Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 80/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 89

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[X.][X.]/05
vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegen-vorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August 2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13. Juli 2005 zu ändern. Gründe: [X.] Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war der Senat aufgrund der Verfügung des [X.] vom 6. Juni 2005 und des [X.] der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungser-klärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen war. 1 Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräfti-gen Beschluss zu ändern. 2 - 3 - Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden. Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder [X.] der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könn-ten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 - [X.] - NJW 2005, 2017). 3 Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen notwendig ist, der beim [X.] zugelassen ist", ist der zweitinstanz-liche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um 8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem [X.] nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Be-schwerde gegen Entscheidungen des [X.]es nicht stattfindet. 4 Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Se-nat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt. 5 Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass [X.], nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das [X.] nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die 6 - 4 - Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Be-schluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -

Meta

XII ZB 80/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 80/05 (REWIS RS 2005, 89)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 89

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