine Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] fehle überdies
der
[X.]
der Schuldnerin.
Die Zahlungen 4
5
6
-
5
-
seien kongruente Leistungen
gewesen, die für die Fortführung des [X.] erforderlich gewesen seien.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.

1. Die erforderliche
objektive Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) ist gegeben.
Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlos-sen,
wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert aus-gleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZR 124/03, [X.], 1509, 1511; vom 6.
April 2006
-
IX
ZR 185/04, [X.], 1009 Rn. 21; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
129 Rn.
58). Dies
war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.

a) Die Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der [X.] beruhte auf einem durch die Beklagte fortlaufend neu ausgereichten [X.], für welchen diese eine Sicherheit nach Maßgabe von Nr.
[X.] der von ihr gestellten Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
verlangte. Nach Absatz 1 der genannten Bedingung lieferte die Beklagte die zur Weiterverarbeitung durch die Schuldnerin bestimmten Backzutaten nur unter Eigentumsvorbehalt. Gemäß
Absatz 4 war dieser nicht nur als verlängerter (vgl. [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
449 Rn.
18),
sondern auch als erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4.
März 1991 -
II
ZR 36/90, [X.], 665, 667; vom 9.
Februar 1994 -
VIII ZR 176/92, [X.]Z 125, 83, 87; vom 17.
März 2011 -
IX ZR 63/10, [X.]Z 189, 1 Rn.
20
ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
449 Rn. 81
f) ausgestaltet, 7
8
9
-
6
-
so dass die im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sämtliche offene Forderungen der [X.] aus der mit der Schuldnerin bestehenden Geschäftsverbindung sicherten. Dies ist im kauf-männischen Verkehr regelmäßig unbedenklich (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 1994, [X.]O),
und zwar auch in [X.] ([X.], Urteil vom 17.
März 2011, [X.]O Rn. 24). Überdies sah Absatz 6 zugleich eine Verar-beitungs-
beziehungsweise [X.] (vgl. [X.]/Bassenge,
[X.]O
§
950 Rn.
9) vor, nach welcher die Beklagte als Herstellerin der unter Verwen-dung der von ihr gelieferten Zutaten neu hergestellten Backwaren
anzusehen war. Für die neue Ware sollten die Bestimmungen für den verlängerten und er-weiterten Eigentumsvorbehalt nach Nr.
[X.]. Abs.
4 entsprechend gelten. Ferner war die Schuldnerin nach Nr.
[X.] Abs.
4 Satz 3 zum Einzug der vorzedierten Forderungen ermächtigt.
Der [X.] stand demzufolge eine revolvierende Sicherheit zu (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17.
März 2011, [X.]O Rn.
41).

b) Mit ihren Zahlungen an die Beklagte löste die Schuldnerin jedoch kein Absonderungsrecht der [X.] ab. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Revision geltend macht, Nr.
[X.] Abs.
6 Buchst.
d der Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen gegen das im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 [X.] zu berücksichtigende Bestimmtheits-gebot (vgl. [X.],
Urteil
vom 22.
Juni 1989 -
III ZR 72/88, [X.]Z 108, 98, 105;
Bamberger/[X.]/Rohe, [X.], 3.
Aufl., §
398 Rn.
42) verstößt.
Hierauf kommt es nicht an.
Die Beklagte hatte auch bei Wirksamkeit der Bedingung durch die Ein-ziehung der [X.] Forderungen aus Warenveräußerungen durch die Schuldnerin ein an ihnen etwaig bestehendes Absonderungsrecht verloren, ohne dass ein Ersatzabsonderungsrecht oder ein sonstiges Absonde-rungsrecht an dem Erlös entstanden wäre.

10
-
7
-

[X.]) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin in [X.] ihrer Einziehungsermächtigung aus Nr.
[X.] Abs.
4 Satz 3 der Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen die Forderungen aus den
[X.] auch nach dem 4.
September 2006, also im [X.],
weiterhin einge-zogen und die Erlöse ihrem allgemeinen Geschäftskonto
gutgebracht
hatte. Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die sicherungszedierte Forderung erlosch diese
jedoch auch mit Wirkung gegenüber der [X.] gemäß §
362 Abs.
1, §
407 Abs.
1 [X.]
([X.], Urteil vom 19.
Januar 2006 -
IX
ZR 154/03, [X.], 959
Rn.
14).
Zugleich erlosch ein daran bestehendes Absonderungs-recht ([X.], Urteil vom 6.
April 2006 -
IX
ZR 185/04, [X.], 1009 Rn.
17 mwN).
Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte nur vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderungen selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. [X.], [X.]O mwN). Beides ist nicht geschehen.

bb) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe an den einge-zogenen Erlösen ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend §
48 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2003 -
IX ZR 222/02, [X.], 326, 328; vom 19.
Januar 2006 -
IX ZR 154/03, [X.]O
Rn.
22) erworben, weil die Schuldnerin die [X.] Forderungen aus den [X.] unberech-tigt eingezogen habe.

