Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 192/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4147

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

10. Juli 2014

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 142, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; [X.] § 286 Abs. 3, § 614 Satz 1
Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines [X.], die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das [X.].
[X.] § 133 Abs. 1
Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unver-zichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer.
[X.] §
135 Abs.
1 Nr.
1
Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des [X.] gedeckt, liegt
darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirt-schaftlich entsprechende Forderung.
[X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX [X.] -
LG Siegen

AG Siegen

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des Landge-richts Siegen vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 24.
März 2011 über das Vermögen der e.

GmbH (nachfol-gend: Schuldnerin) am 21. April 2011
eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagte war am Stammkapital der Schuldnerin über 25.000

einem Geschäftsanteil von 8.250

d-nerin versehen mit einer Kontovollmacht als kaufmännischer Leiter für den [X.]bereich zentrale Dienste zu
einem nach dem Inhalt des [X.] spätestens am zehnten Tag des Folgemonats fälligen Gehalt von 5.500

Dezember 2010 nicht vollständig entrichtet worden war, überwies die Schuldne-rin am 5.
Januar 2011 einen Betrag von 2.000

1
2
-
3
-

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieser Zahlung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in An-wendung von §
130 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der von dem Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil war als [X.] ([X.], Urteil vom 8.
April 1991 -
II
ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187) zulässig. Den Begründungsanforderungen ist noch genügt. Der Beklagte hat sich mit dem die [X.] tragenden Merkmal einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]) in noch hinreichender Weise auseinanderge-setzt.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zugunsten des Beklagten be-wirkte Zahlung unterliege als Bargeschäft (§
142 [X.]) nicht der Anfechtung nach §
130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Nach der Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts sei ein Bargeschäft gegeben, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für von dem Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen zahle. Der Beklagte sei für die Schuldnerin noch im 3
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-
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-
Dezember 2010 tätig gewesen. Die Zahlung für seine Arbeitsleistung im [X.] habe er am 5. Januar 2011 im Wege eines [X.] erhalten. Auch eine Vorsatzanfechtung (§
133 Abs. 1 [X.]) greife nicht durch. Dabei könne dahin stehen, ob die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei oder ihr Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Jedenfalls fehle es an einem
Benachteiligungsvorsatz. Ein Schuldner handele nicht mit Benachteili-gungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfan-gene Leistung erbringe, welche zur Fortführung seines Unternehmens nötig sei und damit den Gläubigern allgemein nütze. Ebenso verhalte es sich bei [X.] Gehaltszahlungen, weil die im Gegenzug erbrachte Arbeitsleistung im Interesse der Gläubiger zur Fortführung des Betriebs notwendig sei. Deshalb könne hier aus einer behaupteten
Zahlungsunfähigkeit nicht auf einen Benach-teiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

II.

Die Klageforderung kann nicht auf §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ge-stützt werden. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob die Schuldnerin zahlungsun-fähig war und der Beklagte dies erkannt hat, weil das [X.] des §
142 [X.] durchgreift.

1. Unter dem Gesichtspunkt des [X.] (§
142 [X.]) werden Leis-tungen der Anfechtung entzogen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegen-leistung in das Schuldnervermögen gelangt ist. Dieser Ausnahmeregelung liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn 7
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-
5
-
selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der An-fechtung unterlägen. In diesem Fall findet wegen des ausgleichenden Vermö-genswertes keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Schuldners, sondern eine bloße Vermögensumschichtung statt ([X.], Urteil vom 23.
September 2010 -
IX
ZR 212/09, [X.], 1986 Rn.
24).

2. Eine Bardeckung ist gemäß §
142 [X.] eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Durch die Worte "für die" wird ausgedrückt, dass eine Bardeckung nur vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung miteinander ver-knüpft sind. Nur eine der Parteivereinbarung entsprechende Leistung ist [X.] und geeignet, den [X.]einwand auszufüllen ([X.], Urteil vom 23.
September 2010, aaO Rn.
26).

Im Streitfall entspricht die Zahlung der Schuldnerin der [X.]. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages stand dem Beklagten ein monatlicher Tatsächlich hat die Schuldnerin auf die [X.] für den Monat Dezember 2010 am 5.
Januar r-teivereinbarung in Einklang.

3. Die für ein Bargeschäft erforderliche Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist ebenfalls gegeben. Voraussetzung eines [X.] ist, dass der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung gegen-übersteht. Nur dann ist das Geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich neut-ral ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZR 195/04, [X.], 222 Rn.
9).
10
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-
6
-

