Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5386

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POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT STRASSENVERKEHR SCHADENSERSATZ VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSRECHT

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der [X.] Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.

2

Der Beklagte zu 1 ist Halter eines beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktors. Am Nachmittag des 22. März 2007 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße verunreinigt. Nachdem die Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, beauftragte die Gemeinde die Firma D., die ausgelaufenen Betriebsmittel zu entfernen und die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Die Firma D. reinigte die Straße im Nassreinigungsverfahren mit Spezialfahrzeugen. Hierfür stellte sie der Gemeinde 3.150,72 € in Rechnung. In dieser Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderungen an eine weitere Zessionarin, die sie an die Klägerin abtrat.

3

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 [X.] gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der [X.] aus. Die von der Firma [X.] in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 [X.]. Die [X.] sei bei der Heranziehung der Firma [X.] zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als [X.]neigentümerin zur Beseitigung des [X.]s tätig geworden. Die [X.]nreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln durch [X.]. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des [X.] ([X.] - [X.] NW) vom 10. Februar 1998 (GV. [X.]. [X.]). Die Firma [X.] sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der [X.] an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 [X.]. Der Gesetzgeber habe im [X.] eine abschließende Regelung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz getroffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwendungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 [X.] NW seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich. Die [X.]n könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 [X.] NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Satzungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 [X.] für die Regelung des [X.] leer, könnte die [X.] die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich als Schaden geltend machen.

5

Ein Anspruch der [X.] auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 [X.] wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen.

6

Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen der [X.] gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW an die Firma [X.] sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 6 [X.] NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. [X.] sei der Kostenersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivilprozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht auch keine Ansprüche der Firma [X.] zu. Die Firma [X.] habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der [X.] erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.

7

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma [X.] gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 [X.].

9

Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die [X.] umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu [X.] kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma [X.] reinigte die [X.] aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und erfüllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1995 - [X.], [X.], 1698, 1699; [X.]/[X.], [X.] (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. [X.] sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK-[X.]/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung, ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. [X.], NJW 1981, 1283; [X.], Urteil vom 23. November 2009 - 8 [X.], juris Rn. 24; [X.]/[X.] aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung entsteht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. [X.]/[X.], Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], § 41 [X.] Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.

Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung des [X.] gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der [X.] nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 23. November 2009 - 8 [X.], juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 [X.], juris Rn. 19; [X.], Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13).

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 [X.] NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der [X.] standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.

a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der [X.] stehende [X.] in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu [X.]surteil vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 230 Rn. 8; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2006 - [X.], [X.], 200 Rn. 10; [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen [X.]nraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen (vgl. [X.], [X.], 287, 289; [X.], Haftungsrecht im [X.]nverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; [X.], [X.] 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der [X.] erforderlichen Aufwendungen sind  daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 [X.] zu ersetzen (vgl. [X.]surteil vom 6. November 2007 - [X.], aaO Rn. 7; [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von [X.]nreinigungskosten [X.], [X.] 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 23. November 2009 - 8 [X.], juris Rn. 25; [X.], Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu [X.] [X.], aaO) schließt die Möglichkeit des [X.] nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW nicht gegeben, weil der Werklohnanspruch der Firma [X.] nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Kostenersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 [X.] NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten, etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Träger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2007 - [X.], [X.], 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285).

Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des [X.]es NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der  Beseitigung von [X.]nverunreinigungen vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der [X.] handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma [X.] dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet werden. Die Firma [X.] wurde erst vertraglich von Seiten der [X.] mit der vollständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung  blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma [X.] überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der gemeindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des [X.]es der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; [X.], Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Firma [X.] tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten [X.] als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten [X.] begibt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma [X.] war mithin keine Leistung der Feuerwehr.

bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der [X.] als geschädigter Eigentümerin der [X.] erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.

(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der [X.] jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der [X.] erforderlichen Kosten hat die [X.] als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich einen Anspruch.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 [X.] den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. [X.]surteil vom 29. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Herstellung erforderlich (vgl. [X.]surteile vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - [X.], [X.], 593; vom 21. Januar 1992 - [X.], [X.], 457 f.; vom 17. März 1992 - [X.], [X.], 710 f.). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. [X.]surteil vom 15. Oktober 1991 - [X.], [X.]Z 115, 375, 378 mwN).

Dass im Streitfall der [X.] eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der [X.] stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma [X.] als zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.  

(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW ausgeschlossen (vgl. auch [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 23. November 2009 - 8 [X.], juris Rn. 25; [X.], Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte [X.], [X.] 1978, 351 f.; [X.], [X.] 1989, 193, 195 allgemein zu [X.]) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrichtung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs.

Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. [X.]. [X.]) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. [X.]. 7/3961, [X.]; [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; [X.]/[X.], aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des [X.] über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 ([X.]. GVBl. [X.]) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden [X.]s, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch handle (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. Oktober 2009 - [X.], juris zu [X.], Urteil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, [X.] 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 [X.] NW vom 14. März 1989 (GV. [X.]. [X.]), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des § 41 [X.] NW entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleichterung der Kostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war ([X.]. 10/3178, [X.]1; [X.]. 10/3232, [X.], 15; vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden. Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.

Durch die Möglichkeit der [X.]n, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. [X.] NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu [X.], [X.]. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. [X.], [X.], 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die [X.]. Die primäre Kostenpflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 [X.] NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die [X.] von dem primär Belasteten zu nehmen. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).

Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im Hinblick auf die Pflicht der [X.] zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen, Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege ([X.]/[X.], aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 [X.] NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostenersatz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 [X.] NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der [X.] führen. Wäre der [X.] für einen Feuerwehreinsatz öffentlich-rechtlicher Kostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den [X.] beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteile vom 29. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.

III.

Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat.

[X.]                                 Zoll                                  [X.]

                    [X.]                             von [X.]

Meta

VI ZR 191/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Siegen, 14. Juni 2010, Az: 3 S 126/09, Urteil

§ 222 StGB, § 5 StrEG, § 6 StrEG, § 7 Abs 1 StVG, § 249 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10 (REWIS RS 2011, 5386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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