(1) Der Anspruch setzte
jedenfalls voraus, dass
der Gegenstand,
an dem das Absonderungsrecht
bestand, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt ver-äußert worden ist. Da dies ausscheidet, wenn der Schuldner oder der [X.] mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers gehandelt hat (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 1977 -
VIII [X.], [X.]Z 68, 199, 201; 11
12
13
-
8
-
vom 6.
April 2006, [X.]O Rn.
18; vom 23.
September 2010 -
IX
ZR 212/09, [X.], 2009 Rn.
17 mwN), konnte
hier nur die unbefugte Einziehung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Forderung das Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 [X.] auslösen ([X.], Urteil vom 24.
Juni 2003 -
IX ZR 120/02, [X.], 1404, 1406; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
48 Rn.
17
ff).

(2) Hiervon kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Schuldnerin aus
Nr.
[X.] Abs.
4 Satz 3 der Lieferungs-
und Zahlungsbedingun-gen gegenüber der [X.] zur weiteren Einziehung nicht mehr berechtigt gewesen sein sollte, weil sie dieser gegenüber nicht alle Zahlungsverpflichtun-gen ordnungsgemäß erfüllt hatte. Denn die Beklagte hat der Fortsetzung des [X.] zugestimmt. Eine Genehmigung kann auch durch schlüssi-ges Verhalten erfolgen ([X.], Urteil
vom 14. Mai 2002 -
XI
ZR 148/01, [X.]R [X.] §
177 Abs. 1 Genehmigung 2;
Beschluss vom 10. Mai 2006 -
II
ZR 209/04, [X.], 1343 Rn. 4; Urteil vom 16. Dezember 2009 -
XII [X.], [X.]Z 184, 35 Rn. 18 ff).
Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unberechtigt anzuse-hende Geschäft auch für sich als verbindlich anzuerkennen
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1996 -
XI ZR 249/95, [X.], 2230, 2232; vom 14.
Mai 2002, [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl.,
§
182 Rn.
11). So liegt es hier. Es entsprach der zwischen der Schuldnerin und der [X.] bestehen-den
Vereinbarung, dass die Schuldnerin zum Einzug der vorzedierten [X.] aus [X.] ermächtigt war, auch um diese zur Befriedigung der Forderungen der [X.] gegenüber der Schuldnerin einsetzen zu [X.]. Soweit die Beklagte in Kenntnis der bestehenden Zahlungsrückstände gleichwohl Zahlungen der Schuldnerin aus Veräußerungserlösen entgegen-nahm,
ohne den wegen §
407 [X.] wirksam erfolgten Forderungseinzug zu 14
-
9
-
beanstanden und den künftigen Forderungseinzug durch ausdrücklichen Wider-ruf gegenüber der Schuldnerin oder Offenlegung der Sicherungsabtretung ge-genüber den [X.] an sich zu ziehen, genehmigte sie vorausgegan-gene
Einziehungen und stimmte der Fortsetzung dieser Übung
zu.

2. Die Schuldnerin nahm die Zahlungen an die Beklagte mit dem Vorsatz vor, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§
133 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar be-schränkt sich die
revisionsrechtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zum [X.] getroffenen gegenteiligen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Be-weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen [X.] und Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 7.
November 2013
-
IX ZR 49/13, [X.], 2318 Rn. 8; vom 10.
Juli 2014 -
IX ZR 280/13, [X.], 1887 Rn. 18).
Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des [X.] jedoch nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem [X.] gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§
140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechts-handlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, han-delt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, [X.], 85 Rn.
14 mwN; vom 15
16
-
10
-
6.
Dezember 2012 -
IX ZR 3/12, [X.], 228 Rn.
15; vom 10.
Januar 2013
-
IX ZR 13/12, [X.], 174 Rn.
14; vom 10.
Juli 2014 -
IX
ZR 280/13, [X.], 1887 Rn.
17). So liegt der Fall auch hier.

