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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
76/11
Verkündet am:
11.
April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
April 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren I
ZR
91/11 ausgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Klägerin zu
1 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschließlichen ur-heberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof.
[X.] während seiner Tätigkeit am [X.] entworfen hat. Der Kläger zu
2 ist [X.] des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu
1 produ-ziert und vertreibt die sogenannte [X.]. Der Kläger zu
2 erhält nach dem Lizenzvertrag
aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des [X.].
Die Beklagte zu
1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen. Sie bringt im --Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu
2 ist der Geschäftsführer der [X.] zu
1. Die Beklagte zu
3 ist eine Spedition, die unter
anderem [X.]-Leuchten vom Lager der [X.] zu
1 in [X.] ([X.]/[X.]) zu Kunden der [X.] zu
1 in [X.] transportierte. Der
Beklagte zu
4 ist der [X.] der [X.] zu
3. Die Beklagte zu
1 wirbt deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.]. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte 1
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unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können.
Die Kläger haben die [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
wegen Verletzung
ihres Verbreitungsrechts aus §
17 Abs.
1 [X.] auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung
in Anspruch ge-nommen
sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentli-chung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der [X.] zu
1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von §
17 Abs.
1 Fall
1 [X.] ein. Die [X.] zu
3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs.
1 Fall
2 [X.] verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten in [X.] (mit-)verant-wortlich.
Das [X.] hat der gegen die [X.] zu
1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des [X.] auf Auskunftserteilung) stattgegeben
und die gegen die [X.] zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
abgewiesen. Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil
der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der [X.] zu
1 und 2) ohne Erfolg geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen. Die [X.] zu
1 und 2 erstreben die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen. Die Klägerin verfolgt ihre gegen die [X.] zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
I[X.] Die Aussetzung
des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage
abhängt, die be-reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] 3
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zur Vorabentscheidung nach Art.
267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
VIII
ZR
236/10, juris Rn.
8; Beschluss vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
28/10, juris Rn.
5; Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
126/11, juris Rn.
8).
1. Der [X.] hat dem
Gerichtshof der [X.] im Verfahren I
ZR
91/11 zur Auslegung des Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]
zur [X.] bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen
zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1.
Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffent-lichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2.
Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, [X.] auch Werbemaßnahmen?
3.
Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ange-bots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?
2. Diese Vorlagefragen sind auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen hinsichtlich die-ser Fragen weitgehend übereinstimmende Fallgestaltungen zugrunde. Der Se-
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nat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechen-der Anwendung von §
148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2008 -
308 [X.]/05 -
O[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
5 [X.]/08 -
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 76/11 (REWIS RS 2013, 6784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6784
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