Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. X ZR 244/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2412

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 244/00Verkündet am:9. Juli 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klger wird das am 6. Dezem[X.] 2000 [X.] Urteil des 1. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Koblenzaufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Im Frjahr 1988 beauftragten die Eheleute [X.] und [X.], vertreten durchihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute [X.], den [X.] mit der Verßerung des [X.]s Gemarkung [X.], [X.]Dieses [X.] war mit einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Zweifami-lienhaus bebaut, eine der beiden Eigentumswohnungen gehörte den [X.], die andere den Eheleuten [X.]. Der Immobilienmakler [X.] setzte sich mit [X.] ttigen Beklagten in Verbindung und vermittelte fr die Eheleute [X.]die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, das auch ein unbebautes Neben-grundstck umfassen sollte. Das Gutachten vom 25. Juli 1988 ist von [X.] unterzeichnet. Im Briefkopf erscheint lediglich der Beklagte zu 2 mitdem Zusatz: "Bausachverstdiger in [X.] vereidigt seit 1972". In dem [X.] das Ergebnis mit dem folgenden Satz zusammengefaßt:"Den Verkehrswert des [X.]es nebst Aufbauten sctzeich unter Bercksichtigung der Lage und Ausnutzung auf625.000 DM."Von den genannten 625.000 DM entfielen nach dem Inhalt des Gutach-tens 516.000 DM auf das [X.]ausgrundstck, der Rest auf das nebenan gelegeneunbebaute [X.].Das [X.]onorar fr das dem Zeugen [X.] ausgehndigte Gutachten bezahl-ten die Eheleute [X.] er das Konto des Beklagten zu 1.In der Folgezeit bot der Zeuge [X.] den Grundbesitz unter anderem [X.] zum Kauf an. Im Mai 1989 kauften die [X.] die beiden Eigentums-wohnungen fr je 210.000 [X.] die Kler sechs Jahre spter das [X.]ausgrundstck weiterverußernwollten, kam ein nunmehr von ihnen beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis,daß der Sachwert des [X.]ausgrundstckes insgesamt 320.000 [X.] -Mit der Klage verlangen die Klger von den Beklagten Schadensersatzund behaupten, sitten sich auf der Grundlage des Gutachtens der [X.] zum Erwerb des [X.]ausgrundstckes zu einem Gesamtpreis von 420.000 [X.].Das [X.] hat ein Sachverstdigengutachten eingeholt, wonachder Verkehrswert des [X.]ausgrundstckes im Jahre 1988 229.000 DM betrug.Daraufhin hat es der Klage auf Zahlung von 191.000 DM (der Differenz zwi-schen dem gezahlten Kaufpreis von 420.000 DM und dem Verkehrswert von229.000 DM) stattgegeben, weil zwischen den Eheleuten [X.] und beiden [X.] ein Werkvertrag mit Schutzwirkung fr die [X.] zustande gekommensei. Der Zeuge [X.] habe dem Beklagten zu 1 bei einer Objektbesichtigung vorder Gutachtenerstellung erklrt, das Gutachten sei zum Zwecke des Verkaufsan eine Dritte Person zu erstellen. Den Eheleuten [X.] als Auftragge[X.]n sei [X.] zu unterstellen, die [X.] als Kfer des Objekts in den Schutzbe-reich des Werkvertrages r die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen.Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch fr den Schaden der [X.], dasie in ihrer Eigenschaft als Architekt und öffentlich vereidigter Sachverstdigergemeinsam beauftragt worden seien, beide das Gutachten unterschriebet-ten und dadurch die [X.]echtigte Erwartung hervorgehobener Sachkunde her-vorgerufen htten.Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abdert und die Klage abge-wiesen. [X.]iergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Zurck-weisung der Berufungen beider Beklagten [X.] 5 [X.]:Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an [X.].I.1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz fr unbegrn-det gehalten. Es hat sich dem landgerichtlichen Urteil insoweit angeschlossen,als das [X.] unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den [X.] und den Beklagten verneint und angenommen hat, Auftragge[X.] [X.] die Erstellung eines Wertgutachtens seien nur die Eheleute[X.] gewesen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lût Rechtsfehlernicht erkennen.2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer bei dem [X.] Vertragspartner der Eheleute [X.] geworden sei, ob beide Beklagte oder nureiner von ihnen und gegebenenfalls welcher von beiden.Der Vortrag der Beklagten hierzu widerspreche sich, die [X.] tteneinen Beweis nicht gefhrt. Da das Berufungsgericht die Frage letztlich [X.] gelassen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, [X.] Beklagte Vertragspartner der Eheleute [X.] geworden sind.3. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] tten [X.], [X.] sie in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen den Eheleuten[X.] und den Beklagten einbezogen gewesen seien. Dies setze voraus, [X.] sichaus den [X.] hi[X.]eichende Anhaltspunkte fr einen auf Dritt-schutz gerichteten Parteiwillen ern und das Gutachten erkennbar fr einen[X.] bestimmt gewesen sei sowie [X.] der Sachverstndige [X.] besondere,durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewieseneSachkunde [X.] 6 -Fraglich sei schon, ob ein Dritter auch mit Erfolg die Einbeziehung in denvertraglichen Schutz[X.]eich geltend machen könne, wenn es sich bei dem Gut-achter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverstdigen handele, son-dern dieser nur, wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2, als solcher auftrete.Das Berufungsgericht hat weiter [X.], es neige dazu, eine Gleichstellungder Sachkunde des Beklagten zu 2 mit derjenigen eines öffentlich bestelltenund vereidigten Sachverstndigen zu verneinen.b) Auch wenn dem gefolgt wird, [X.] das eine [X.]aftung der [X.] den [X.] des Vertrages mit Schutzwirkung fr Dritte nicht [X.] aus. Solche Wirkungen sind nach der Rechtsprechung des Senats ins-besondere bei [X.] anzunehmen, mit denen der Auftragge[X.] bei [X.], die [X.] eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verft- zum Beispiel öffentlich bestellter Sachverstdiger, Wirtschaftsprfer, Steuer-[X.]ater - ein Gutachten oder eine gutachterliche [X.] bestellt, um davon[X.] einem [X.] Gebrauch zu machen (vgl. BG[X.]Z 138, 257, 261m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]). Bei den Beklagtenhandelt es sich nicht um öffentlich bestellte Sachverstdige. Gehen beideVertragsteile bei Auftragserteilung jedocreinstimmend davon aus, [X.] [X.] auch im Interesse eines [X.] durchgefrt werden und das [X.] als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in [X.] in der Ü[X.]nahme des Auftrags die schlssige Erklrung des Gutachtersliegen, auch im Interesse des [X.] gewissenhaft und unparteiisch prfen zuwollen (vgl. BG[X.]Z 138, 257, 262). War den Beklagten bekannt, [X.] das [X.] dazu dienen sollte, Kaufinteressenten vorgelegt zu werden, so ist davonauszugehen, [X.] die Beklagten gerade auch mit der [X.]ervorhebung der [X.] zu 2 als "Bausachverstndiger in [X.], vereidigt seit 1972"zum Ausdruck gebracht haben, ihr Gutachten sei gewissenhaft und unparteiischerstellt und dazu geeignet, einem potentiellen Kfer als Entscheidungsgrund-lage zu dienen.- 7 -4. a) Eine [X.]aftung der Beklagten nach diesen [X.] hat das Be-rufungsgericht in erster Linie mit der Begrndung verneint, nach dem [X.] Beweisaufnahme kicht festgestellt werden, den Beklagten sei [X.] gewesen, [X.] das Gutachten "zum Zwecke der Veruûerung des Grund-stcks" habe gefertigt werden sollen. Der Zeuge [X.] habe dies nicht besttigt.Zwar habe der Zeuge von den der Gutachtenerstellung vorangegangenen [X.] mit dem Makler [X.] [X.]ichtet, wonach dieser das Gutachten fr n-tig befunden habe, um es potentiellen Kfern vorlegen zu knnen. Auch habeder Zeuge [X.] bekundet, der Beklagte zu 1 sei, von [X.] angekdigt, bei ihm er-schienen und habe mit der Erklrung, er solle das Gutachten machen, gefragt,warum das Gutachten