Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 4 StR 84/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2239

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[X.] vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-mäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach a) Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2005, b) Versäumung der Frist zur Beantragung der Ent-scheidung des [X.] gegen den Be-schluss des [X.] vom 30. Dezember 2005, mit dem die Revision des Angeklagten [X.] wurde, werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ge-gen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht 1 - 3 - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Deswegen hat das Land-gericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 5. Januar 2006 zugestellt, dem Angeklagten wurde er unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger formlos übersandt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006, das am 25. Januar 2006 beim [X.] eingegangen ist, wendet sich der Angeklagte gegen diesen Be-schluss mit seinem Antrag auf Entscheidung des [X.]. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.]. Zur [X.] führt er aus, sein Verteidiger habe die [X.] nicht eingehalten, wovon er erst durch den Beschluss des [X.]s, den er am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, Kenntnis erlangt habe. Gleichzeitig erhebt er materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Ur-teil. 2 Sämtliche Anträge des Angeklagten haben, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Erfolg. 3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] ist aus mehreren Gründen unzulässig: Zum einen hat der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert hätten. Zum anderen hat er die versäumte Handlung - die formgerechte Nachholung der Revisionsbegründung - nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Schließlich hat er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags 4 - 4 - maßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; die schlichte Erklärung des Angeklagten reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 30. Dezember 2005 ist ebenfalls unzulässig. Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist durch die am 5. Januar 2006 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Der Angeklagte hat zwar behauptet, erst am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt von dem Beschluss Kenntnis erlangt zu ha-ben, er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, was ihm, etwa durch eine Erklärung eines Vollzugsbediensteten, möglich gewesen wäre. 5 Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig, weil die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist und [X.] nach Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. Im Übrigen wäre der Antrag, worauf der [X.] zutreffend [X.] hat, auch unbegründet, denn das [X.] hat die Revision zu Recht
6 - 5 - nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisi-onsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revi-sion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. [X.] RiBGH Athing ist urlaubsbedingt

verhindert zu

unterschreiben

[X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 84/06

10.08.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 4 StR 84/06 (REWIS RS 2006, 2239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2239

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