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Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorlage einer Spezialvollmacht iSd § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 [X.] genügenden Weise geführt hat. Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte [X.] bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. [X.] 62, 194 <200>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] statt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.12.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Mai 2013, Az: S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13), Beschluss
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2014, Az. 2 BvR 1052/13 (REWIS RS 2014, 695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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