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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:3. Juli 2002[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]eschäftsstellein dem [X.]: jaB[X.]HZ: nein_____________________VV[X.] § 1; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 ([X.]) a.F.; [X.] Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklä-rung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der [X.] dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.B[X.]H, Urteil vom 3. Juli 2002 - [X.]/01 - OL[X.] Saarbrücken L[X.] Saarbrücken- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die [X.] vom 3. Juli 2002fr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desSaarldischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001wird auf Kosten des [X.]s zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten [X.], ob die Beklagte zur Dynamisierungder Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mitBerufsunfigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdemder [X.] wegen Berufsunfigkeit von der [X.] freigeworden ist.Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorrin der Beklagtenr deren Versicherungsagenten [X.] einen von diesem ausgeflltenschriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebstBerufsunfigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er einelaufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der [X.] vorformulierten Erklrung, die auszugsweise [X.] -"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingteBeitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Ver-sicherungsjahres in dem gleichen Verhltnis vorgenommenwird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Ren-tenversicherung der Angestellten erhöht.[X.] diese automatische Erhöhung gelten die '[X.] fr die planmßige Erhöhung der [X.] ohne erneute [X.]esundheitsprfung'."Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf [X.]rund desgestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen [X.] Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem[X.] mit dem Versicherungsscheiersandten "Besonderen Bedin-gungen fr die planmßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohneerneute [X.]esundheitsprfung" enthalten u.a. folgende Bestimmungen:"1. [X.]emß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftli-chen Erklrung des Versicherungsnehmers ist vereinbart,daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhltnis wieder Höchstbeitrag in der gesetzlichen [X.] Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eineErhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute [X.]e-sundheitsprfung. ...2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Er-höhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils [X.] des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, frdas der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversiche-rung der Angestellten erhöht worden ist. ...5. Der [X.] die jeweilige Erhöhung be-ginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedochnicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin.7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werdenihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhltniswie die der Hauptversicherung [X.] -Bei einer Versicherung mit [X.] sind [X.] des [X.], solange wegen Berufsunfigkeit die Ver-pflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise [X.] Versicherungsschein war auûerdem eine "Besondere [X.]" mit folgenden Inhalt [X.] und Versicherungsleistungen ersich jrlichgemû Ziffer 1 der ©Besonderen Bedingungen fr die plan-mûige [X.] Versicherungsleistungen ohne er-neute [X.]esundheitsprfung©."Ab dem 1. April 1993 ist der Klger berufsunfhig. Die [X.] seitdem an ihn eine [X.], die sie nach der [X.] der [X.] maûgebenden Lebensversicherungssummeberechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.Der [X.] behauptet, er habe bei Antragstellung [X.] ei-ne Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch fr denFall der [X.] gewscht, einen solchen Versicherungs-schutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den [X.] rck-stige Renten in [X.] 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. [X.] hat es festgestellt, [X.] die Beklagte verpflichtet sei, an den [X.]bei Ablauf der Lebensversicherung [X.] den 1. April 1993 hinausfortlaufend erhhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser[X.]rundlage Leistungen aus der [X.] 1. April 1993 bis [X.] 1. April 2003 zu erbringen. Das [X.] 5 -desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision er-strebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgrnde:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Klger keinenAnspruch auf weitere fortlaufende [X.] Versicherungssummeund der [X.], weil seine Verpflichtung zur Beitrags-zahlung wegen [X.] entfallen ist. [X.] ausnahmsweise eineDynamisierung auch im [X.] vorgenommen werden solle,ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigeften "Beson-deren Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik alssolche zu policieren. Ihr [X.] entnommen werden, [X.] in [X.] nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen Be-dingungen fr die planmûige Erhung der Versicherungsleistungenohne erneute [X.]esundheitsprfung" einbezogen werden sollten. Diesetten nach den [X.] im Antrag und in der Police insgesamt [X.] sollen. Aus ihnen folge, [X.] die Dynamisierung mit dem Eintritt derBerufsunfigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwie-sen, [X.] der [X.] seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im [X.] und so seinenschriftlich gestellten Antrag mlich erzt habe. Der Klger trage in-- 6 -soweit die Beweislast, weil die mliche Erzung eines [X.] rechtsbegrende Wirkung habe. Eine andereBeweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagentdas Antragsformular ausgefllt habe. Die [X.]rundstze der "[X.] seien nicht anwendbar, wr den Inhalt einesVersicherungsantrags gestritten werde.Die Beklagte habe auch nicht unter dem [X.]esichtspunkt der [X.] oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der [X.] habe nicht nach-gewiesen, [X.] der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antragszugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfhig-keit weiter dynamisiert.I[X.] Das lt der rechtlichen Nachprfung stand.1. Die Revision rt ohne Erfolg, der [X.] habe eine Dynamisie-rung der Versicherungsleistungen auch fr den Zeitraum nach [X.] Versicherungsfalls in der [X.] [X.]) Ein entsprechender Wille des Klgers ist seinem schriftlichenAntrag auf laufende Erng des Versicherungsschutzes nicht zu [X.]. Die Auslegung dieser Willenserklrung kann der Senat selbstvornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tat-schliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. B[X.]HZ 124, 39, 45m.w.N.; B[X.]H, Urteile vom 3. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2099- 7 -unter [X.]; vom 14. November 2001 - [X.]/00 - VersR 2002, 88unter [X.]) Maûgebend fr die in erster Linie am Wortlaut [X.] einer empfangsrftigen Willenserklrung ist, wie sie ausder Sicht des [X.] nach Treu und [X.]lauben und nachder Verkehrsauffassung verstanden werden [X.]te (B[X.]HZ 47, 75, 78;103, 275, 280; B[X.]H, Urteil vom 12. Mrz 1992 - [X.] - [X.], 1446 unter [X.] b m.w.N.). Aus der Sicht der [X.], die den Antrag auf laufende Erhs Versicherungs-schutzes vorformuliert hatte, kann der [X.] seinen Willen mit Unter-zeichnung dieser Erklrung nur so [X.] haben, wie er seinerseits denvorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb [X.] die Beklagte [X.] so gegen sich gelten lassen, wie er bei Bercksichtigung der frden [X.] erkennbaren Umstbjektiv zu verstehen ist (vgl. B[X.]H,Urteile vom 23. Mrz 1983 - [X.] - NJW 1983, 1903 [X.] 2 b bb; 12. Mrz 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter [X.] b). Der [X.]konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, [X.] die von ihm bean-tragte laufende Erhung des Versicherungsschutzes mit einer automa-tischen Beitragserhzu Beginn eines jeden Versicherungsjahresverbunden war. Schon diese Verkfung deutet nach ihrem Wortsinndarauf hin, [X.] die Versicherungsleistungen nur solange ert werden,wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibtsich auch aus den "Besonderen Bedingungen fr die planmûige Erh-hung der Versicherungsleistungen ohne erneute [X.]esundheitsprfung".Auf sie wird in dem Antragsformular [X.] Bezug [X.] 8 -Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der [X.]serklrung geworden und [X.] deren Auslegung herangezogenwerden.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, [X.] durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei [X.], aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbarenSinnzusammenhangs verstehen [X.]. Dabei kommt es auf die Verstd-nismlichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an(B[X.]HZ 123, 83, 85 m.w.N.; B[X.]H, Urteile vom 21. Februar 2001 - [X.]/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - [X.], 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ver-steht die "Besonderen Bedingungen fr die planmûige Erg [X.] ohne erneute [X.]esundheitsprfung" insgesamtso, [X.] die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Be-rufsunfhigkeits-Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1S. 2 macht deutlich, [X.] eine Erung der [X.] eine Beitragserhung bewirkt wird. Daran ankfend werden [X.] 2 S. 1 "die Erdes Beitrages und die entsprechende Erh-hung der Versicherungsleistungen" erwt. Die [X.] von der Beitragserng kommt auch in Ziffer 5 zum Aus-druck, wonach der [X.] die jeweilige Ermitdem Eingang, d.h. der tatschlichen Zahlung des erten Beitrags be-ginnt. [X.] dies auch fr die [X.] [X.] soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach [X.] eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhltnis wie- 9 -die Hauptversicherung ert werden. Im [X.] daran stellt Ziffer 7S. 2 aber klar, [X.] bei einer Versicherung mit [X.] der Berufsunf-higkeits-Zusatzversicherung Erungen des Beitrags ausgeschlossensind, solange wegen [X.] die Verpflichtung zur Beitrags-zahlung ganz oder teilweise entfllt. Damit scheidet fr diesen [X.] die - von [X.] - Erher [X.] nach dem Verstis eines durchschnittlichen [X.]s aus. Vielmehr erwartet er nur here [X.], wenn er erte [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen knnen, [X.] der [X.] bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhs Versi-cherungsschutzes mlich eine Dynamisierung der [X.] auch fr den Fall der [X.] begehrte.aa) Die vom [X.] geltend gemachte mliche Erzung desschriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach [X.] des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisi-onsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1ZPO a.F. gebunden.