Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. I ZR 128/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1261

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. September 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.]/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994)Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer5.4.3 [X.]/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt wer-den können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignis-ses und nicht auf die abstra[X.] Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikosan, das sich verwirklicht hat.[X.], Urt. v. 19. September 2001 - [X.] - [X.] [X.]LG [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 19. September 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof.[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Streithelferin der [X.] gegen das Urteil desHanseatischen [X.], 6. Zivilsenat, vom21. April 1999 wird [X.].Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der [X.] die Streithelferin der [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus eigenemund abgetretenem Recht wegen des Verlustes von bei der [X.] eingela-gerten Videokameras auf Schadensersatz in Anspruch.Die [X.]in [X.] (im folgenden: [X.]) verkaufte am [X.] an die [X.] 100 Videokameras zum Gesamtpreis von 60.000,-- DM.- 4 -Die [X.] beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1997, dieWare bei ihr abzuholen und bei sich bis zur schriftlichen Freistellung zur Ver-fr [X.] einzulagern. In dem [X.] war ferner der [X.] enthalten, daß [X.] handelslich gegen Diebstahl, Transportscund Verluste aller Art zu versichern sei. Smtliche Kosten sollten zu Lasten der[X.] gehen. Die Beklagte hat die [X.] Übernahme der [X.] besttigt.Nachdem die [X.] den Kaufpreis an die [X.] bezahlt hatte, gab [X.] [X.] mit schriftlicher Erklrr der [X.] vom 8. Juli1997 zur Auslieferung an die [X.] frei. Als die Beklagte den Transport zur[X.] am 9. Juli 1997 vorbereiten wollte, stellte sie fest, daß die Ware ausihrem Lager entwendet worden war.Die [X.] hat am 25. September 1997 smtliche [X.] gegen [X.] wegen des streitgegenstlichen Schadensfalles an die [X.]abgetreten. Die Beklagte ist bei der auf ihrer Seite beigetretenen Streithelferintransport-/lagerversichert; die [X.] hat sie bei der Streit-helferin der [X.] gezeichnet.Die [X.] und ihre Streithelferin haben die Auffassung vertreten, [X.] sei der [X.] sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenemRecht der [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Der [X.] stehe aus eige-nem Recht zumindest ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, da sie in-folge der Freigabe des [X.] durch die [X.] [X.]in der bei der [X.] eingelagerten Ware geworden sei. Die Beklagte habe den Diebstahl des[X.] grob [X.] verschuldet, da sie es nicht ordnungsgemß gelagert- 5 -habe. Soweit die Beklagte der [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] zumSchadensersatz verpflichtet sei, ksie sich nicht auf den [X.]. a ADSp (in der Fassung vom 1. Mrz 1989, im [X.]: [X.]) berufen, da der eingetretene Schaden nicht von ihrer, der[X.], [X.] gedeckt sei. Der [X.] zu-gunsten des [X.]/[X.] ergebe sich aus Ziffer 5.4.3 der [X.]sbedingungen.Die [X.] macht r den nach ihrer Behauptung an die [X.] ge-zahlten Kaufpreis von 60.000,-- DM hinaus entgangenen Gewinn als weiterenSchaden geltend. Dazu hat sie behauptet, sie habe die Ware bereits mit [X.] vom 28. Juni 1997 an die M. S.r.l. fr umgerechnet 78.000,-- DM wei-terverkauft gehabt. Ferner beansprucht die [X.] Erstattung auûergerichtli-cher Kosten in [X.] 1.395,87 DM.Die [X.] und ihre Streithelferin haben beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an die [X.] 79.395,85 DM nebstZinsen zu zahlen.Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und ha-ben geltend gemacht, aufgrund der Einbeziehung der [X.] in den [X.] der [X.] und der [X.] sei die Haftung der [X.] ausge-schlossen. Ein [X.] zugunsten des [X.]/[X.] er-gebe sich weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Ziffer 5.6 der [X.]. Der Vorwurf grober Fahrlssigkeit sei nicht gerechtfertigt. Die Be-- 6 -klagte habe ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit der abgeschlossenenLagerversicherung auch [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.]und ihrer Streithelferin ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte und ihre Streithelfe-rin beantragen, verfolgt die Streithelferin der [X.] das Klagebegehren wei-ter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat [X.] der [X.] auseigenem Recht [X.] § 823 Abs. 1 BGB verneint, weil es der [X.] nichtgelungen sei, ihre [X.]stellung zum Zeitpunkt des Diebstahls der Waredarzulegen; [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] seien nicht gegeben,weil die Beklagte berechtigt sei, sich auf den [X.] nach § 41Buchst. a [X.] zu berufen. Dazu hat es [X.]:Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentums-verletzung scheitere daran, [X.] die Voraussetzungen fr einen Eigentumser-werb der [X.] [X.] § 931 BGB nicht festgestellt werden [X.]n.Der von der [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] geltend ge-machte Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht [X.], weil sich [X.] auf den [X.] nach § 41 Buchst. a [X.] berufen- 7 -k. Die Haftungsbefreiung nach der genannten Bestimmung scheitere [X.] dem von der [X.] und ihrer Streithelferin erhobenen Vorwurf grob fahr-lssigen Fehlverhaltens der [X.], weil der [X.]/[X.] auch [X.] grober Fahrlssigkeit und sogar bei vorstzlichem Verhalten [X.] einzustehen habe. Entgegen der Auffassung der [X.] und ihrer Streit-helferin sei der geltend gemachte Schaden von der Speditionsversicherunggedeckt, da sich ein [X.] weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus [X.] 5.6 der [X.]sbedingungen ergebe. Die Beklagte habezwar eine Lagerversicherung abgeschlossen. Diese decke den [X.] nicht ab, weil sich der Versicherer des von der [X.] abgeschlos-senen [X.] auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seinerVersicherungsbedingungen berufen k. Die Beklagte msse sicmlichvorhalten lassen, [X.] der Schaden durch eine grob [X.]e Organisationder von ihr [X.] Pflichten bei der Überwachung des Lagers einge-treten sei.Der von dem [X.]/[X.] zu ersetzende Schaden [X.] nur den von der [X.] an die [X.] gezahlten Kaufpreis als Gterscha-den, sondern auch den von der [X.] behaupteten entgangenen Gewinn(Ziff. 3.1.2, Ziff. 7.1.1 der [X.]sbedingungen), so [X.] dergeltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht teilweise gegen die Be-klagte [X.] sei. Ein Anspruch auf Erstattung auûergerichtlicher Kostenstehe der [X.] nicht zu, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, den ent-standenen Schaden zu ersetzen.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil lt der [X.] stand.- 8 -1. Das Berufungsgericht hat der [X.] ohne [X.] einenSchadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB wegenEigentumsverletzung versagt.Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe nicht dargetan,zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits [X.]in der Ware gewesen zu sein,[X.] einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen durch Einigung und [X.] seitens der [X.] allein in Betracht kommenden Ei-gentumsrgang nach § 931 BGB hat das Berufungsgericht mit der [X.] verneint, es lasse sich nicht feststellen, [X.] sich das entwendete [X.] zum Zeitpunkt der Abtretung noch im Besitz der [X.] befunden habe.Die Freistellung seitens der [X.], die als Abtretung gewertet werden [X.],sei am 8. Juli 1997 erfolgt. