Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. III ZR 234/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2605

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:27. Juni 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB § 839 K; [X.] § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.] (vorübergehende betriebliche [X.] Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen [X.]) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.[X.], Urteil vom 27. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Wuppertal- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. Juni 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 30. August 2001 wird [X.].Die [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] klagende [X.] ha[X.] der [X.] auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wrtragen. Am [X.] erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfall-versicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im [X.] Standorts [X.] entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, dievorschriftswidrig ungesichert in einem [X.]sack abgelegt worden war und [X.] durchstoßen ha[X.]. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in [X.] 3.587,27 DM, die ihr die [X.] [X.] 3 -Die [X.] macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtetgewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3[X.] unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf [X.] [X.]. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemß verurteilt; das Be-rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt die [X.] ihre Forderung weiter.[X.] Revision ist nicht [X.].Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ([X.]) steht der [X.] gegen die Beklagte nicht zu.1.Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsan-spruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] gegen die [X.] [X.] wor-den, der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufs-genossenschaft rgegangen [X.]) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen An-gaben der [X.] in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daßder Unfall durch einen im [X.] der [X.] einge-setzten Sanittssoldaten [X.] verursacht worden ist, indem dieser diebetreffende Infusionsnadel ungesichert in dem [X.]sack abgelegt hat. Als Sol-dat unterfiel der [X.] dem haftungsrechtlichen [X.]begriff des Art. 34[X.] (Ossl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, [X.]). Der Einsatz des- 4 -Soldaten in dem [X.] war zugleich unmi[X.]lbar [X.]) [X.] deutet die [X.] sowohl im Berufungsrechtszug alsauch in der Revisionsbegrie Mlichkeit an, [X.] als [X.]in auch einezivile Mitarbeiterin des [X.]s, insbesondere eine Krankenschwester,in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des [X.] erfllt. Der Einsatz in einem Sanittszentrum oder -bereichder [X.] ist grundstzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabeund damit [X.] ffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 [X.] ([X.]Z108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtstr-gereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.2.a) Die [X.] beruft sich darauf, [X.] der [X.] und die Verletzte be-triebliche [X.] auf einer gemeinsamen [X.] verrichtet [X.]n.Deswegen gelte der [X.] des § 106 Abs. 3 Fallgrup-pe 3 i.V.m. §§ 104, 105 [X.].b) Das Berufungsgericht meint, dieser [X.] betreffe nichtden vorliegenden Fall. Die [X.] als Dienstherrin des [X.]s sei als"Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die [X.] bei vorrgehender betrieblicher Ttigkeit auf einer ge-meinsamen [X.] im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.]gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort ttigen Unternehmers ([X.],Teilurteil vom 3. Juli 2001 - [X.], 3125 = [X.]Z 148,214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenndieser selbst eine vorrgehende betriebliche Ttigkeit auf einer gemeinsa-- 5 -men [X.] verrichte und dabei den Versicherten eines anderen [X.] verletze ([X.], Urteil vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 = NJW 2001,3127 = [X.]Z 148, 209) .c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag dererkennende Senat nicht zu teilen. Fr das Haftungsprivileg ist nicht auf [X.] der [X.] als des Unternehmers, sondern auf die des [X.]sabzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer rgelei-teten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 [X.] verfas-sungsrechtlich normierten befreienden Schulrnahme, aufgrund deren [X.] selbst (hier der Sanittssoldat oder die Krankenschwester) von [X.] befreit und die [X.] mit ihrbelastet wird. Art. 34 [X.] leitet die durch § 839 BGB [X.]e perslicheHaftung des Beamten auf den Staat r: § 839 BGB ist die haftungsbegrn-dende, Art. 34 [X.] die haftungsverlagernde Norm ([X.] 61, 149). Diesepersonale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, [X.] der Staat grund-stzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der [X.] selbst es mû-te, wenn es die Schulrnahme nicht . Dies bedeutet, [X.] smtliche aufdie persliche Verantwortlichkeit des [X.]s zugeschni[X.]nen gesetzli-chen [X.], -milderungen oder -privilegien mi[X.]lbar auchdem Staat zugute kommen (Senatsurteil [X.]Z 146, 385, 388 f). Daraus hatder Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, [X.] die die [X.] betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der [X.] zugute kommen [X.] (§ 10AKB; [X.]Z aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall rtragen bedeutet dies,[X.] auch hier zu fragen ist, ob der [X.] selbst r der [X.] im Falle des gesetzlichen Forderungsrgangs nach § 116 Abs. 1 SGB- 6 -X r der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wre, [X.] die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 [X.] nicht gbe.3.Im Ergebnis lt das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prfunggleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es lût sicmlich nicht feststellen, [X.]hier in der Person des [X.]s selbst die Voraussetzungen der [X.] [X.]) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.] gelten die Haftungsbe-schrkungen der §§ 104, 105 [X.] fr die Ersatzpflicht der [X.] Unternehmen [X.] untereinander dann, wenn Versicherte mehrererUnternehmen vorrgehend betriebliche [X.] auf einer gemeinsamen[X.] verrichten. Voraussetzung ist damit, [X.] "Versicherte" im Sinnedes [X.] auf der gemeinsamen [X.] ttig sind ([X.], 195; [X.]