Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2014, Az. III ZR 441/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4176

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Gegenstand

Gesamtschuldnerausgleich nach gemeinschaftlicher Störerhaftung für die Kosten der Beseitigung einer Ölspur auf einer Gemeindestraße in Niedersachsen durch die Feuerwehr


Leitsatz

Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma [X.] (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die [X.] ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Dieselleitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchführung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat [X.] aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren [X.]und [X.].       nahmen zur Beseitigung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bindemittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. Dezember 2010 machte die [X.]      für den Einsatz der Ortsfeuerwehren zu erstattende Gebühren in Höhe von 1.424,64 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Grund des nach § 86 [X.] übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Versicherungsnehmers sei die [X.] zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes verpflichtet.

4

Das Amtsgericht hat die [X.] zur Zahlung von 1.424,64 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen.

5

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.].

I.

7

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 [X.] scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der [X.] weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 [X.]). Da die [X.]    allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Geschäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der [X.] besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 [X.]. Es fehle an der Gleichstufigkeit der Ansprüche. Die [X.]     habe den Versicherungsnehmer nicht nach den Vorschriften des [X.] in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 [X.] nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff [X.] sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu beseitigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamtschuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem herangezogenen Störer.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherungsnehmer und der [X.] nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgelehnt hat.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 [X.] verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des [X.] nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.

2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 [X.]). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der [X.], sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die [X.] des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der [X.] (als [X.]) besorgt worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2457 f; siehe auch [X.], Urteil vom 26. September 2006 - [X.], [X.], 3628 Rn. 27 ff).

3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 [X.] scheitert bereits daran, dass die [X.]       zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den [X.] nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] geführt hat.

4. Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des [X.] (NBrandSchG) vom 8. März 1978 ([X.].GVBl. [X.]) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des [X.] 2010 vom 17. Dezember 2009 ([X.].GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des [X.] vom 18. Juli 2012, [X.].GVBl. [X.]) in Verbindung mit der Satzung der [X.]      über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben ([X.]/[X.]) vom 21. Oktober 1996.

a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 [X.] besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden ist (vgl. MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 421 Rn. 77; [X.], Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., [X.]; [X.] in [X.], Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; [X.], NJW 1995, 432 f; [X.], NVwZ 1992, 1049, 1051 f jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der [X.] in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 [X.] ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - [X.], [X.]Z 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 288 Rn. 32; [X.], Urteile vom 2. April 2004 - [X.], [X.]Z 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 - [X.], [X.], 3628 Rn. 24). Daran ist festzuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungsbehörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des [X.] stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhängigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO).

b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch haften.

c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG [X.] i.V.m. § 4 Abs. 3 [X.]/[X.].

Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuerwehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist ([X.], Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt. Es lag mithin ein "Unglücksfall" im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Feuerwehren der [X.]      mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG [X.] nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben ([X.] aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG [X.] sind gebührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das [X.] Brandschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des [X.]n Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (N[X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 ([X.].GVBl. [X.]) über die Inanspruchnahme von Verhaltens- und [X.]n (§§ 6, 7 N[X.]). Ergänzend bestimmt § 4 Abs. 3 [X.]/[X.], dass Personen, die nebeneinander dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind.

Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 [X.]/[X.] bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die [X.]    mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des [X.]n Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 ([X.].GVBl. [X.]) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 [X.] entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das [X.] Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 N[X.] eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen, die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 N[X.] steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen [X.] beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 N[X.]). Gemäß § 85 Abs. 1 N[X.] kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.

Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 N[X.] und die Beklagte als [X.] im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 N[X.] im Außenverhältnis gegenüber der [X.]       als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die anfallenden Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand nicht erst mit dem Erlass des Gebührenbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 [X.]/[X.]). Dies entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2457, 2458; [X.], NVwZ 1992, 1049, 1050 f).

d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 [X.] gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht entgegen. § 426 [X.] ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist ([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 [X.] gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 [X.] stattzufinden ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1978 - [X.], [X.]Z 73, 29, 36 f).

§ 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 [X.] entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines [X.] führen (MüKo[X.]/[X.] aaO § 426 Rn. 21, 22; [X.]/[X.] aaO Rn. 14; [X.] aaO S. 1051; [X.] aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ölspur allein der [X.] als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zugewiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind.

Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der [X.] und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuldhaftes Verhalten der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der Feuerwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritts während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein [X.]. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ursache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur ([X.], NJW-RR 1994, 1369; König in [X.]/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 [X.] Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuerwehreinsatz verurteilt.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der [X.]     gegenüber der [X.] gemäß § 426 Abs. 2 [X.] übergangen ist.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der [X.] gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                      Herrmann                   Wöstmann

               Seiters                          [X.]

Meta

III ZR 441/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Braunschweig, 18. September 2013, Az: 9 S 17/13 (013)

§ 426 Abs 1 S 1 BGB, § 26 Abs 2 BrandSchG ND vom 17.12.2009, § 26 Abs 4 BrandSchG ND vom 17.12.2009, Art 4 HBegleitG ND vom 17.12.2009, § 86 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2014, Az. III ZR 441/13 (REWIS RS 2014, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4176

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