Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. AnwZ (B) 20/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2359

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 20/06 1 ZU 88/04 [X.] vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des [X.] und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die [X.]eschlüs-se des 1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 88/04 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe [X.] Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der [X.], ihn nach § 29 [X.]RAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte 1 - 3 - diese mit [X.]escheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An-tragsgegnerin [X.], jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2004, in welchem diese den Widerruf wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht an-ordnete. Dagegen hat der Antragsteller am 10. August 2004 Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren [X.]escheid am [X.] wegen formell-rechtlichen [X.]edenken wieder aufgehoben. Der [X.] hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses [X.]efangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten [X.]eschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Se-nat des [X.] als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses [X.]efangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren [X.]eschluss vom 30. September 2005 hat der [X.] der Antragsgegnerin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr eine Erstattung auch der außergerichtli-chen Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem [X.] eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen —einen [X.]eschluss vom 30. September 2005fi sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Der [X.] hat diese [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem [X.]undesgerichtshof zur Entschei-dung vorgelegt. 2 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Gegenstand der sofortigen [X.]eschwerde ist allerdings nicht nur der [X.]e-schluss des [X.] vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der [X.] am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der [X.]eschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der [X.]eschluss vom 30. September 2005, mit dem der [X.] das [X.]efangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kosten-entscheidung des [X.] prozessual überholt ist. 6 b) Gegen die Entscheidung des [X.] über ein [X.]efangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO bestimm-ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der [X.] - 5 - nung über die [X.] folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-dungen der [X.]e in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in [X.]sverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bei dem [X.] gebildeten [X.] gilt nichts anderes (st. Rspr.; [X.]. v. 29. Januar 1996, [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1887) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, [X.]. v. 31. März 2006, [X.] ([X.]) 119/05). 3. Die Entscheidung des [X.] vom 30. September 2005 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht anfechtbar. 8 a) Der [X.] durfte in entsprechender Anwendung von §§ 91a ZPO, 13a [X.] über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin [X.] des Verfahrens ihren angefochtenen [X.]escheid aufgehoben hat. Der [X.] hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der [X.] förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung entsprechend §§ 91a ZPO, 13a [X.] entgegenstünde und (auf Kosten des [X.]s) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde, wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, [X.]GHZ 137, 200, 201 f.; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 66/02, NJW 2004, 1173). 9 - 6 - Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen [X.]efangenheitsanträgen und der Frage befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das er-laubte dem [X.] ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a [X.] ([X.]. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt 1993, 105, 106). b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a [X.] ist nicht beim [X.]undesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein [X.]eschluss nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften der §§ 42, 203 Abs. 2 [X.]RAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt und dabei eine solche [X.]eschwerde nicht vorsieht (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezem-ber 1981, [X.] ([X.]) 14/81, [X.]RAK-Mitt. 1982, 75; [X.]eschl. v. 29. März 1982, [X.] ([X.]) 29/81, [X.]RAK-Mitt. 1982, 129; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, [X.]RAO, Kommentar, 4. Aufl., § 40 Rdn. 16 a. E.). 10 - 7 - 4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden ([X.]GHZ 44, 25). 11 [X.] [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 88/04 -

Meta

AnwZ (B) 20/06

28.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. AnwZ (B) 20/06 (REWIS RS 2006, 2359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2359

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