Die von der Schuldnerin geleistete Zahlung glich die von dem Beklagten während des abgelaufenen Monats erbrachte Arbeitstätigkeit aus. Diese
hatte für die Schuldnerin, die ihren Geschäftsbetrieb im fraglichen Zeitraum fortsetzte, praktischen Nutzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte als kauf-männischer Leiter
des Unternehmens
mit 5.500

r-gütet wurde. Anzeichen dafür, dass die geschuldete Vergütung
in einem Miss-verhältnis zu dem übertragenen
Verantwortungsbereich stand, sind nicht er-sichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2006 -
IX
ZR 67/02, [X.]Z 166, 125 Rn.
48). Überdies hat die Schuldnerin auf das dem Beklagten monatlich ge-schuldete Entgelt in
Höhe von 5.500

erbracht. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck des § 142 [X.] ist es unschäd-lich, falls der Schuldnerin infolge der über den gesamten Monat erbrachten Ar-beitstätigkeit des Beklagten im Vergleich zu der von ihr erbrachten Teilzahlung ein höherer Wert zugeflossen sein sollte (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 9; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 142 Rn. 7; Ehricke in [X.]/[X.], [X.], 2008, § 142 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4.
Aufl., § 142 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., §
142 Rn. 18; [X.], [X.], 2037, 2038). Der Behauptung des Beklagten, während der Monate November und Dezember 2010 durchgängig gearbeitet zu haben, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

4. Der für ein Bargeschäft notwendige enge zeitliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung ist im Streitfall gegeben.

a) Unter dem Gesichtspunkt des [X.] werden gemäß § 142
[X.] Leistungen privilegiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleis-tung in das Schuldnervermögen gelangt ist. Leistung und Gegenleistung müs-13
14
15
-
7
-
sen beim Bargeschäft zwar nicht Zug um Zug erbracht werden. Allerdings setzt das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal "unmittelbar"
voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-tauscht werden (BT-Drucks. 12/2443
S.
167). Der Gesichtspunkt der bloßen Vermögensumschichtung greift nur, wenn der Leistungsaustausch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen wird ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2002 -
IX
ZR 377/99, [X.], 524, 528). Der hierfür [X.] lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht ([X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190 Rn.
31; vom 21.
Juni 2007 -
IX
ZR 231/04, [X.], 1616 Rn.
51; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07,
[X.], 711 Rn.
31). Eine
sich in "verspäteten Entgeltzah-lungen"
([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
6
AZR 262/10, [X.], 235 Rn.
15) ausdrückende Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt, ein Bargeschäft aus ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2002, aaO; vom 16. No-vember 2006 -
IX
ZR 239/04, [X.], 170 Rn.
15). Danach fehlt es jedenfalls an einem unmittelbaren Leistungsaustausch, wenn monatlich fällige Lohnzah-lungen zwei
Monate nach Beendigung der damit korrespondierenden Arbeitstä-tigkeit erbracht werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 -
IX ZR 480/00, [X.], 1808, 1809).

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt hingegen bereits ein Bargeschäft vor,
wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei [X.] erbracht hat (Urteil vom 6.
Oktober 2011, aaO Rn.
15 ff). Dieser im insol-venzrechtlichen Schrifttum -
soweit ersichtlich
-
einhellig kritisierten Auslegung 16
-
8
-
des § 142 [X.] (vgl. [X.], EWiR 2011, 817; [X.]., Z[X.] 2013, 1049 ff;
[X.], [X.], 2037 ff; [X.]/[X.], Z[X.] 2012, 581 ff; [X.]/
[X.], Z[X.] 2012, 618 ff; [X.], [X.] (2012), 197, 208 f; [X.], [X.] 2013, 89, 110 f)
vermag der [X.] nicht zuzustimmen.

dass in nicht wenigen Branchen eine verzögerte Zahlung der Vergütung schon fast die Regel

(Urteil vom 6.
Oktober 2011, aaO Rn. 17),
wird diese Würdigung schon im Ansatz dem Gesetzeszweck des § 142 [X.] nicht gerecht, weil selbst ein ver-breiteter Verstoß gegen Fälligkeitszeitpunkte nicht geeignet sein kann, die [X.] anknüpfenden Rechtsfolgen
zu beseitigen. Die bei der Beurteilung eines [X.] zugrunde zu legenden allgemeinen geschäftlichen [X.] beurteilen sich nach den Gebräuchen solventer Partner und werden nicht durch verspätete Zahlungen insolvenzgefährdeter Unternehmen beeinflusst, die unter Liquiditätsengpässen leiden
([X.]/[X.], aaO S.
622; [X.], aaO S.
2038, 2043). Andernfalls wäre jeder Leistungsaustausch in der Krise als Bargeschäft zu bewerten, weil liquiditätsschwache Unternehmen typischerweise verzögert zahlen ([X.], aaO S.
208
f).