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung sei [X.] geblieben; dieser msse zwischen der am 3. Juli 1997 erfolgtenEinlagerung und dem am 9. Juli 1997 festgestellten Verlust liegen.a) Die Revision beruft sich [X.] ohne Erfolg darauf, [X.] dieWirksamkeit des [X.] auf die [X.] nach § 931 BGB nichtdav, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Freistellungserklrung der[X.] vom 8. Juli 1997 noch im Besitz der Videokameras gewesen sei; es kmenicht darauf an, ob der unmittelbare Besitzer bekannt sei. Denn die Freistel-lungserklrung sei dahin auszulegen, [X.] nicht nur der [X.] die Beklagte, sondern auch gegen den jeweiligen Besitzer habe [X.] werden [X.] 9 -Fr eine so weitgehende Auslegung der Freistellungserklrung findensich weder im Wortlaut der Erklrung vom 8. Juli 1997 noch im Klagevorbrin-gen irgendwelche Anhaltspun[X.]. Zum damaligen Zeitpunkt bestand, da [X.] unstreitig erst am 9. Juli 1997 festgestellt wurde, keinerlei Veranlas-sung zu der Annahme, ein Dritter [X.] inzwischen unmittelbarer Besitzer deseingelagerten [X.] geworden sein. Im rigen wre eine Eigentumsverlet-zung selbst dann noch nicht dargetan, wenn die Freistellungserklrung [X.] Juli 1997 zu einem Eigentumsrgang gefrt haben sollte. Denn die Kl-gerin [X.] bereits zum Zeitpunkt des Verlusteintritts [X.]in gewesensein. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung ist jedoch ungeklrt geblieben undkann mithin auch vor dem 8. Juli 1997 gelegen haben.b) Die Revision vermag auch mit ihrer weiteren Richt durchzudrin-gen, im Streitfall sei eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, [X.] die[X.] die Darlegungs- und Beweislast dafr trage, im Zeitpunkt des sci-genden Ereignisses bereits [X.]in der Ware geworden zu sein. Die Re-visilt eine Umkehr der Beweislast fr geboten, weil die Beklagte die Un-aufklrbarkeit des Zeitpunkts der Entwendung durch ihr grob [X.]es Or-ganisationsverschulden verursacht habe, indem sie - entgegen ihrer Verpflich-tung - [X.] wrend der Einlagerung nicht laufrwacht und kontrol-liert habe. Dem kann nicht beigetreten werden.Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf [X.] des [X.], nach der in Fllen der Produkthaf-tung eine Beweislastumkehr ([X.]Z 104, 323, 333) und in Fllen der Arzthaf-tung Beweiserleichterungen ([X.]Z 132, 47, 49 f.) in Betracht kommen k.[X.] davon, [X.] im Streitfall keine vergleichbaren Umstvorliegen,- 10 -die in anderen [X.] zur Anerkennung von [X.] gefrt haben, ist es bei [X.]n aus einer Eigentums-verletzung allenfalls denkbar, den Kausalitts- oder Verschuldensnachweis zuerleichtern, nicht aber einen Gescigten von der Beweislast zu entbinden, [X.] des scigenden Ereignisses rhaupt [X.] einer entwen-deten Sache gewesen zu sein. Auch aus der von der Revision angefrtenRechtsprechung des Senats zum Umfang der die [X.] (u.a. [X.], Urt. v. 27.2.1997- I ZR 221/94, [X.] 1997, 440, 442 = NJW-RR 1997, 1390, 1391) ergibtsich nichts anderes.2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere An-nahme des Berufungsgerichts, der [X.] sts abgetretenem Rechtder [X.] ebenfalls keine [X.] gegen die Beklagte zu, weil diese sich aufden [X.] nach § 41 Buchst. a [X.] berufen k.a) Das Berufungsgericht ist ohne [X.] und von der [X.] unbeanstandet davon ausgegangen, [X.] die [X.] an sichberechtigt wre, den ihr entstandenen Schaden einschlieûlich eines entgange-nen Gewinns wegen des gescheiterten Weiterverkaufs der Ware im Wege [X.] aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der [X.]r der [X.] geltend zu machen, da die Beklagte ihre vertraglichrnommene Verpflichtung nicht erfllt