Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 2 StR 27/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6097

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Gegenstand

Strafverfahren: Wiedereinsetzung von Amts wegen


Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten am 19. Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2. November 2015 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2015 Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2015 wieder zurückgenommen.

2

Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht möglich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es dabei, dass die [X.] versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Fischer                        Appl                      Eschelbach

                  Zeng                       Bartel

Meta

2 StR 27/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 19. Juni 2015, Az: 95 KLs 9/14

§ 45 Abs 2 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 2 StR 27/16 (REWIS RS 2016, 6097)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1559 REWIS RS 2016, 6097

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