[X.]) Davon abgesehen wird der Befund branchenübergreifender Zah-lungsverzögerungen nicht durch verifizierbare Tatsachen -
anhand von empiri-schem Material
oder auch nur anhand von Medienberichten
-
untermauert (vgl. [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO S.
584). Es fehlt nicht nur jede Konkre-tisierung, um welche Branchen es sich handelt ([X.]/[X.], aaO S.
623); überdies wird der festgestellte Zeitraum der Zahlungsverzögerungen nicht nä-her präzisiert. Schließlich ist der von dem [X.] ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn.
17) angeführte Beleg (Bandte in [X.], 2009, [X.], 405) inhaltlich unergiebig. Ein allgemein verbreiteter Missstand 17
18
-
9
-
verspäteter Lohnzahlung wäre von den über die Verhältnisse am Arbeitsmarkt wohl unterrichteten [X.] sicherlich längst öffentlichkeitswirksam an-geprangert worden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass sich innerhalb des Arbeitslebens die allgemeine Gepflogenheit einer um drei Monate verspäteten Lohnzahlung herausgebildet hätte. Im Gegenteil begleichen die den Geschäftsverkehr prägenden wirtschaftlich gesunden Un-ternehmen, deren Zahl die in einer Krise befindlichen Betriebe im [X.] erfreulicherweise weit übersteigt, die Arbeitslöhne in aller Regel bei Fälligkeit.

[X.]) Die weitere Erwägung des [X.], durch die Zahlung rückständigen Lohns werde "erkauft", dass Arbeitnehmer zwecks Aufrechterhal-tung des Geschäftsbetriebs "bei der Stange
bleiben"
([X.], Urteil vom 6.
Okto-ber 2011, aaO Rn. 18), vermag die Annahme eines [X.] ebenfalls nicht zu tragen. In der Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit liegt keine berücksichti-gungsfähige Gegenleistung der Arbeitnehmer, weil die künftigen Leistungen ihrerseits wieder in Rechnung gestellt werden ([X.], Urteil vom 30. Januar 1986 -
IX ZR 79/85, [X.]Z 97, 87, 94; vom 23. September 2010 -
IX ZR 212/09, [X.], 1986 Rn. 33; [X.], aaO S.
2043 f).

c) Die Arbeitnehmer einseitig begünstigende Auslegung des §
142 [X.] durch das [X.] ist zudem mit der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs.
3 GG) nicht vereinbar (vgl. [X.], Z[X.] 2013, 1049, 1054 f; [X.], [X.], 241, 250 f).

aa) Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der [X.] -
wie bereits das Vorblatt der Gesetzesbegründung betont
-
die allgemeinen Kon-19
20
21
-
10
-
kursvorrechte einschließlich derjenigen der Arbeitnehmer ausdrücklich beseitigt (BT-Drucks. 12/2443
Vorblatt B.
6.).

(1) Aufgrund dieser Gesetzesänderung waren nach Auffassung des [X.] keine [X.] Härten zu erwarten, weil für die Lohnausfälle der letzten drei Monate vor der Eröffnung des [X.] gezahlt wird (BT-Drucks., aaO, sowie [X.]). Lohnrückstände der Arbeitnehmer sollten durch das für die letzten drei Monate des [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährte [X.] gesichert werden (BT-Drucks., aaO [X.]). Bei der Streichung der Konkursvorrechte ließ sich der Gesetzgeber von der allgemeinen Erwägung leiten, dass sich die Ent-scheidung über den Vor-
oder Nachrang einer Gläubigerklasse nicht auf hinrei-chend überzeugende [X.] Gesichtspunkte stützen lässt (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Wörtlich hat er insoweit ausgeführt (BT-Drucks., aaO):

"Eine dem [X.] Schutzbedürfnis im Einzelfall gemäße Einordnung von Gläubigerklassen in einen [X.] erscheint unmöglich. Jeder Vorrechtskatalog ist letztlich willkürlich. Schon das geltende [X.] räumt keineswegs allen anerkanntermaßen sozial schutzwür-digen Gruppen ein Vorrecht ein. An[X.] als im Recht der Einzelvollstre-ckung in das Arbeitseinkommen (§§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO) sind bei-spielsweise Unterhalts-
und [X.] im Konkursverfahren nicht privilegiert. Das [X.] hat die Fragwürdigkeit jedes [X.]s in seinem Beschluss
zum Vorrecht für Sozialplanfor-derungen ([X.] 65, 182) nachdrücklich herausgearbeitet."

(2) In der angeführten Entscheidung hat das [X.] die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderungen im Range 22
23
-
11
-
vor §
61 Abs.
1 Nr.
1 KO kraft [X.]rechts als mit der Verfassung (Art.
20 Abs.
3 GG) unvereinbar beanstandet ([X.] 65, 182, 190
ff.). Dabei hat es betont, dass jedes Konkursvorrecht eine Ausnahme vom Gebot der Gleichbe-handlung aller Konkursgläubiger bildet. Soweit ein Vorrecht nicht gesetzlich [X.] ist, muss es deshalb nach Auffassung des [X.]s bei der Regelung bleiben, dass Forderungen gegen den Gemeinschuldner ein-fache Konkursforderungen im Range des §
61 Abs.
1 Nr.
6 KO sind ([X.] 65, aaO S. 191). Da die Regelung nach Wortlaut, Systematik und Sinn ab-schließend ist, besteht keine verfassungsrechtlich anzuerkennende Regelungs-lücke, die es dem [X.] erlaubt, für bestimmte Forderungen eine Privilegie-rung außerhalb dieses geschlossenen Systems zu begründen ([X.] 65, aaO S. 191 f).

