Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. VII ZR 380/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1357

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. September 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 4a)Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das [X.] der [X.] trägt [X.], der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.b)Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seinesvertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die [X.] nicht gegen zwingendes [X.] verstößt.[X.], Urteil vom 13. September 2001 - [X.]/00 - [X.]LG Frankfurt ([X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. September 2001 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] Haû, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2000im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegendas die Klage in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen abweisendeUrteil der 7. Zivilkammer des [X.] (Oder) [X.] Oktober 1999 zurckgewiesen worden ist.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt Vertung fr Leistungen, die sie fr den [X.] erbracht hat. Der Beklagte trat als Projektsteuerer fr die BauvorhabenBiogasanlage "[X.]" und Holzhackschnitzelkraftwerk "F. " auf. Er schloû mit der [X.] am 3. Februar 1997 jeweils gleichlautendeVertrr Leistungen fr diese Bauvorhaben mit u.a. folgenden Inhalt:- 3 -"1. Vertragsgegenstand1.1.Der Auftraggeber r[X.] dem Auftragnehmer den Auftrag,.... an der Vorbereitung und Durchfrung mitzuwirken.1.2.Dies trifft insbesondere zu fr:-Einbeziehung der Trr öffentlicher Belange in [X.] auf das [X.] bei der Erarbeitung des Bauantrags [X.] des [X.] zur schnellstmögli-chen Erlangung der [X.] des [X.] durch die Einbindung [X.] Subunternehmer, die dem [X.] und dem Projektsteue-rer empfohlen werden-Mitwirkung bei der Kontrolle der [X.] der behördlichen Abnahmen, insbesondereEinfluû auf die termingerechte Vertragserfllung bis hin [X.] der Nutzung."Die Parteien vereinbarten [X.] von 90.000 DM ([X.]) und 40.000 DM (Holzhackschnitzelkraftwerk). Die [X.] [X.] Beendigung ihrer Ttigkeit eine Restvertung von 58.100 DM nebst Zin-sen geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die vertraglich geschuldetenLeistungen erbracht.Das [X.] hat die Klage mit der [X.], derVertungsanspruch sei nicht schlssig dargelegt, weil Einzelheiten der er-brachten Leistungen nicht vorgetragen seien. Mit der Berufung hat die [X.]- 4 -ihren Vortrag erzt und zustzlich einen Anspruch auf Erstattung von [X.] in [X.] 3.301,20 DM geltend gemacht. Die Berufung istzurckgewiesen worden. In der Revision verfolgt die [X.] ihren [X.] in [X.] 58.100 DM nebst Zinsen weiter.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] im Umfang der Anfechtung des [X.] zu dessen Aufhebung und zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch sei auch in der Be-rufungsinstanz nicht schlssig dargelegt worden. Die [X.] habe sich unterNr. 1.2. des Vertrages zur Übernahme typischer Archite[X.]nleistungen gemû§ 15 [X.] verpflichtet. [X.] nicht geschlossenworden. Fr die Vertungsvereinbarungen der Parteien gelte deshalb das[X.] der [X.]. Die [X.] sei gehalten, zur Begrihrer [X.] durch eine Vergleichsrechnung darzulegen, [X.] das Pau-schalhonorar wirksam vereinbart worden sei. Erst die Vergleichsrechnung [X.] die Überprfung der Einhaltung der jeweiligen Hchst- und Mindest-stze. Es sei nicht festzustellen, ob die von der [X.] behaupteten durch-ge[X.]en Leistungen und Auftri einer Einzelberechnung nach der [X.]- 5 -die vereinbarten Pauschalhonorare rechtfertigen wrden. Das von der [X.]rreichte [X.] ermliche nicht die berprfung, ob die Leistun-gen innerhalb des Kostenrahmens l. Die Einwendung des Beklagten, [X.] seien nicht erbracht, sei erheblich. Aus dem [X.] lassesich nicht entnehmen, in welchem konkreten Zusammenhang die vorgelegtenSchriftstze, Quittungen und Einzelnachweise mit den beiden Bauvorhabengesttten und welcher Leistungsphase gemû den [X.] diese im Einzelnen zuzuordnen seien. [X.] hinaus beziehe sichein Teil der Belege auf Leistungen, die den Phasen 6 und 7 der [X.] zuzuord-nen seien und mlicherweise von dem Ehemann der [X.] als Baubetei-ligten erbracht worden seien.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Das [X.] die Anforderungen an die Substantiierung eines Vertungsanspruches frArchite[X.]nleistrspannt.1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Parteitten keine Leistungen der Projektsteuerung vereinbart,sondern typische Archite[X.]nleistungen. Sie macht vielmehr geltend, die Kle-rin habe diese Leistungen aufgrund eines arbeitnehmerlichen Verltnisseserbracht. Die [X.] Archite[X.]n und Ingenieure ([X.]) sei [X.] nicht anwendbar (unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 6. Mai 1985 - [X.]