[X.]) Das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin ab Mitte des Jahres 2006 zahlungsunfähig war und die Zahlungsunfähigkeit bis zur [X.] fortbestand.

(1) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insol-venzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach §
17 [X.] ([X.], Beschluss vom 13.
Juni 2006 -
IX
ZB 238/05, [X.], 1457 Rn.
6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, wobei die im maßgeblichen [X.]-punkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingefor-derten Verbindlichkeiten ([X.], Urteil vom 29.
März 2012 -
IX
ZR 40/10, [X.], 998 Rn.
8). Dem werden die Darlegungen des klagenden Verwalters zu den stichtagsbezogenen [X.] zwar nicht gerecht, weil sie keine An-gaben zu kurzfristig verfügbaren Mittel enthalten. Zur Feststellung der [X.] im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit [X.] ([X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 184
f; vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, [X.], 1416 Rn.
10; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 228 Rn.
20 mwN). [X.] ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zah-17
18
-
11
-
lungspflichten zu erfüllen. Sie kann auch, wie hier, aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, [X.]O Rn.
12
f; vom 6. Dezember 2012 [X.]O; vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 143/12, [X.], 2015 Rn.
10; jeweils mwN).

(2) Spätestens ab Mitte des Jahres 2006 schob die Schuldnerin infolge der ständig verspäteten Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einen Forderungs-rückstand vor sich her und operierte demzufolge ersichtlich am finanziellen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, [X.]O Rn.
16; vom 6.
Dezember 2012, [X.]O Rn.
21). Den Hauptlieferanten der Schuldnerin war von dieser ermöglicht worden, ihre fälligen Forderungen im Abbuchungsauftrags-
oder Einziehungs-ermächtigungsverfahren einzuziehen. Hierbei kam es jedoch zu Rücklastschrif-ten
in erheblichem Umfang (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX ZR 70/08, [X.], 1756 Rn. 10) und zwar zwischen dem 3.
Juli 2006 und dem 31.

1.
Januar 2007 und dem 11.
April 2007 in Höhe von weiteren 987.000

Die
Schuldnerin
widerrief Lastschriften, die vom Überziehungskredit des [X.] nicht gedeckt waren,
und glich in
arbeitstäglicher Abstimmung mit der kontoführenden Bank nach dem Eingang von Erlösen aus [X.] bei den betroffenen Gläubigern ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder
durch
Scheckzahlung wieder aus. Ihre be-triebswirtschaftliche
Unterdeckung vergrößerte sich von 289.653,57

30.
Juni 2006 auf 585.820,55

bis zum 31.
Dezember 2006. Auch ließ sie er-hebliche Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern auflau-fen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 187; Beschluss vom 13.
Juni 2006 -
IX
ZB 238/05, [X.], 1457 Rn.
6; vom 11.
April 2013 -
IX
ZB 256/11, [X.], 1086 Rn.
10) und zwar ab April 2006 der A.

gegenüber in Höhe von 87.173,59

n-19
-
12
-
zeichen sind die ab dem 31.
August 2006 aufgelaufenen und bis zur Insol-venzeröffnung am 1.
Juni 2007
nicht mehr ausgeglichenen Lohnforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2008 -
IX
ZR 38/04, [X.], 706 Rn.
20; vom 15.
Oktober 2009 -
IX ZR 201/08, [X.], 2306 Rn. 13) und die gegen-über Hauptlieferanten entstandenen mehrmonatigen Zahlungsrückstände (vgl. [X.], [X.], 13.
Aufl., §
17 Rn.
33). Dafür, dass die Schuldnerin ihre [X.] im Allgemeinen wieder aufgenommen und damit die eingetretene [X.] beseitigt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2001 -
IX
ZR 17/01, [X.]Z 149, 100, 109; vom 20.
Dezember 2007 -
IX ZR 93/06, [X.], 420 Rn. 24 mwN), besteht kein Anhalt.

bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung, dass die Zahlungsunfähig-keit dem schuldnerischen Geschäftsführer infolge der ihm geläufigen Indizien bekannt war.

b) Die damit für einen [X.] der Schuldnerin bestehende Vermutung kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht mit der Begründung entkräftet werden, die Zahlungen an die Beklagte [X.] kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des [X.] unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden seien, die den Gläubigern im Allgemeinen nutze.