[X.]) Die Rechtsprechung des [X.] setzt sich aus sozi-alpolitischen Gründen
(vgl. bereits [X.] 65, aaO S.
194) -
wie nicht zuletzt die Gesetzesinitiativen, sie durch eine Änderung des [X.] zu legalisieren, belegen ([X.], Z[X.] 2013, 1049, 1054 f)
-
über die Schranken richterlicher Rechtsfortbildung hinweg, indem sie Arbeitnehmern unter Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar"
mit Hilfe einer vom Wortlaut des § 142 [X.] nicht mehr getragenen Auslegung im Gewand des [X.]s das vom Gesetzgeber ausdrücklich beseitigte Konkurs-vorrecht gewährt. Eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung darf der [X.] nicht nach eigenen rechtspolitischen Vorstellungen durch eine abwei-chende judikative Lösung ersetzen (vgl. [X.], [X.], 241, 250). Da §
142 [X.] eine Ausnahmeregelung darstellt, ist aus rechtsmethodischen Gründen für eine erweiternde Auslegung von vornherein kein Raum (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2010 -
IX
ZR 212/09, [X.], 1986 Rn.
35; [X.], [X.], 2037,
2038).
24
-
12
-

(1) Infolge der Beseitigung jeglicher Vorrechte einzelner Gläubiger durch die [X.] sind Arbeitnehmer und sonstige Gläubiger uneinge-schränkt gleich zu behandeln ([X.], aaO S.
1051, 1054; [X.], [X.], 350, 351). Das Gebot der Gleichbehandlung als
[X.] des Insolvenz-rechts"
([X.], aaO) hat allgemeine Geltung und ist darum ebenfalls im Rah-men der Insolvenzanfechtung zu beachten (vgl. [X.], aaO
S. 1054; [X.]/
[X.], Z[X.] 2012, 618, 627; [X.]/[X.], Z[X.] 2012, 581, 584; [X.], aaO). Die aus wohl erwogenen Gründen entfallenen Vorrechte können nicht in der Weise wiederbegründet
werden, dass einzelnen Gläubigern wie Arbeitnehmern ein vom Gesetz nicht vorgesehener Schutz gegen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung eröffnet wird, um contra legem durch Ausbildung ei-nes "Sonderinsolvenzrechts für Arbeitnehmer"
([X.], [X.] (2012), 197, 201) den Rechtszustand der früheren Konkursordnung wiederherzustellen ([X.], aaO S. 212).
Ein bevorrechtigter Zugriff auf das [X.] kann einzelnen Gläubigern nur von Gesetzes wegen eingeräumt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443
[X.]), wie dies etwa durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie
geschieht, welche die bevorrechtigte Behandlung von [X.] bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens vorsieht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2011
-
IX ZR
210/10, [X.], 1483 Rn. 7). Würde den Gerichten
gestattet, die Anfechtungsvoraussetzungen im Blick auf unterschiedliche Gläubigergruppen jeweils zu differenzieren, liefe dies letztlich auf eine Zuteilung der Masse aufgrund richterlicher Billigkeitsentscheidung hin-aus.

(2) Jede Ausweitung der Rangordnung und jedes Mehr an Forderungen in vorgehenden [X.] bewirkt -
wie das [X.] zu §
61 Abs. 1 KO überzeugend ausgeführt hat
-
eine Minderung der den nach-25
26
-
13
-
rangigen, insbesondere letztrangigen Gläubigern verbleibenden Haftungsmas-se, die regelmäßig schon durch ausgedehnte Sicherungsrechte der Geld-
und Warenkreditgeber geschmälert ist. Deshalb ist zu betonen, dass jede Bevorzu-gung einzelner Forderungen zwangsläufig zu Lasten anderer Gläubiger geht und regelmäßig auch zu neuen Unstimmigkeiten bei der Verfahrensabwicklung führt
([X.]
65, 182, 192). Die Insolvenzanfechtung beruht auf dem Gerech-tigkeitsgebot, das Ausfallrisiko solidarisch und gleichmäßig auf sämtliche Gläu-biger einschließlich der Arbeitnehmer zu verteilen ([X.], Z[X.] 2007, 1037). Folgerichtig kann es auch im Verhältnis
zu Arbeitnehmern nicht Aufgabe des Insolvenzverfahrens sein,
werthaltige Rechte einzelner Beteiligter
zu Gunsten von Arbeitnehmern in Frage zu stellen
(BT-Drucks. 12/2443
[X.]).

