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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:170117BXIZR490.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 490/15
vom
17. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 17.
Januar 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und
Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger zu
3 und zu
6 gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des
[X.] vom 13.
Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Klägerinnen zu
1, zu
2 und zu
4 und des [X.] zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu
1 4/5, die Klägerin zu
2 1/100, der Kläger zu
3 1/200, die Klägerin zu
4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu
5 9/50 und der Kläger zu 6
1/200 (§
97 Abs.
1, §
100 Abs.
1, 4 Satz
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02
Gründe:
1. Die Beschwerden der Kläger zu
3 und zu
6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die
am [X.]
-
3
-
verfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im [X.] des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt"
abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Kla-geanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
a) Für das Verständnis des [X.]s sind neben dessen Wortlaut er-gänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Kläger-vortrag maßgeblich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Mai 2016
IX
ZA
32/15, [X.], 1776 Rn.
3 und vom 20.
Oktober 2016
V
ZR
60/16, juris Rn.
8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im [X.] auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt ([X.], Urteil vom 27.
November 2014
I
ZR
124/11, [X.], 672 Rn.
37 und Beschluss vom 12.
Mai 2016, aaO Rn.
3).
b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu
1, zu
2 und zu
4 sowie des [X.] zu
5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussbe-rufung vom 11.
August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als [X.] genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu
1, zu
2 und zu
4 sowie der Kläger zu
5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu
3 und zu
6 ausschließlich als "Klä-ger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt da-für, dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung"
gegen Parteien 2
3
-
4
-
entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.
Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen [X.] den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu
3 und zu
6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahin-stehen, ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentschei-dung des [X.], soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung
einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsge-richts nach §
99
Abs.
1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 1977
VIII
ZB 36/77, [X.], 1428 f.). Im vorliegenden Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28.
März 2006
XI
ZR
388/04, NJW-RR 2006, 1508 und [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009
II
ZR
158/08, juris Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
99 Rn.
7).
4
-
5
-
2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu
1, zu
2 und zu
4 und des Klä-gers zu
5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung ge-mäß §
544
Abs.
4 Satz
2
Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
5 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2015 -
17 U 31/14 -
5
Meta
17.01.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 490/15 (REWIS RS 2017, 17292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17292
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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XI ZR 490/15 (Bundesgerichtshof)
Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils: Abweisung der Klage "insgesamt" bei Anschlussberufung nur gegen einzelne Kläger
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