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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 98/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer —Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiterfi (sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. —kalten Bereichfi) sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt [X.] nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 224.554,96 • [X.]
[X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 266/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 102/05 -
Meta
28.11.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VI ZR 98/06 (REWIS RS 2006, 592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 592
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