/[X.], Unfallversicherung, [X.], Stand Oktober 2001, [X.] § 106 Rn. 22; Kater/[X.], [X.], 1997,§ 106 Rn. 20; [X.], [X.], 1203; [X.], r+s 1999, 376 f). Der ab-weichenden Auffassung von Ricke ([X.] Kommentar zum [X.], Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, [X.] § 106 Rn. 11)kann nicht gefolgt werden. Der [X.] Zivilsenat hat bereits entschieden ([X.] 3. Juli 2001 - [X.]/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = [X.]Z 148, 209),[X.] der [X.] des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.] auch frden versicherten und auf der gemeinsamen [X.] ttigen [X.]. Unabdingbare Voraussetzung fr die Haftungsprivilegierung nach [X.] ist daher, [X.] der [X.] selbst zu den versicherten Personenzlt. Dies gilt in gleicher Weise fr den hier zu beurteilenden Fall, [X.] Sch-diger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-- 7 -mens ist. Dies [X.] sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. [X.] des § 106 Abs. 3 [X.] lût nichts Gegenteiligeserkennen (vgl. [X.], Teilurteil vom 3. Juli 2001 - [X.],3125 f = [X.]Z 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 [X.]lût sich nicht [X.], [X.] nicht versicherte [X.] in den Anwendungs-bereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese [X.], [X.] der Gesetzgeber [X.] nach Versicherten und Nichtversicher-ten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer son-stigen die Versicherung begrBeziehung stehen, [X.], wh-rend er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrcklich auch [X.] § 4 Abs. 1 Nr. 1[X.] nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck [X.] gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen.Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.] beruht auf [X.] der [X.]. Es bewirkt, [X.] demjenigen, der als[X.] von [X.] profitiert, als Gescigtem zugemu-tet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, [X.] er selbst beieiner Verletzung keine Schadensersatzansprche wegen seiner Personen-scltend machen kann ([X.], [X.] aaO). Eine solche Gefah-rengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfallauf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Be-amter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus [X.] eines Dienstunfallsgegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 [X.] geregelten [X.] (§ 46 Abs. 1 Satz 1 [X.]; fr Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); [X.] [X.] aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften keiffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des [X.] oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend- 8 -gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorstzliche unerlaubteHandlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Be-amtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am [X.] ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ge-setzes r die erweiterte Zulassung von [X.] beiDienst- und Arbeitsunfllen vom 7. Dezember 1943, RGBl. [X.]). Soweit der[X.] nicht im Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist eruneingeschrkt den [X.] auch des verletzten Beamten perslichausgesetzt, da ein [X.] insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46Abs. 3 [X.]; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fllen wie dem vorliegenden[X.] dies bedeuten, [X.] im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sani-ttssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschrkt den per-slichen und auf die Klrirgegangenen [X.] (§ 87 a Satz 1BBG) ausgesetzt wre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigungdafr, sie selbst im Falle der Scigung durch eine nicht versicherte Personauf die [X.] aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschrken.b) Im vorliegenden Fall war der als [X.] in Betracht kommende Sani-ttssoldat [X.] § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] versicherungsfrei, weil er [X.]§ 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des [X.] auf [X.] ha[X.]. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a undb [X.] liegen nicht vor.c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversi-cherung versicherte zivile Mitarbeiterin der [X.] (Krankenschwester) verur-sacht worden, so [X.] eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vor-stehend aufgezeigten Grsgeschlossen sein. Der Prfung der weiteren- 9 -Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.], insbe-sondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vor-rgehend [X.] auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet ha-ben, bedarf es indessen nicht. Die [X.] selbst hat keiren Angabenzur Person des [X.]s gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, inder vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, [X.] es sichum einen Sanittssoldaten gehandelt ha[X.]. Der Beklagten konnten keine n-heren Ar die Person des [X.]s zugemutet werden. Ohnehinbrauchte sie den einzelnen [X.], der r der bei ihr versichertenPerson die Pflichtverletzung begangen ha[X.], nicht konkret zu bezeichnen.Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der rgeleiteten Haftung erforderlich,[X.] der gesamte [X.] in der Person irgendeines [X.]serfllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identitt einerPerson. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, [X.] irgendein [X.]in seiner Person den gesamten [X.] verwirklicht hat. [X.] Darlegungen sind dem Gescigten, der die Interna des Brdenbe-triebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, fig nicht mlich unddeshalb auch nicht zumutbar ([X.]Z 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem [X.] des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 [X.] um eine Einwendunghandelt, die einen an sich [X.]en Amtshaftungsanspruch zu [X.], [X.] bereits auf [X.] der unmi[X.]lbaren Inanspruchnahme der Kl-gerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die [X.] als [X.] schuldigen [X.]s darlegen und beweisen mssen, [X.] fr diesendie Haftungsprivilegierung gegolt[X.]. Erst recht trifft in dem hier zu beur-teilenden Fall der Rckforderung bereits erbrachter Leistungen die [X.] [X.] und Beweislast dafr, [X.] es insoweit an einem Rechtsgrund ge-- 10 -fehlt ha[X.], d.h. der [X.]- 11 -gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sach-vortrag der [X.] fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - unddamit einer Besttigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.[X.][X.] [X.][X.]Drr

Meta

III ZR 234/01

27.06.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. III ZR 234/01 (REWIS RS 2002, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2605

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