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das [X.] die Überzeugung gewonnen, [X.] der Klger seinen Wunsch nachDynamisierung auch im Leistungsfall gegenr dem [X.] der [X.] der Beklagten deutlich machte. Die dies-bezlich allein erhobenen [X.] Beweiswrdigung hatder Senat geprft und nicht fr durchgreifend erachtet. Von einer [X.] gemû § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.- 10 -bb) [X.] eine den schriftlichen Antrag erzendemliche Willenserklrung hat das Berufungsgericht mit Recht dem[X.] auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe [X.]rundregelwie im rigen Zivilrecht. Jede [X.] hat die tatschlichen Vorausset-zungen des ihr stigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfol-ge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast fr dierechtsbegrenden Tatsachen, der [X.]egner [X.] Beweis fr rechtshin-dernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen(B[X.]HZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; [X.], Be-weislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). [X.] [X.] der-jenige, der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachwei-sen, [X.] ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande ge-kommen ist. [X.] auch der Nachweis eines entsprechenden [X.]. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mlicheErzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, [X.] er da-fr die Beweislast ([X.] in [X.], Handbuch der Beweislast [X.] Band 5 § 1 VV[X.] Rdn. 1, 2).Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versiche-rungsnehmer - wie der Klger - seinen Antrag auf einem Vordruck ge-stellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des [X.] hat (vgl. [X.] in [X.] aaO § 1 VV[X.]Rdn. 2; a.[X.] in [X.]/Langheid, VV[X.] § 5 Rdn. 22). Etwas [X.] folgt nicht daraus, [X.] bei der Entgegennahme eines Antrags [X.] eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige- 11 -Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmchtigte [X.] bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherersrsteht, so [X.] alles, was ihm mit Bezug auf die [X.] und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegtworden ist (vgl. B[X.]HZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123,224, 230 f.). Diese [X.]rundstze der Kenntniszurechnung haben mit [X.] nichts zu tun. Sie fhren auch nicht zu einer Verschiebungder Beweislast fr mliche Angaben des Versicherungsnehmers, wennder Agent den Antrag ausgefllt hat.So liegt die Beweislast dafr, [X.] der Versicherungsnehmer imZuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffen-de Beantwortung von [X.]esundheitsfragen begangen hat, stets beim [X.]. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der [X.] vom Agenten ausgefllten Antragsformulars, sondern [X.] eine Aussage des Versicherungsagenten fren, sofern der [X.] substantiiert behauptet, den Agenten mlich zutref-fend unterrichtet zu haben (B[X.]HZ 107, 323, 325). Damit wird dem [X.] nur eine andere Art der Beweisfrung abverlangt. Das berhrtaber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb [X.], weil eineObliegenheitsverletzung ihn zum Rcktritt oder zur Anfechtung berechtigtund somit rechtsvernichtende Wirkung hat. [X.] dieFunktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des [X.] etwas daran, [X.] dem Versicherungsnehmer die Beweislast [X.] seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche [X.] als auch eine mliche Erzung desselben haben rechtsbegrn-dende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu [X.] 12 -c) Von dem schriftlichen Antrag des Klgers weicht die Annah-meerklrung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsscheinbeigefgte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, [X.] sie einen Wil-len zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Beson-deren Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Be-deutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.2. Ansprche des [X.]s aus gewohnheitsrechtlicher Erfllungs-haftung (vgl. B[X.]HZ 40, 22, 26; B[X.]H, Urteil vom 4. Juli 1989 - [X.] - [X.], 948 unter [X.] aa m.w.N.) oder wegen Verschul-dens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. [X.] der Versi-cherungsagent dem [X.] bei Aufnahme des [X.], die Rente werde auch nach Eintritt der [X.] weiterdynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen.Auch insoweit greift die gegen die Beweiswrdigung gerichtete Verfah-rensrnicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.]
Meta
03.07.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 145/01 (REWIS RS 2002, 2513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2513
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