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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
76/11
Verkündet am:
11.
April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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2
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Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11.
April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I
ZR
91/11 ausgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin zu
1 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschließlichen ur-heberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof.
Wilhelm Wagenfeld während seiner Tätigkeit am Bauhaus entworfen hat. Der Kläger zu
2 ist Testa-mentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu
1 produ-ziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Der Kläger zu
2 erhält nach dem Lizenzvertrag
aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises.
Die Beklagte zu
1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie bringt im --Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu
2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu
1. Die Beklagte zu
3 ist eine Spedition, die unter
anderem Bauhaus-Leuchten vom Lager der Beklagten zu
1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu Kunden der Beklagten zu
1 in Deutschland transportierte. Der
Beklagte zu
4 ist der Ge-schäftsführer der Beklagten zu
3. Die Beklagte zu
1 wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte 1
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unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können.
Die Kläger haben die Beklagten -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
wegen Verletzung
ihres Verbreitungsrechts aus §
17 Abs.
1 UrhG auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung
in Anspruch ge-nommen
sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentli-chung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der Beklagten zu
1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von §
17 Abs.
1 Fall
1 UrhG ein. Die Beklagten zu
3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs.
1 Fall
2 UrhG verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten in Deutschland (mit-)verant-wortlich.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu
1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des An-trags auf Auskunftserteilung) stattgegeben
und die gegen die Beklagten zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
abgewiesen. Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil
der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der Beklagten zu
1 und 2) ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Beklagten zu
1 und 2 erstreben die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens
der Tischlampen. Die Klägerin verfolgt ihre gegen die Beklagten zu
3 und 4 gerichtete Klage wegen
Inverkehrbringens der Tischlampen
weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
II. Die Aussetzung
des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage
abhängt, die be-reits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union 3
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5
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4
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zur Vorabentscheidung nach Art.
267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
VIII
ZR
236/10, juris Rn.
8; Beschluss vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
28/10, juris Rn.
5; Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
126/11, juris Rn.
8).
1. Der Senat hat dem
Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren I
ZR
91/11 zur Auslegung des Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/EG
zur Har-monisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen
zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1.
Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art.
4 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffent-lichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2.
Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, son-dern auch Werbemaßnahmen?
3.
Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Ange-bots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?
2. Diese Vorlagefragen sind auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen hinsichtlich die-ser Fragen weitgehend übereinstimmende Fallgestaltungen zugrunde. Der Se-
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nat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechen-der Anwendung von §
148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2008 -
308 O 506/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2011 -
5 U 207/08 -
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 76/11 (REWIS RS 2013, 6784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6784
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