(3) Viele Kleinunternehmer, etwa handwerkliche Familienbetriebe, befin-den sich in einer Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen Lage, ohne

-
bei zutreffendem Verständnis
-
der auf § 130 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 [X.] gestütz-ten Anfechtung von verspätet erlangten Werklohnzahlungen mit dem Hinweis auf einen [X.] (§ 142 [X.]) begegnen zu können. In ihrer Branche gesuchte Arbeitnehmer werden einen vorübergehenden Lohnausfall vielfach leichter verkraften können als etwa ein (Klein-)Unternehmen Umsatzausfälle, die auf der
Insolvenz eines langjährigen Hauptabnehmers beruhen. Dies gilt umso mehr für unterhalb des Vorstands als Arbeitnehmer angesiedelte
Füh-rungskräfte, die durch die Rechtsprechung des [X.] -
will man nicht innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer rechtsschöpferisch differenzieren
-
ebenfalls geschützt werden. Sachgerechte Gründe für die unterschiedliche Be-handlung dieser Gläubigergruppen sind nicht ersichtlich (vgl. [X.] 65, aaO S.
194). Mit der einseitigen Bevorzugung der Arbeitnehmer ist außerdem zwin-gend eine Verminderung der auf die sonstigen Gläubiger entfallenden Insol-venzquote verknüpft. Wie die Erfahrung lehrt, können insolvenzbedingte [X.]
-
14
-
rungsausfälle [X.] auslösen, die als Kettenreaktion für die [X.] der nun betroffenen Unternehmen zu Lohnausfällen führen. Diese Kon-sequenz ist stets zu bedenken, wenn eine Beschränkung des [X.] ins Auge gefasst wird.

[X.]) Aus den vorstehenden Erwägungen kann entgegen der Auffassung des [X.] ([X.], Urteil vom 29. Januar 2014
-
6 [X.], ZIP
2014, 628 Rn. 15 ff) auch ein etwaiges Existenzminimum des [X.] nicht mittels einer beschränkenden Auslegung der §§ 129 ff [X.] anfech-tungsfrei gestellt werden.

(1) Es ist nicht Aufgabe der [X.], sondern des [X.], etwaige durch eine Insolvenz zu Lasten bestimmter Gläubiger hervorgeru-fene unzumutbare Härten auszugleichen (vgl. [X.], Z[X.] 2011, 1665, 1675; [X.], [X.], 2037, 2044; [X.]/[X.], Z[X.] 2012,
581, 584; [X.]/[X.], Z[X.] 2012, 618, 627; [X.], Z[X.] 2013, 1049, 1053; [X.], [X.], 350, 351). Zum Nachteil der Arbeitnehmer bestehende sozi-alrechtliche Schutzlücken sind innerhalb dieses Regelungswerks durch ergän-zende Vorschriften etwa zum Bezug von Insolvenzgeld zu schließen ([X.], [X.] (2012), 197, 215 f). Hingegen können
nicht
der Gläubiger-gesamtheit sich in einer Quotenminderung manifestierende Sonderopfer, wovon der Gesetzgeber selbst Gesellschafter verschont (BT-Drucks.
16/9737
S. 59), zugunsten von Mitgläubigern ohne gesetzliche Grundlage im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aufgebürdet werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443
[X.]; [X.], aaO S. 1054). Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält infolge seiner Weite und Unbestimmtheit keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten ([X.] 65, 182, 193). Darum ist es den Gläubigern nicht 28
29
-
15
-
zumutbar ([X.], [X.] (2012), 197, 209; [X.], aaO), durch einen Quotenverzicht Lücken der Insolvenzgeldzahlung zugunsten von [X.] als Mitgläubigern aufzufüllen (in diesem Sinne [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
6
AZR 262/10, [X.], 235 Rn.
15 ff) oder deren Existenzminimum zu sichern (in diesem Sinne [X.], Urteil vom 29.
Januar 2014 -
6
[X.], [X.], 628 Rn.
15 ff). [X.] ein Schutz der Arbeitsplatzinteressen gegen den Markt aus (BT-Drucks.
12/2443, aaO), kann ihnen auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht einfach kraft [X.]rechts
der Vorrang eingeräumt
werden ([X.]/[X.], Z[X.] 2012, 618, 623).

(2) Die Argumentation des [X.] läuft bei lebensnaher Betrachtung auf das Ergebnis hinaus, die Anfechtung generell zu versagen, wenn das damit verbundene Ergebnis für den Arbeitnehmer wirtschaftlich un-tragbar ist. Das Sozialstaatsprinzip
kann bereits im Ansatz nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelungen dienen ([X.] 66, 234, 248; 67, 231, 239; 69, 272, 315). Davon abgesehen lässt die
Würdi-gung die Interessen der vor Verfahrenseröffnung nicht befriedigten, regelmäßig die Mehrheit bildenden Gläubiger des Schuldners außer Betracht, die durch einen vollständigen Forderungsausfall ebenfalls untragbare Härten erleiden können (vgl. [X.], Z[X.] 2007, 1037, 1038; [X.], aaO [X.]). Hier schafft die Insolvenzanfechtung den gebotenen Ausgleich, indem Zahlungen zur [X.] gezogen und zur anteiligen Befriedigung sämtlicher

unzumutbar belaste-ter
-
Gläubiger einschließlich des Anfechtungsgegners verwendet werden ([X.], aaO S. 1037; [X.], aaO S. 351). Zahlt ein Arbeitgeber etwa nur an [X.], für die Produktion beson[X.] wichtige Arbeitnehmer Lohn, erscheint es sachgerecht, die weggegebenen Mittel durch eine Anfechtung für sämtliche Ar-beitnehmer gleichmäßig verfügbar zu machen. Muss sich ein Arbeitnehmer mangels eines Vorrechts nach Verfahrenseröffnung ohne Rücksicht auf die [X.]
-
16
-
friedigung seines Existenzminimums mit der Quote abfinden, so leuchtet nicht ein, dass er eine anfechtbar erworbene Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Existenzminimums behalten darf (vgl. [X.] 65, 182, 194).

d) Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines [X.] (§
142
[X.]) gegeben, weil die monatlich geschuldete Lohnzahlung innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit erfolgte.

aa) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete Entgeltzahlun-gen des Arbeitgebers das [X.] genießen, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Vereinzelt wird ein Bargeschäft bereits dann aus-geschlossen, wenn die Vergütung nicht nur einige Tage verspätet ([X.],
BB 2007, 42, 43)
oder nicht einigermaßen pünktlich (Klinck, AP [X.] §
130 Nr.
1
unter III.)
gezahlt wird. Als zeitliche Grenze des [X.]charakters einer verspäteten Lohnzahlung wird
ferner eine Frist
von drei Wochen genannt ([X.],
NJW 2009, 1928, 1929; [X.],
Z[X.] 2011, 1665, 1666; [X.],
[X.], 225).

Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist nach der Rechtspre-chung des [X.]s für die Annahme eines [X.] zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah -
entweder in Teilen oder abschnittsweise
-
ausgetauscht wer-den. Wenn zwischen dem Beginn einer anwaltlichen Tätigkeit und der Erbrin-gung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu ver-neinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bar-geschäftsausnahme anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen [X.] eingefordert werden, die in
etwa dem Wert einer zwischenzeitlich entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. 31
32
33
-
17
-
Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütun-gen zu erbringen ([X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190 Rn. 34 ff.; vom 6.
Dezember 2007 -
IX
ZR 113/06, [X.], 229 Rn.
20; Beschluss vom 18.
September 2008 -
IX
ZR 134/05, [X.] 2008, 902 Rn.
2; Ur-teil vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZR 118/11, [X.], 276 Rn.
25).

[X.]) Diese aus §
286 Abs.
3 [X.] für die Annahme eines [X.] bei der Zahlung der [X.] hergeleiteten Grundsätze können mit der Modifizierung, dass die Frist von 30 Tagen nicht ab Beginn der Tätigkeit, son-dern ab Fälligkeit der Vergütung zu berechnen ist, auf die Gewährung von [X.] bei monatlicher Lohnzahlung übertragen werden.

(1) Die Vergütung der Arbeitnehmer
ist gemäß § 614 Satz 1 [X.] nach Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten be-messen, muss sie gemäß § 614
Satz 2 [X.] nach dem Ablauf jedes einzelnen Zeitabschnitts beglichen werden. Bei monatlicher Vergütung
ist dies grundsätz-lich der erste Tag des Folgemonats (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
614 Rn. 11).
Allerdings kann der Fälligkeitszeitpunkt durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kollektivvertraglich abweichend -
etwa auf den [X.] ([X.]/[X.], Z[X.] 2012, 618, 622)
-
bestimmt werden (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 614 Rn. 2). Dem
allgemeinen Rechtsverkehr entsprechen -
wie auch im Streitfall
-
monatliche Lohnzahlungen, die ebenfalls monatlich abzurechnen und auszuführen sind ([X.]/[X.], aaO S.
623 mwN; Wagner in [X.]/[X.]/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2.
Aufl., Rn.
[X.]).
34
35
-
18
-

(2) Die Rechtsprechung
zum Unmittelbarkeitserfordernis bei der Vergü-tung anwaltlicher Dienstleistungen kann nicht unbesehen auf Arbeitnehmer übertragen werden. Arbeitnehmer unterliegen gemäß § 614 Satz 1 [X.] regel-mäßig einer Vorleistungspflicht ([X.]/[X.], aaO S.
622; [X.], [X.], 350, 352) und haben nach § 614 Satz 2 [X.] bei entsprechender Bemessung Anspruch auf eine Vergütung nach Zeitabschnitten ([X.], [X.], 2037, 2040, 2044). Im Falle einer Vorleistungspflicht kann im Blick auf den engen [X.] Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werden, weil ihm zu diesem Zeit-punkt noch kein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 -
IX ZR 480/00, [X.], 1808, 1809). Für diese Bewertung spricht die weitere Erwägung, dass eine Vergütung nach Zeitabschnitten von einer Woche oder einem Monat ihrer Natur nach einen [X.] nahelegt ([X.], aaO).