erstattet werden solle, warum das [X.]aus verkauft werdesolle und warum das Gutachten nicht in [X.] in Auftrag gegeben werde, worauf er,der Zeuge [X.], geantwortet habe, [X.] brauche das Gutachten fr potentielleKfer und kenne das [X.]aus. Aus dieser Aussage lasse sich jedoch nicht derbedenkenfreie [X.] ziehen, [X.] der Zeuge [X.] bei der Auftragserteilung [X.] des Beklagten zu 2 oder wo auch immer den [X.] mit dergleichen Zweckerklrung erteilt habe. Bedenken bestn deshalb, weil imGutachten der Zweck mit "Ermittlung des heutigen Verkehrs- und Beleihungs-wertes" angegeben sei. Im rigen komme der Aussage des Zeugen [X.] keinemaûgebliche Bedeutung zu, da er er den eigentlichen Auftragsinhalt schondeshalb nichts habe bekunden knen, weil er bei der Beauftragu[X.]hauptnicht zugegen gewesen sei.b) Dies rgt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aussa-ge des Zeugen [X.] nicht vollstndig gewrdigt. Dieser hat bekundet, er habedem Beklagten zu 1 ausdrcklich erklrt, er brauche das Gutachten nicht [X.], der Zeuge [X.] bentige das Gutachten vielmehr fr potentielleKfer. [X.]lt man, wie das Berufungsgericht, die Aussage des Zeugen [X.] frglaubhaft, so war jedenfalls dem Beklagten zu 1 danach unzweifelhaft klar, wasder Zweck des Gutachtens war, [X.] es mlich darum ging, Kaufinteressentenzrzeugen und nicht, jedenfalls, a[X.] nicht nur, darum, das [X.] zu- 8 -beleihen. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, [X.] Auftragge[X.] [X.] die Erstellung des Gutachtens die Eheleute [X.] waren, ha-ben diese Erklrungen des Zeugen [X.] den Vertragsinhalt bestimmt, selbst wennsich nicht der "bedenkenfreie [X.]" ziehen lieûe, [X.] der Makler [X.] bei [X.] ebenfalls diesen Zweck des Gutachtens angegeben hat. [X.] Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, ist in der [X.] auszugehen, [X.] der Beklagte zu 1 neben dem Beklagten zu 2 [X.] der Eheleute [X.] war. [X.] der Beklagte zu 1 sich auf die den [X.] bestimmende Erklrung des Zeugen [X.] nicht eingelassen habe oderdarauf hingewiesen habe, [X.] der Zeuge [X.] andere Angaben gemacht habe,hat der Zeuge [X.] nicht bekundet. Soweit das Berufungsgericht angenommenhat, dem widerspreche das Wertgutachten insofern, als dort von der [X.] "heutigen [X.]" die Rede sei, steht dies der [X.] glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen [X.] nicht entge-gen, sondern ist damit zwanglos in Einklang zu bringen. Allein der Umstand,[X.] dort auch vom Beleihungswert die Rede ist, [X.] nicht dafr sprechen, [X.]das Gutachten ausschlieûlich zum Zwecke der Beleihung erstellt worden ist.Ebenso ist es nicht ersichtlich, warum der Aussage des Zeugen [X.], der nachden Feststellungen des Berufungsgerichts (Mit-)Auftragge[X.] war, keine Be-deutung zukommen soll. Selbst wenn ursprglich der Zeuge [X.] den [X.] haben sollte, so [X.] dies nicht aus, [X.] der Zeuge [X.] als Auftragge-[X.] mit dem Beklagten zu 1 als ([X.] weitere Einzelheiten gera-de auch zum Zweck des Gutachtens abgesprochen hat, die zum Vertragsinhaltgeworden sind, weil der Beklagte zu 1 sich darauf eingelassen hat.II.Die Fragen der Mangelhaftigkeit des Gutachtens, der Kausalitt zwi-schen der etwaigen pflichtwidrigen Gutachtenerstellung und dem von den [X.] geltend gemachten Schaden sowie der Schadenst das [X.] -fungsgericht offengelassen. Es hat auch offenbar Anhaltspunkte fr ein Mitver-schulden der [X.] gesehen, ohne allerdings hierauf [X.] einzugehen. Da esinsoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, ist eine Ü[X.]prfungdes Berufungsurteils daraufhin, ob das gefundene Ergebnis aus anderen Grn-den Bestand haben kann, in der Revisionsinstanz nicht mlich.Melullis[X.]Scharen[X.]Mlens

Meta

X ZR 244/00

09.07.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. X ZR 244/00 (REWIS RS 2002, 2412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2412

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