[X.]) Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch
bei Anfechtung
kongruenter
Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur [X.] der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§
140 [X.]) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013 -
IX ZR 13/12, [X.],
174 Rn.
15; vom 25.
April 2013 -
IX ZR 235/12, Z[X.] 2013, 1077 Rn.
25). In Fällen kongruenter Leistungen hat der [X.] allerdings anerkannt, 20
21
22
-
13
-
dass der Schuldner trotz der vorgenannten
Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit [X.] handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleis-tung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1997 -
IX
ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
IX ZR 28/07, Z[X.] 2010, 87 Rn. 2; vom 24.
September 2009
-
IX
ZR 178/07, nv Rn.
4; vom 6.
Februar 2014 -
IX ZR 221/11, Z[X.] 2014, 496 Rn. 3;
Urteil vom 10.
Juli 2014 -
IX
ZR 280/13, [X.], 1887 Rn. 24; vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 240/13, [X.], 1595 Rn. 29). Der subjektive Tatbe-stand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der
potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 240/13, [X.]O mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
133 Rn.
28). Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs
die dadurch eingetretene mittelbare Gläu-bigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2014 -
IX ZR 280/13, [X.]O; [X.], NJW 2014, 422, 427; [X.], [X.], 588, 594).

bb) Die Voraussetzungen für das gegenläufige Indiz einer berücksichti-gungsfähigen bargeschäftsähnlichen Lage liegen jedoch nicht vor.

(1) Mit Blick auf den in Nr.
[X.] Abs.
4 der Lieferungs-
und Zahlungsbe-dingungen vorgesehenen
verlängerten und
erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrentvorbehalts
fehlt es für die Annahme einer bargeschäftsähnlichen Lage
an dem für das Bargeschäft
erforderlichen unmit-telbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. [X.]. 23
24
-
14
-
12/2443, S.
167 zu §
161 [X.]; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2006 -
IX
ZR 67/02, [X.]Z 166, 125 Rn. 48; vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190 Rn.
31
f). Bei der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Form, dass der Schuldner Eigentum an den erstandenen Sachen erst er-werben soll, wenn er nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch alle ande-ren
oder zumindest bestimmte andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tilgt, fehlt es
zudem
an der Gleichwertigkeit der erbrachten Gegenleistung (vgl. OLG S[X.]rbrücken, Z[X.] 2010, 92, 95; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
142 Rn.
13d; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
142 Rn.
4; [X.], Ausschluss der Insolvenzanfechtung bei Bargeschäften nach Maßgabe des §
142 [X.],
2006,
S.
149
f).
Dasselbe gilt, wenn bei einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des Kontokorrentvorbehalts, wie im vorliegenden Fall, sämtliche Forderungen des Lieferanten gesichert sind.

(2) Selbst wenn eine bargeschäftsähnliche Situation in dem genannten Sinne vorliegt, wird sich der
Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubiger-benachteiligung
jedoch
gleichwohl bewusst werden, wenn er weiß, dass er
trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen
fortlaufend unrentabel arbeitet und des-halb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnli-che Handlungen
erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die [X.] der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Deshalb konnte auch die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass der durch die angefochtenen Zahlungen ermöglich-te weitere Bezug der Zutaten den Gläubigern auch nur im Allgemeinen genutzt hätte. Die Fortführung der Produktion war hier für die Gläubiger ohne Nutzen, weil die Schuldnerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.] arbeitete und damit die Zahlungsrückstände ständig erhöhte. Die be-triebswirtschaftliche Unterdeckung der Schuldnerin vergrößerte sich von Mitte 25
-
15
-
bis zum Ende des Jahres 2006 von 289.653,57

5.820,55

ihrer Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit fehlte der Schuldnerin die be-rechtigte Erwartung, durch die Fortsetzung der Produktion die eigene Insolvenz noch abwenden oder einen anderen Nutzen für ihre Gläubiger erzielen zu
[X.].

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

1. Durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind die [X.] im Sinne von §
129 Abs.
1 [X.] objektiv benachteiligt worden. Deren [X.] hätten sich ohne diese Rechtshandlungen bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Durch die angefochtenen Zahlungen auf die Lieferforderungen der [X.] ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der anderen Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 13/12, [X.], 174 Rn.
12 mwN; vom 7. Mai 2013 -
IX
ZR 113/10, [X.], 2323 Rn.
9).

