Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 1 StR 204/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3074

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[X.]/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2006 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Gegen das am 7. Dezember 2006 verkündete Urteil des [X.] hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt [X.], am 13. Dezember 2006 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. [X.] hat das [X.] die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 Der Angeklagte hat gegen diesen ihm am 1. März 2007 zugestellten Verwerfungsbeschluss mit Schreiben vom 2. März 2007 fristgemäß die Ent-scheidung des [X.] beantragt sowie Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.] begehrt. 2 Unter Bezugnahme hierauf hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], mit Schriftsatz vom 30. März 2007 (Eingang beim [X.] Landshut am selben Tage) nochmals Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der [X.] beantragt 3 - 3 - und (erstmals) die versäumte Rechtsmittelbegründung durch Erhebung der [X.] Sachrüge nachgeholt. Der Senat folgt in seiner Begründung dem [X.]: 4 1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] entsprechen nicht den Anforderun-gen des § 45 StPO. Sie sind schon deshalb unzulässig, weil die Revisionsbe-gründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachge-holt wurde. Ein besonderer Fall, in dem die für das Nachholen der versäumten Handlung geltenden Wochenfrist durch die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO verdrängt würde (vgl. Maul in [X.]. § 45 Rdn. 9) ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Senat BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1), zumal hier ledig-lich die allgemeine Sachrüge erhoben wurde. Zudem hat der Angeklagte den behaupteten Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht, auch nicht im Rahmen seines zweiten Wiedereinsetzungsantrags. Dies hätte ohne Weiteres durch Vor-lage einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung seines Pflichtverteidigers geschehen können. Dass und weshalb dies nicht möglich war, wird weder vom Angeklagten noch seinem Wahlverteidiger dargetan (vgl. [X.], 3112). 5 Damit kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten vorgetragene Sach-verhalt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Dies erscheint zweifelhaft, weil sich der Angeklagte lediglich darauf beruft, er habe seinem Pflichtverteidiger Anweisungen gegeben, wie dieser die Revision begründen solle, was er offenbar nicht gemacht habe. Der Angeklagte [X.] jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gewünschte [X.] oder eine sonstige Begründung des Rechtsmittels auch tatsächlich [X.] hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8). Auch der Schriftsatz seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt [X.], verhält sich hierzu nicht. 6 - 4 - Schließlich kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Angeklagte hat weder dargetan noch glaubhaft [X.], welche Maßnahmen - und wann - er ergriffen hat, um die versäumte Handlung nachholen zu lassen. 7 2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. 8 3. Auch die Revision selbst wäre unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der - verspäteten - allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 9 [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]

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1 StR 204/07

04.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 1 StR 204/07 (REWIS RS 2007, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3074

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