Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 2 StR 27/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6108

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[X.]:[X.]:BGH:2016:310816B2STR27.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 27/16
vom
31. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August
2016 ge-mäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 19.
Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2.
November 2015 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig [X.], weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16.
November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17.
November 2015 Antrag auf Entscheidung des [X.] nach §
346 Abs.
2 [X.] gestellt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20.
November 2015 wieder zurückgenommen.
Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§
45 Abs.
2 Satz
3 [X.]) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht mög-1
2
-
3
-
lich
(BGHR [X.] §
45 Abs.
2 Satz
3 Voraussetzungen
1). Damit bleibt es [X.], dass die [X.] versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Fischer

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Eschelbach

Zeng

Bartel

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2 StR 27/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 2 StR 27/16 (REWIS RS 2016, 6108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6108

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2 StR 27/16

2 StR 539/15

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