Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. VI ZB 17/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3436

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 17/13
vom

19. August 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August
2014
durch
den Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.]
Stöhr und die [X.]in von [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird
der
Beschluss
des Einzelrichters der
3. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 2.
Mai 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
[X.]: 531,18

Gründe:
I.
Die Klägerin hat
den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus ei-nem
Verkehrsunfall
in Anspruch
genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellt
worden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat
die Klagforderung am 30. Januar 2013 ausgeglichen. Mit
Schriftsatz vom 1
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3
-

31.
Januar 2013 hat die Klägerin
die Klage zurückgenommen
und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht
hat die hiergegen [X.] sofortige Beschwerde durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

II.
[X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. [X.] ist gemäß § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.]n besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §
574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl.
Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 -
VI [X.], [X.], 718; vom 13. Juli 2004 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 1717; [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 -
IX [X.], [X.]Z 154, 200, 201; vom 8. Mai 2012 -
VIII [X.], [X.], 332 Rn.
3 mwN).
2. [X.] ist auch begründet. Die angefochtene Ent-scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen [X.]s ergangen ist. Der Einzelrich-2
3
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4
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ter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §
568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.]n besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen [X.] entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Rich-ters hat der Senat
von Amts wegen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2004 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 1717
mwN; [X.],
Beschluss vom 13. März 2003 -
IX [X.], [X.]Z 154, 200, 202 ff.).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bun-desgerichtshof über die [X.] bereits entschieden hat. Danach scheidet eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
aus, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung eine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2003 -
II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; so auch [X.], [X.], 263, 265; KG, [X.], 765; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn.
52; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., §
129 Rn. 38; Knöringer, [X.], 569, 575; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., §
269 Rn. 101; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., §
269 Rn. 13b; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl., § 269 Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 17 [X.]; [X.]: [X.], [X.], 499 f.; [X.], [X.] 2002, 509, 510; unklar: [X.], [X.] 2005, 92 f.).
Dass eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungser-klärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden kann, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 -
XII [X.], NJW 2007, 1460 Rn. 10 f.).
6
-
5
-

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Se-nat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Galke
[X.]
[X.]

Stöhr
von [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2013
-
8
C
728/12
-

LG

Verden, Entscheidung vom 02.05.2013
-
3
T
45/13
-

7

Meta

VI ZB 17/13

19.08.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. VI ZB 17/13 (REWIS RS 2014, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3436

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VI ZB 17/13

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