Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. VI ZR 42/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3048

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[X.] DES [X.]/01Verkündet am:28. Mai 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaBGB § 823 Aa; ZPO § 286 [X.] Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichendeGrundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen ([X.] an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001- [X.] - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.[X.], Urteil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01 - OLG [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.]Dressler, [X.], Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des7. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Karlsruhe vom20. Dezem[X.] 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückve[X.]en.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Orthop-den und Sportarzt, auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers [X.]. Dieser behandelte den Kler ab 1. Septem[X.] 1993 nach dessenEntlassung aus dem Krankenhaus, wo der [X.] am 14. Juli 1993 wegen meh-rerer [X.]akturen des rechten Sprunggelenks operativ mittels Osteosynthese(Platten und Schrauben) versorgt worden war. Nachdem der Beklagte zu 1 am2. Novem[X.] 1993 ein Röntgenbild gefertigt und hierzu im [X.] "Auflok-kerung am [X.], distaler [X.] ebenfalls aufgelockert" ver-merkt hatte, [X.] er den [X.] zur "Metallentfernung" ins Krankenhaus.Der [X.] stellte sich am 3. Novem[X.] 1993 in der Ambulanz der [X.] der ([X.]en) Beklagten zu 2 vor, ohne das vom Beklagten zu 1 gefer-tigte Röntgenbild und dessen "Verordnung von [X.]" mit [X.] und entsprechendem Therapievorschlag (Metallentfernung) vorzulegen.Die Beklagte zu 2, eine Assistenzrztin im 1. Ausbildungsjahr, diagnostizierteeinen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen Ab-strich vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arzt[X.]icht empfahl [X.] antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach [X.] oder bei vollstdigem knöchernen Durchbau möglich. [X.] Novem[X.] 1993 kehrte der [X.] in die ambulante Behandlung des [X.] zu 1 zurck, der sich entsprechend der im Arztbrief des Krankenhausesausgesprochenen Empfehlung - ohne dort [X.] zu halten - auf eineTherapie mit Antibiotika beschrkte und den [X.], obwohl ab Ende Novem-[X.] 1993 auf dessen [X.] "Entzndung, offene Wunde, Eiter, Fistelbil-dung" vermerkt sind, erst im Mrz 1994 zur Metallentfernung ins Krankenhaus[X.]. Dabei wurde aufgrund einer infizierten Osteosynthese ein Knochen-defekt festgestellt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge- 4 -mußte sich der [X.] einer Vielzahl von operativen Revisionen und [X.] (Arthrodese) unterziehen.Das [X.] hat der auf Zahlung materiellen und immateriellenSchadensersatzes sowie auf Feststellung gerichteten Klage gegen[X.] der [X.] zu 2 im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen den [X.] abgewiesen. Auf die Berufungen des [X.]s und der Beklagten zu 2 hatdas O[X.]landesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und [X.] zu 1 verurteilt, an den [X.] 84.308,53 DM (hiervon ein Schmer-zensgeld von 70.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen; daneben hat es festgestellt,daß der Beklagte zu 1 - vorbehaltlich eines Ü[X.]gangs von [X.] auf So-zialversicherungstrger - verpflichtet sei, dem [X.] den weiteren materiellenund immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist,weil die Infektion des rechten o[X.]en Sprunggelenks im Novem[X.] 1993 nichtbehoben worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, mitder er seinen Antrag auf Zurckweisung der Berufung gegen das klageabwei-sende landgerichtliche Urteil weiterverfolgt.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat - [X.] [X.]aten - die Haftung des [X.] zu 1 bejaht, weil ein Arzt, der aufgrund richtiger eigener Befunderhe-bungen eine zutreffende Indikation zur Metallentfernung stelle, nicht ohne [X.] von seiner Haftung frei werde, wenn er sich mit der [X.] eines weiteren Arztes [X.] zufrieden gebe. Der Beklagte zu 1,der auch ohne Hinweis Dritter die Situation des [X.] habe beurteilen [X.] 5 -nen, sei bei [X.] des Krankenhauses verpflichtet gewesen, selbstweitere Maûnahmen zu ergreifen. Fehler des Krankenhauses entlasteten ihnnicht. So habe der zu Rate gezogene [X.] betont, [X.] der [X.] zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 2. Novem[X.] 1993, den[X.] ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der [X.] seiner Ü[X.]zeutte abgebracht werrfen. Nachdem die [X.] die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Hgelegen habe, htte er diese Verantwortrnehmen und zumindest nacheinem rschaubaren Zeitraum von 10 bis 14 Tagen bei fehlender Besserungunter der empfohlenen und durchgefhrten antibiotischen Behandlung sich [X.] erneute Ü[X.]weisung ins Krankenhaus entscheiden mssen. Dieses [X.] und darer hinaus auch die Weiterfhrung einer rein konservativenBehandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rtung und Fi-stelung mit eitriger Sekretion habe der Sachverstndige aus medizinischer Sichtals nicht anggig bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral [X.], eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz frundurchdacht und falsch gehalten. Diese medizinische Wertung lasse den Be-handlungsfehler des Beklagten zu 1 als unverstdlich und damit als grob imSinne der Rechtsprechung erscheinen. [X.] dieser Fehler geeignet [X.], den Schaden ([X.] und [X.] das Weiterbestehen der Infektion) her-beizufren, habe der [X.] mit dem Hinweis bejaht, die [X.] seien um so grûer, je [X.] ein solcher Infekt angegangen werdeund es sei nicht ausgeschlossen, [X.] bei operativen Maûnahmen bis Mitte No-vem[X.] 1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden und wahrscheinlichdem [X.] bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart ge-blieben wre. Dies rechtfertige die Umkehr der Beweislast dahin, [X.] der [X.] zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen msse, was ihm nichtgelungen sei.- 6 -II.Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hlt den Angriffen der Revisionnicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme [X.], der Beklagte zu 1 habe wegen eines groben [X.] die vom [X.] geltend gemachten Schaftungsrechtlich einzu-stehen.1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon [X.], [X.] dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler zu Lasten des[X.]s dadurch unterlaufen ist, [X.] er sich trotz seiner richtigen Diagnose undder [X.]weisung des [X.]s in das Krankenhaus zur operativen [X.] im Sprunggelenk ohne [X.] mit der Beklagten zu 2 mit de-ren Arztbrief vom 3. Novem[X.] 1993 zufrieden gegeben und sich auf die darinempfohlene Therapie mit Antibiotika beschrkt hat.a) [X.] einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat (vgl. [X.] 8. Novem[X.] 1988 - [X.] - [X.], 186, 187 f.) zu den An-forderungen an einen Hausarzt entschieden, dieser rfe sich zwar im [X.] darauf verlassen, [X.] die Klinikrzte seine Patienten richtig behandeltund [X.]aten haben, und drfe meist auch auf deren bessere Sachkunde undgrûere Erfahrung vertrauen. Anders sei es a[X.] dann, wenn der Hausarzt oh-ne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzen-den Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen msse, [X.] ernsteZweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen [X.] gegebenrztlichen Ratschlstehen. In einem solchen Fall drfeer im Rahmen seiner eigrztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten ge-er offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten [X.] auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vor-auszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige [X.] hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hater, gegebenenfalls nach [X.] mit den Kollegen im Krankenhaus, mitseinem Patienten zu errtern. Kein Arzt, der es besser weiû, darf mlich se-henden Auges eine Gefrdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein [X.] seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den drin-genden Verdacht haben [X.], es knne ein Fehler vorgekommen sein. Das ge-bietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaûstabvgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - [X.] - [X.], 1357).b) Unter Bercksichtigung dieser Grundstze durfte das Berufungsge-richt im vorliegenden Fall ohne [X.] davon ausgehen, [X.] sich [X.] zu 1 als Facharzt fr Orthdie nicht ohne weiteres mit der seitensdes Krankenhauses [X.]mittelten Diagnose der Beklagten zu 2 [X.] zu-frieden geben durfte, nachdem er selbst richtigerweise entsprechend seinemVermerk auf dem [X.] vom 2. Novem[X.] 1993 auûer Schwellung undSchmerzhaftigkeit aufgrund der von ihm gefertigten Rntgenaufnahme aucheine "Auflockerung" des Kchels, ein Zeichen fr eine Entzng des Kno-chens ([X.]), festgestellt und das hierbei medizinisch Gebotene veranlaûthatte, mlich die [X.]weisung des [X.] an das Krankenhaus zur [X.] des Metalls und damit im Ergebnis zur [X.] des [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Bewertung des [X.] des Beklagten zu 1 als Behandlungsfehler in den [X.] Prof. Dr. S. eine hinreichend tragfhige Grundlage. [X.] von der [X.]age, zu welchem Zeitpunkt wegen der [X.] im [X.] eingetragenen Verbesserung des [X.] eine Rckfrage [X.] geboten war, hat der [X.] jedenfalls zusammenfas-send betont, es knne nicht angehen, [X.] [X.] die Dauer eines Vierteljahres in- 8 -dieser Weise konservativ behandelt werde, wenn das angestrebte Ziel [X.] werde, wenn also weder die Rtung noch die Fistelung und die eitrigeSekretion verschwunden seien. Die Revision rumt insoweit selbst ein, [X.] be-reits Ende Novem[X.] im [X.] wieder eine entsprechende Verschlechte-rung des Zustandes eingetragen ist.2. Die Revision rgt jedoch mit Erfolg, [X.] die Beurteilung des [X.] des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler als Voraussetzung [X.] Beweislastumkehr zu seinen Lasten von der gutachterlichen Stellungnah-me des Sachverstigen Prof. Dr. S. nicht getragen wird.a) Zwar richtet sich die Einstufung eines rztlichen Fehlverhaltens alsgrob nach den gesamten Umsts Einzelfalls, deren Wrdigung weitge-hend im tatrichterlichen Bereich liegt. [X.] ist jedoch sowohlnachzuprfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungs-fehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erhebli-chen Prozeûstoff auûer Betracht gelassen oder [X.] (stndige Rechtsprechung: vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2001- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.