Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 49/11
vom
24. Mai 2012
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung inländischer [X.]iedssprüche
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2012
durch den [X.] [X.] sowie
die Richter
Wöstmann, [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 26.
April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des [X.] im Senatsbeschluss vom 26.
April 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist -
seine Zulässigkeit unterstellt -
unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde lie-genden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde -
und insoweit auch die nunmehr erneut im [X.]riftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs -
in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen ver-neint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V ZR 1
-
3
-
291/02, [X.]Z 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abge-sehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö-rungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24).
2.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungser-klärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungser-klärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 1996 -
VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005
-
XII ZR 295/02, [X.], 109 und vom 15. November 2007 -
V [X.], [X.], 35).
[X.]
Wöstmann
[X.]
[X.]
Tombrink
Vorinstanz:
[X.] in [X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
9 [X.] 1/10 -
2
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. III ZB 49/11 (REWIS RS 2012, 6123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6123
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.