2. Die Beklagte hatte zumindest gemäß §
133 Abs.
1
Satz 2 [X.] Kennt-nis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermu-tet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte, wobei es für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn der Gläubiger Umstände 26
27
28
-
16
-
kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten ([X.], Urteil vom 20.
November 2008 -
IX
ZR 188/07, [X.], 189 Rn.
10; vom 10.
Juli 2014 -
IX ZR 280/13, [X.], 1887 Rn.
26; jeweils mwN).

a) Hiernach ist eine entsprechende Kenntnis bereits nach dem unstreiti-gen Vorbringen zu vermuten. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn die [X.] des Schuldners bei dem [X.], wie hier, über einen längeren [X.]raum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007
-
IX
ZR 97/06, [X.], 1511 Rn.
24; vom 13.
August 2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1966 Rn.
10). Mit solchen musste die Beklagte schon angesichts der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin rechnen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
August 2009, [X.]O Rn. 14; vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 117/11, [X.], 2355 Rn.
30). Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis der [X.] zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Umstand, dass ihre Lastschriften zurückgegeben wurden (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR 70/08, [X.], 1756 Rn.
10; vom 6.
Dezember 2012
-
IX
ZR 3/12, [X.], 228 Rn.
44). Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Rückgabe aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund nicht näher begründeten Wi-derspruchs der Schuldnerin erfolgte, zumal die Beklagte eingeräumt hat, Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der Schuldnerin und dem Wunsch nach längeren Zahlungsfristen gehabt zu haben.

b) Die Einwände der [X.] gegen die aus den vorgenannten [X.] abzuleitenden Vermutungswirkung sind demgegenüber uner-heblich.

29
30
-
17
-

[X.]) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe immer wieder versichert und dies auch plausibel dargestellt, er werde durch den Verkauf der Filialen und deren Umstellung auf Franchising die seit dem [X.] aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, handelt er zwar ohne Vorsatz, die Gesamt-heit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung seiner Krise rechnen kann; droht ihm die [X.], bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2007, [X.]O
Rn.
8; vom 15.
März 2012 -
IX
ZR 239/09, [X.], 735 Rn.
15). Entsprechendes gilt für die Widerlegung der Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.] ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007, [X.]O Rn.
9). Solche Umstände, etwa ein in Kürze bevorste-hender Verkauf von kostenträchtigen Filialen, hat die Beklagte jedoch nicht aus-reichend dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe einer ent-sprechenden Hoffnung,
ohne deren Stichhaltigkeit zu begründen.

bb) Die Beklagte kann die Vermutungswirkung auch nicht damit entkräf-ten, Nr.
[X.] der von ihr verwendeten Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen sehe einen umfassenden Eigentumsvorbehalt vor, der eine Gläubigerbenachtei-ligung ausschließe. Gleiches gilt für den Hinweis, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Rahmen einer bargeschäftsähnlichen Lage erbracht. Der [X.] waren alle tatsächlichen Umstände bekannt, welche eine umfassende Si-cherung ihrer Ansprüche ausschließen. Mit Blick auf den von ihr geforderten Kontokorrentvorbehalt war ihr auch bekannt, dass
die Schuldnerin für ihre [X.] keine gleichwertigen Gegenleistungen erhielt.

31
32
-
18
-
IV.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur we-gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der [X.] selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO) und der Klage unter Abänderung auch des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil der Zinsforde-rung stattgeben. Der Hauptanspruch folgt in Höhe der Klageforderung aus §
143 Abs.
1, §
129 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.]. [X.] beruht auf §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
291, §
288 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Der weitergehende Antrag, gerichtet auf einen bereits mit [X.] der angefochtenen Handlung einsetzenden Zinsbeginn, ist [X.] unbegründet, weil der Masse für den [X.]raum vor Insolvenzeröffnung kei-

33
-
19
-
ne [X.] zustehen ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 96/04, [X.]Z 171, 38 Rn.
19
f; vom 24.
Mai 2012 -
IX
ZR 125/11, [X.], 1299 Rn.
6).

[X.]
[X.]
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
4 O 38/11 (1) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2012 -
12 U 2181/11 -

Meta

IX ZR 180/12

12.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. IX ZR 180/12 (REWIS RS 2015, 15547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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