hat, die Ware ordnungs[X.] einzu-lagern und vollstig an die von der [X.] bezeichnete Berechtigte, die Kle-rin, [X.] 11 -b) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch gleichwohl fr un[X.] erachtet, weil der [X.] der [X.] § 41 Buchst. a [X.] zugute komme.Nach dieser Regelung ist der Spediteur in den Fllen, in denen er infol-ge ausdrcklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung ab-geschlossen hat (§ 39 [X.]), von der [X.] jeden durch diese Ver-sicherung gedec[X.]n Schaden frei.aa) Das Berufungsgericht hat diese Regelung zu Recht fr grundstzlichanwendbar gehalten, weil die ADSp in die vertraglichen Beziehungen der [X.] zur [X.] einbezogen worden sind. Dies wird auch von der Revisionnicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls ist unstreitig, [X.] die Beklagte bei [X.] der [X.] die [X.] gezeichnet hat. [X.] Ziffer 3.1.2 [X.]/RVS grundstzlich den von der [X.] an die[X.] gezahlten Kaufpreis als [X.] einschlieûlich des entgange-nen Gewinns, weil die [X.] die Videokameras jedenfalls nach ihrem Vor-trag bereits vor der Einlagerung und damit vor Schadenseintritt weiterverkaufthatte (vgl. Ziffer 7.1.1 [X.]/RVS). Eine Deckungspflicht der [X.] entfllt auch nicht deshalb, weil der [X.] grobe Fahrlssigkeit vor-zuwerfen ist. Denn nach Ziffer 3.3.5 [X.]/RVS ist die [X.] bei vorstzlichem Verhalten leistungspflichtig.bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, [X.] [X.] durch die Speditionsversicherung im Sinne des § 41 Buchst. a ADSpa.[X.] nicht ein [X.] nach Ziffer 5.4.3 [X.]/RVS (oder auch [X.] 5.6) [X.] 12 -Nach dieser Regelung sind [X.], die wrend einer vom Wareninteressenten verften Lage-rung verursacht worden sind, soweit sie durch eine Feuer-, [X.] oder Sturmversicherung "gedeckt sind oder tten gedecktwerden k".(1) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Beklagte zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen, derSchadensfall ist aber von dieser Versicherung nicht gedeckt. Denn der Versi-cherer des von der [X.] abgeschlossenen [X.],die Nebenintervenientin auf seiten der [X.], ist nicht leistungspflichtig,weil er sich auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingun-gen berufen kann. Dazu hat das Berufungsgericht r [X.], [X.] [X.] sich vorhalten lassen msse, den Schaden durch eine fehlerhafte Or-ganisation der von ihr [X.] Pflichten bei der Überwachung des [X.] in grob [X.]er Weise verschuldet zu haben. Diese tatrichterlichenFeststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von [X.] auch nicht beanstandet.(2) Die Revision vertritt vielmehr die Ansicht, es komme nicht - wie [X.] gemeint habe - darauf an, ob der konkrete Schaden durch dieLagerversicherung tatschlich gedeckt sei, sondern allein darauf, ob das [X.], das sich verwirklicht und zum Schadenseintritt gefrt habe, also die Dieb-stahlsgefahr, durch eine der in Ziffer 5.4.3 [X.]/RVS genannten Versicherun-gen abstrakt tte versichert werden k. Dem kann nicht beigetreten wer-den.- 13 -Durch die Fassung "gedeckt sind oder tten gedeckt werden k"wird zum Ausdruck gebracht, [X.] nicht nur lagerversicherte, sondern auch la-gerversicherbare [X.] einem Versicherungsausschluû aus der Spediti-onsversicherung fren. Ist ein Schaden naclichen auf dem [X.] angebotenen Policen ausgeschlossen, so greift trotz [X.] Lagerversicherung der [X.] nach Ziffer 5.4.3 [X.]/RVS nicht ein(vgl. Eickmeier, Reichweite und Grenzen der Haftungsfreizeichnung [X.]§ 41a ADSp unter dem [X.] der neugefaûten Speditionsversicherungsbe-dingungen, [X.] [X.]. 467, der allerdings von Gefahren und nicht von [X.]). Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht nur [X.], [X.] der eingetretene Schadensfall von der Lagerversicherung nicht ge-deckt ist, sondern auch, [X.] er niemals zu einem Deckungsschutz im Rahmeneines [X.] fren [X.] ([X.] 12 Abs. 2). In einemsolchen Fall kann der von der Revision angefrte Grundsatz der [X.]der Speditionsversicherung nicht eingreifen und zu einer Befreiung des[X.]/[X.] fren. [X.] eines Versicherungsschutzes kannnur r einer anderen realisierbaren Schutzmlichkeit bestehen. [X.] fehlt es hier. Soweit die Revision eine uneingeschr[X.] [X.] ins-besondere aus dem [X.] nach Ziffer 5.1 [X.]/[X.], ist dem entgegenzuhalten, [X.] dort von "gedec[X.]n Gefahren", in [X.] 5.4.3 [X.]/RVS hingegen von "Sc" die Rede ist. [X.] mit der [X.] Wortwahl auch sachlich etwas Unterschiedliches gemeint ist, [X.] sichmit dem Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte der [X.]-tatbestin Ziffer 5. [X.]/RVS und die Ankfung an Ziffer 3.1 [X.]/RVSnicht hinreichend widerlegen. Eine Einschrkung der [X.] [X.] sich imrigen auch der Regelung der Ziffer 3.3.6 [X.]/RVS entnehmen, wonach der- 14 -[X.]/[X.] auch [X.] ersetzen hat, die dadurch entstehen,"[X.] eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehler-hafte Maûnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird".Vorstehende Auslegung entspricht auch dem Interesse des [X.]. Mit der [X.] § 39 [X.] grundstzlich bestehenden Verpflichtungzum [X.] eines Speditionsversicherungsvertrages soll der Auftraggeber,der die Kosten der Speditionsversicherung zu tragen hat, [X.] umfassendabgesichert werden. Die Speditionsversicherung ersetzt die Haftung des [X.] nach den Bestimmungen der ADSp und greift [X.] Ziffer 3.3.5[X.]/RVS sogar bei [X.], die durch vorstzliches Verhalten des [X.] entstanden sind. [X.] der Auffassung der Revision gefolgt, so wreder Auftraggeber auch in Fllen der vorliegenden Art, in denen die [X.] des [X.] eine Haftungsbefreiung bei Vorsatz und groberFahrlssigkeit des Spediteurs vorsehen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt.Er wrde bei Insolvenz des Spediteurs Gefahr laufen, keinerlei Versicherungs-schutz zu erlangen.Einer Inanspruchnahme der Streithelferin der [X.] fr den streitge-genstlichen Schaden steht zudem entgegen, [X.] ungeklrt ist, auf welcheWeise die Videokameras aus dem Lager der [X.] abhanden gekommensind. Insbesondere steht nicht fest, ob [X.] durch einen Ein-bruchdiebstahl entwendet wurde, was aber Voraussetzung wre fr eine [X.] des [X.]. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 1Abs. 2 Buchst. a der [X.] fr die Einbruchdiebstahl- undRaubversicherung (abgedruckt bei [X.][X.], [X.], 26. Aufl., [X.]) zwar auch vor, wenn mittels falscher Schlssel in ei-- 15 -nen Raum eines [X.] eingedrungen wird. Es fehlt hier jedoch an [X.] konkreten Anhaltspun[X.]n, [X.] dies der Fall war. Das [X.] dazu auch keine Feststellungen getroffen.3. Die Revision rt schlieûlich auch erfolglos, [X.] das Berufungsge-richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Streithelferin der [X.]r die Versicherungssumme von 5.000,-- DM nach Ziffer 6.2 [X.]/[X.] leistungspflichtig ist. Entgegen der Ansicht der [X.] es fr dieschriftliche Mitteilung einer r 5.000,-- DM hinausgehenden gewschtenVersicherungssumme (Ziffer 6.2 Satz 3 [X.]/RVS), [X.] die [X.] in dem [X.] an die Beklagte vom 3. Juli 1997 (Anlage [X.]) den [X.] Zusammenhang mit der Bitte um [X.] einer Diebstahlversicherung mit60.000,-- DM angegeben hat (vgl. [X.], Transportrecht, 3. Aufl., Ziff. 6.[X.]/RVS Rdn. 4).II[X.] Danach war die Revision der Streithelferin der [X.] zurckzuwei-sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant

Meta

I ZR 128/99

19.09.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. I ZR 128/99 (REWIS RS 2001, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1261

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