Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZR 43/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2677

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 43/06 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten; selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste [X.]) nicht nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst gering zu halten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 560.000,00 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.08.2002 - 4 O 441/99 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 3 [X.]/02 -

Meta

VI ZR 43/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZR 43/06 (REWIS RS 2006, 2677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 U 207/02

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.