/84, [X.], 582, 583 = [X.] 1985, [X.] das zutrifft, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen nicht beurteilen. Darauf kommt es in der Revision auch nicht [X.] -denn das Berufungsurteil [X.] auch dann aufgehoben werden, wenn die [X.]anzuwenden ist.2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die [X.] habe den [X.] nicht schlssig dargelegt, weil sie durch eine Vergleichs-rechnung nicht belegt habe, [X.] ein [X.] gegen das [X.] der [X.]nicht vorliege. Eine derartige Vergleichsrechnung [X.]te sie nicht vorlegen.a) Macht der Gliger einen Vertungsanspruch fr Archite[X.]nlei-stungen geltend, t er seiner Darlegungslast, wenn er neben den [X.] die vereinbarte Vertung [X.]. [X.]t sich nichts, wenn die [X.] anwendbar ist. Allerdings ist [X.] gegen das zwingende [X.] der [X.] von den Gerichten vonAmts wegen zu beachten, sofern er sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt.Der Auftragnehmer ist jedoch nicht gehalten, zur [X.] vertrag-lich vereinbarten Honoraranspruchs darzulegen, [X.] die Vereinbarung nichtgegen zwingendes [X.] verstût. Die Darlegungslast fr einen [X.]gegen das [X.] [X.] nach allgemeinen [X.] derjenige, der ausdiesem [X.] stige Rechtsfolgen ableitet ([X.], [X.], 467,469, [X.]/Koeble/Frik, [X.], 7. Aufl., § 4 Rdn. 63; [X.]/[X.]/[X.]/Vygen, [X.], 5. Aufl., § 4 Rdn. 116; ffel-mann/Fleischmann, Archite[X.]nrecht, 4. Aufl., Rdn. 841; Baumrtel, [X.] der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 3). [X.] Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen eines [X.]es gegen ein [X.] Verbot [X.] derjenige darlegen, der sich darauf beruft. Die [X.] ist nicht gehalten, von sich aus zu den [X.] ([X.], Urteil vom 13. Januar 1983 - [X.], NJW 1983,2019).- 7 -b) Danach [X.] derjenige die Unwirksamkeit der [X.] § 4 Abs. 1 [X.] darlegen, der sich darauf beruft. Ist das nicht gesche-hen und ergeben sich auch aus dem Vortrag der Gegenseite oder [X.] fr einen [X.] gegen das [X.], [X.]das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen. Im ri-gen ist ein Architekt oder Ingenieur selbst dann nicht gehindert, ein unter [X.] liegendes Honorar zu fordern, wenn die Preisvereinbarung un-wirksam ist und er den Mindestsatz fordern [X.]. Das Gericht darf dann zurSubstantiierung der Klage nicht eine Abrechnung nach Mindeststzen fordern.3. Der Sachvortrag der Parteien gibt keine Anhaltspun[X.] dafr, [X.] diePauschalpreisvereinbarungen vom 3. Februar 1997 gegen das [X.] der[X.] verstoûen. Die Pauschalpreisvereinbarungen sind schriftlich bei [X.] getroffen worden. Von ihrer Wirksamkeit ist deshalb auszuge-hen, § 4 Abs. 1 [X.].II[X.] Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses[X.] die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruchtreffen.Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt es nicht darauf an,ob die Parteien einen Dienst- oder Werkvertrag vereinbart haben. Die Forde-rung der Klrirfte auch dann fllig sein, wenn ein Werkvertrag vorliegt.Es ist nicht ersichtlich, [X.] der Beklagte noch Leistungen von der [X.] for-dert oder solche Leistungen erfllbar wren, nachdem die Bauvorhaben been-- 8 -det und die Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die von ihm erhobeneEinrede des nicht erfllten Vertrages geht deshalb ins Leere. Es findet eineAbrechnung der gegenseitigen [X.] statt (vgl. [X.], Urteil vom 20. [X.] - VII ZR 164/99, [X.], 1479, 1480 = NZBau 2000, 421 =[X.] 2000, 479).Zur Darlegungslast der [X.] hinsichtlich der erbrachten Leistungenist darauf hinzuweisen, [X.] die [X.] nach der vertraglichen Vereinbarunglediglich die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchfrung der Bauvorha-ben schuldete. Die [X.] hat behauptet, die von ihr in der [X.] Einzelnen unter Bezugnahme auf die beigelegten A[X.]nordner vorgetrage-nen [X.] belegten die geschuldeten Leistungen. Die [X.] habe diepraktische Umsetzung der von dem Beklagten geforderten Maûnahmen [X.]. Ihre Mitarbeiter seien fast tlich auf der Baustelle und stiger An-sprechpartner der Unternehmer gewesen. Die Schlssigkeit dieses Vortragskann nicht mit den [X.] werden, die das Berufungsge-richt im Zusammenhang mit der fehlenden Mlichkeit darstellt, die Vereinbar-keit der [X.] mit dem [X.] zrprfen. Entgegender Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Zusammenhang dervorgelegten Unterlagen mit den beiden Bauvorhaben in der [X.] hergestellt. Die [X.] hat behauptet, die Firma [X.] sei frsie ttig gewesen. Die durch Schreiben dieser Firma belegten [X.] [X.] deshalb in Erfllung des Vertrages mit dem Beklagten vorgenommen [X.]. Es kommt nicht darauf an, ob die [X.] neben den geschuldeten auchnoch eventuell nicht vereinbarte Leistungen auf[X.]. Ebensowenig kann [X.] werden, [X.] die einzelnen [X.] nicht den [X.] § 15 Abs. 2- 9 -[X.] zugeordnet sind. Es ist deshalb nunmehr Sache des [X.], inwieweit geschuldete Mitwirkungsleistungen fehlen oder erbrachte Lei-stungen unvollstig sind und welche durchsetzbaren Gegenansprche erdaraus ableitet.Ullmann HaûKuffer[X.] Bauner

Meta

VII ZR 380/00

13.09.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. VII ZR 380/00 (REWIS RS 2001, 1357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1357

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