[X.] gro[X.] Behandlungsfehler ist nicht [X.]eits bei zweifelsfreier Feststel-lung einer Verletzung des maûgeblichen rztlichen Standards gegeben; er setztvielmehr neben einem eindeutigen Verstoû gegen bewrtrztliche Behand-lungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus,[X.] der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehrverstdlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurtei-lung geht, [X.] diese doch in vollem Umfang durch die vom rztlichen [X.] mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die [X.] des [X.] durch den [X.]n sttzenk; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende [X.] gar entgegen den medizinischen Ausfrungen des [X.]neinen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwaSenatsurteile vom 3. Juli 2001 - [X.] - VersR 2001, 1116, 1117; vom19. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001- VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.[X.]) Die Revision weist mit Recht darauf hin, [X.] sich der Beurteilung des[X.]n sowohl vom Inhalt her als auch nach den von ihm verwen-deten Formulierungen nicht entnehmen [X.], [X.] er das Versmnis des [X.] zu 1 als Fehler ansehen wollte, der aus objektiver Sicht nicht mehr ver-stdlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts [X.] sich eine solche Bewer-tung auch nicht daraus herleiten, [X.] der Sachverstndige das Unterlasseneiner Rckfrage des Beklagten zu 1 in der Ambulanz des Krankenhauses [X.] hinaus auch die Weiterfrung einer rein konservativen [X.] bleibender bzw. immer wieder auftretender Rtung und Fistelung mit eitri-ger Sekretion aus medizinischer Sicht "als nicht angngig" bezeichnet und siewegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen Be-urteilung der Krankenhausambulanz fr undurchdacht und falsch gehalten hat.Da der [X.] zuvor bemerkt hatte, es sei "kein Standard", diesenInfekt nur zu beobachten, es habe etwas geschehen mssen, lassen die nach-folgenden Äuûerungen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit hinrei-chender Sicherheit den [X.] auf einen groben Behandlungsfehler zu. Inso-weit ist auch von Bedeutung, [X.] das Berufungsgericht zuvor bei der [X.] des Sachverstndigen zur Schwere eines Behandlungsfehlers der [X.] zu 2 gezielt nach dessen Einstufung als grob gefragt und der [X.] daraufhin geantwortet hatte, es handle sich zweifellos um eine "Ab-- 10 -weichung vom Standard", er [X.] a[X.] die [X.]age nicht beantworten, ob er [X.] Verhalten wegen der Nichtvorlage der [X.]weisung und der Rntgenbil-der durch den [X.] als unverstdlich bezeichnen solle. Hieraus geht hervor,[X.] der [X.] - durchaus zutreffend - allein in einer Abweichungvom medizinischen Standard noch keinen groben Behandlungsfehler gesehenhat, sondern sicr das Erfordernis zustzlicher Kriterien im Klaren war, oh-ne sich jedoch bezglich der Beklagten zu 2 fr den konkreten Fall festlegen zuwollen.Da sich der Sachverstndige auch zur Schwere des [X.] Beklagten zu 1 nicht eindeutiuûert hat, wre das [X.] gewesen, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die [X.] der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuwirken,zumal es dies ja hinsichtlich der Beklagten zu 2 - wenn auch erfolglos - versuchthatte. Kann sich der Sachverstndige in einem solchen Fall nicht festlegen undliegen die Voraussetzungen fr eine zustzliche Begutachtung nicht vor, darfder Tatrichter sich nicht er verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nichtausnahmsweiser eigene Sachkunde verfgt (vgl. Senatsurteil vom 27. [X.] - [X.], 859, 860).3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte in der bisherigen medizinischenBeurteilung des [X.]n kann deshalb die tatrichterliche Bewertungdes Behandlungsfehlers als grob keinen Bestand haben. Sollte das Berufungs-gericht nach Erzung der Beweisaufnahme erneut zu einer Bewertung [X.] des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler gelangen, [X.] des Behandlungsfehlers durch den [X.]- entgegen der Auffassung der Revision - dem Eingreifen einer Beweiserleichte-rung im Rahmen der Kausalitt nicht grundstzlich entgegen. Die von der Revi-sion zur [X.] ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom [X.] 11 -nat durch [X.] vom 19. Februar 1991 - [X.] - undvom 20. Januar 1998 - [X.] - gebilligten o[X.]gerichtlichen Entschei-dungen (vgl. [X.], 928; [X.], 459) sindvon dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nichtvergleichbar.Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die [X.]legungen [X.] zu einem etwaigen Mitverschulden des [X.] im Sinne des § 254Abs. 1 BGB zu prfen haben (vgl. [X.], 98, 100; Urteile vom 27.Novem[X.] 1990 - [X.] - [X.], 308, 309; vom 25. Juni 1985- VI ZR 270/83 - [X.], 1068, 1070 und vom 17. Dezem[X.] 1996- VI ZR 133/95 - [X.], 449, 450).Dr. MllerDr. Dressler[X.]PaugeStr

Meta

VI ZR 42/01

28.05.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. VI ZR 42/01 (REWIS RS 2002, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3048

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