(3) Da der Vorleistung des Arbeitnehmers keine Kreditfunktion zukommt ([X.]/[X.], [X.], 2005,
§ 614 Rn. 11), beurteilt sich die [X.] der Lohnzahlung nach dem Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Vergü-tungsanspruchs und seiner tatsächlichen Erfüllung (Wagner in Kum-mer/[X.]/Wagner, aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], 350, 352). Mit dieser Maßgabe kann die Rechtsprechung zum [X.] bei anwaltli-chen Beratungsleistungen auf Arbeitnehmer übertragen werden. Danach ist der für ein Bargeschäft erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang noch gege-ben, wenn
im Falle einer monatlichen Vorleistungspflicht die Entgeltzahlung innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wird ([X.], [X.], 2337, 2338
f; [X.], Z[X.] 2007, 1037, 1038; [X.], Z[X.] 2009, 1425, 1431; Laws, Z[X.] 2009, 1465, 1470; [X.], aaO S. 2040, 2044; [X.], ZZP 36
37
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19
-
125 (2012), 197, 208; [X.]/[X.], aaO S. 624; Wagner in [X.]/[X.]/Wagner, aaO; [X.]/[X.], 11.
Aufl.,
[X.], Einführung Rn.
24; an[X.] im Sinne des [X.] nunmehr [X.].,
aaO 14. Aufl.,
Rn.
24 b). Für die Beurteilung als Bargeschäft ist es unschädlich, wenn der Fälligkeitszeitpunkt entsprechend den tarifvertraglichen Übungen anstelle des ersten Tages nicht länger als bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats hinausgeschoben
wird (Ja-cobs/[X.], aaO S.
622). Ist die
Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten zu leisten, scheidet ein Bargeschäft aus, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung bereits der Lohn für den nächsten Zeitabschnitt fällig war ([X.], aaO; [X.]
aaO; Ja-cobs/[X.], aaO S.
623; [X.], aaO; [X.], aaO S. 2044;
[X.], [X.], 350, 352).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen
liegt im Streitfall eine Bardeckung (§
142 [X.]) vor.

Die monatliche Vergütung des Beklagten war von der Schuldnerin [X.] bis zum zehnten
Tag des Folgemonats zu begleichen. Im Zeitpunkt der durch die Schuldnerin am 5. Januar 2011 bewirkten Zahlung standen die Gehälter des Beklagten für die Monate November und Dezember 2010 teilwei-se offen. Im Falle einer Zahlung auf das Gehalt für den Monat Dezember 2010, die noch vor dem spätesten
Fälligkeitszeitpunkt des 10.
Januar 2011 erfolgt wäre, läge ohne weiteres ein Bargeschäft vor. Nicht an[X.] verhielte es sich, wenn mit der Zahlung das Gehalt für den Monat November 2010 getilgt werden sollte. Infolge der für dieses Gehalt zum 10. Dezember 2010 begründeten Fäl-ligkeit wäre auch bei einer am 5. Januar 2011 erfolgten Begleichung der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum von 30
Tagen noch nicht verstrichen. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Prüfung, ob die bei der Zahlung vom 38
39
-
20
-
5.
Januar 2011 auf den Monat Dezember 2010 gerichtete Tilgungsbestimmung (§
366 Abs. 1 [X.]) selbständig anfechtbar ist.

III.

Sonstige Anfechtungstatbestände greifen ebenfalls nicht durch.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung aus §
133 Abs.
1 [X.] abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich jedenfalls im [X.] nicht zu beanstanden.

a) Es
konnte davon ausgehen, dass die Zahlung der Schuldnerin, ohne nähere Feststellungen zu einer tatsächlich bestehenden Zahlungsunfähigkeit treffen zu müssen, nicht von einem Benachteiligungsvorsatz getragen war.

aa) Dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit ist -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
im Streitfall keine ausschlag-gebende Bedeutung beizumessen. Die Indizwirkung der Kenntnis der [X.] wie auch der [X.] kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Umstände ergeben, dass der Schuldner von einer anfech-tungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das Bewusst-sein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann einmal gelten, wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuchs war ([X.], Urteil vom 8.
Dezember
2011 -
IX
ZR 156/09, [X.], 146 Rn.
11, 18; vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 52/10, [X.], 763 Rn.
11; vom 3.
April 2014
-
IX
ZR 201/13, [X.], 1009 Rn.
40).
40
41
42
43
-
21
-

[X.]) Zum anderen kann dem Schuldner im Falle einer bargeschäftsähnli-chen Lage infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eintre-tende mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein
([X.], [X.], 293, 298; NJW 2014, 422, 427). Darum handelt ein Schuld-ner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz,
wenn er eine [X.]e Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen [X.] unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. [X.],
Urteil vom 10.
Juli 1997 -
IX
ZR 234/96, [X.], 1551, 1553; Beschluss vom 16. Juli 2009 -
IX ZR 28/07, [X.], 723 Rn.
2; vom 6. Februar 2014 -
IX ZR 221/11, Z[X.] 2014, 496 Rn. 3). Zu den für die Betriebsfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer, deren Mitwirkung für jede betriebliche Wertschöpfung unab-dingbar ist. Deswegen scheidet regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz aus, wenn durch Gehaltszahlungen im Zuge eines [X.] die für die Be-triebsfortführung unerlässliche Gegenleistung der Arbeitstätigkeit entgolten wird ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2014 -
6
[X.], [X.], 628 Rn.
84 ff, 89).
Nach den hier getroffenen Feststellungen
fehlt es an einem Benachteiligungs-vorsatz der Schuldnerin, weil diese dem Beklagten Gehaltszahlungen im Rah-men eines [X.]en Leistungsaustauschs gewährt hat.

