Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 76/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
76/11
Verkündet am:
11.
April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
April 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren I
ZR
91/11 ausgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Klägerin zu
1 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschließlichen ur-heberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof.
[X.] während seiner Tätigkeit am [X.] entworfen hat. Der Kläger zu
2 ist [X.] des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu
1 produ-ziert und vertreibt die sogenannte [X.]. Der Kläger zu
2 erhält nach dem Lizenzvertrag
aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des [X.].
Die Beklagte zu
1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen. Sie bringt im --Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu
2 ist der Geschäftsführer der [X.] zu
1. Die Beklagte zu
3 ist eine Spedition, die unter
anderem [X.]-Leuchten vom Lager der [X.] zu
1 in [X.] ([X.]/[X.]) zu Kunden der [X.] zu
1 in [X.] transportierte. Der
Beklagte zu
4 ist der [X.] der [X.] zu
3. Die Beklagte zu
1 wirbt deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.]. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte 1
2
-
3
-
unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können.
Die Kläger haben die [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
wegen Verletzung
ihres Verbreitungsrechts aus §
17 Abs.
1 [X.] auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung
in Anspruch ge-nommen
sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentli-chung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der [X.] zu
1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von §
17 Abs.
1 Fall
1 [X.] ein. Die [X.] zu
3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs.
1 Fall
2 [X.] verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten in [X.] (mit-)verant-wortlich.
Das [X.] hat der gegen die [X.] zu
1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des [X.] auf Auskunftserteilung) stattgegeben
und die gegen die [X.] zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
abgewiesen. Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil
der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der [X.] zu
1 und 2) ohne Erfolg geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen. Die [X.] zu
1 und 2 erstreben die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen. Die Klägerin verfolgt ihre gegen die [X.] zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
I[X.] Die Aussetzung
des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage
abhängt, die be-reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] 3
4
5
-
4
-
zur Vorabentscheidung nach Art.
267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
VIII
ZR
236/10, juris Rn.
8; Beschluss vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
28/10, juris Rn.
5; Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
126/11, juris Rn.
8).

1. Der [X.] hat dem
Gerichtshof der [X.] im Verfahren I
ZR
91/11 zur Auslegung des Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]
zur [X.] bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen
zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1.
Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffent-lichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2.
Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, [X.] auch Werbemaßnahmen?
3.
Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ange-bots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?
2. Diese Vorlagefragen sind auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen hinsichtlich die-ser Fragen weitgehend übereinstimmende Fallgestaltungen zugrunde. Der Se-
6
7
-
5
-
nat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechen-der Anwendung von §
148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2008 -
308 [X.]/05 -

O[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
5 [X.]/08 -

Meta

I ZR 76/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 76/11 (REWIS RS 2013, 6784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenaussetzung: Aussetzung eines Urheberrechtsstreits ohne Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens


I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung: Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes in einem bestimmten Mitgliedstaat; Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers des Urhebers …


I ZR 114/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Erstreckung des Verbreitungsrechts für Originale oder Vervielfältigungsstücke …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.