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Nichtannahmebeschluss: Formmangel der Vollmacht (§ 22 Abs 2 BVerfGG) - Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts an die Gewährung von Vollzugslockerungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 [X.] genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.
Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das [X.] des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.02.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. April 2019, Az: Vollz (Ws) 2/19, Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 11 StVollzG, § 109 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2020, Az. 2 BvR 986/19 (REWIS RS 2020, 2673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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