b) Überdies hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass der [X.] eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit de-ren Benachteiligungsvorsatz erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Beklagte nicht mit der Wahrnehmung von [X.] betraut, die ihm nähere Einblicke in die [X.] der Schuldnerin verschafft hätte (vgl. [X.], Urteil vom 15. Novem-ber 2012 -
IX ZR 205/11, [X.], 2343 Rn. 7). Ferner hat er zugunsten der 44
45
-
22
-
Schuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 55.000

und durch Klage vom 16.
Februar 2010 gegenüber der Schuldnerin seine offe-nen Lohnrückstände vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Die ein erhebliches Risiko bergende Bereitschaft, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einzugehen, spricht nachdrücklich gegen eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungs-unfähigkeit der Schuldnerin, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht von ihrer existenziellen Gefährdung ausging. Ebenso liegt fern, dass der Schuldner eine Klage gegen das als insolvent erkannte Unternehmen gerichtet hätte, die von vornherein keinen wirtschaftlichen Erfolg versprochen, sondern durch das Ingangsetzen eines aussichtslosen Verfahrens lediglich eine zusätz-liche Kostenbelastung hervorgerufen hätte.

2. Ein Anfechtungsanspruch folgt auch nicht aus §
133 Abs.
2 Satz 1
[X.]. Nach dieser Vorschrift ist ein von dem Schuldner mit einer nahestehen-den Person (§
138 [X.]) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.

a) Da es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH handelt, ist der zu mehr als ein Viertel an ihrem Kapital beteiligte Beklagte gemäß §
138 Abs.
2 Nr.
1 [X.] als nahestehende Person anzusehen. Der Vertragsbegriff des §
133 Abs.
2 [X.] ist weit auszulegen ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR 58/09, [X.], 738 Rn.
9). Auch reine Erfüllungsgeschäfte werden zu den [X.] gerechnet. Bei ihnen besteht
das Entgelt in der Befreiung von der Schuld ([X.], Urteil vom 12. Juli 1990 -
IX
ZR 245/89, [X.]Z 112, 136, 138; Urteil vom 15.
Februar 1990 -
IX
ZR 149/88, [X.], 459, 460).

b) Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die 46
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-
23
-
Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger-gesamtheit unmittelbar verschlechtert, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
IX
ZR 130/10, [X.], 333 Rn.
27). Durch einen Vertrag, auf Grund dessen der Schuldner für das, was er aufgibt, eine vollwertige Gegenleistung erhält, werden die Gläubiger auch dann nicht unmittelbar benachteiligt, wenn diese Gegenleistung infolge eines weite-ren, nicht zu dem Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts gehörenden Um-standes in dem Zeitpunkt nicht mehr in dem Vermögen des [X.] ist, in dem die von ihm zu erbringende Leistung endgültig aus seinem Ver-mögen herausgeht
([X.], Urteil vom 9. Februar 1955 -
IV ZR 173/54, [X.], 404, 406; [X.], 134, 137 f). Mithin scheidet bei einem [X.], wie er hier gegeben ist, schon mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Arbeitsleis-tung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
133 Rn.
41; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
133 Rn.
42).

3. Schließlich ist
eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht [X.]. Mit der Lohnzahlung wurde keine einem Darlehen wirtschaftlich ent-sprechende Forderung befriedigt.

a) Die Anfechtbarkeit nach dieser Vorschrift erfasst sowohl die [X.] von Gesellschafterdarlehen als auch ihnen wirtschaftlich entsprechender Forderungen. Ungeachtet des [X.] sind einem Darlehen alle aus [X.] herrührende Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (Münch-Komm-[X.]/Ehricke, aaO §
39 Rn.
43; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO
§
135 Rn.
18; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2013, §
39 Rn.
81). Stehen gelas-49
50
-
24
-
sene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters können darum wirtschaftlich ei-nem Darlehen entsprechen ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2009 -
II
ZR 120/07, [X.]Z 180, 38 Rn.
24; [X.], Urteil vom 27.
März 2014 -
6
AZR 204/12, [X.], 927 Rn.
30
ff).

b) Im Streitfall ist weder eine Stundung noch ein Stehenlassen einer [X.] gegeben. Vielmehr wurde die Lohnzahlung an den Beklagten [X.] (§ 142 [X.]) abgewickelt. In diesem Fall kommt eine Stun-dungswirkung nicht in Betracht (vgl. [X.] in Kübler/[X.], aaO, §
39 Rn.
81; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 39 Rn. 36).

[X.] [X.] [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
14 [X.] 2967/11 -

LG Siegen, Entscheidung vom 29.07.2013 -
3 S 35/12 -

51

Meta

IX ZR 192/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 192/13 (REWIS RS 2014, 4147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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