Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2017, Az. 8 B 60/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 8786

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Gegenstand

Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen


Gründe

I

1

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines [X.], das über die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügte. Sie wendet sich gegen dessen Heranziehung zum Jahresbeitrag 2012 in Höhe von 28 700,63 € zur beklagten Entschädigungseinrichtung der [X.]unternehmen ([X.]) durch deren [X.]escheid vom 27. November 2012.

2

Die Klage hiergegen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, die Heranziehung der Klägerin halte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ein. Dem Einwand der Klägerin, die [X.]eklagte sei wegen des [X.] nicht mehr funktions- und leistungsfähig, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die [X.]eklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage und wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die Aufnahme von Darlehen des [X.] zur Finanzierung von Entschädigungen verstoße weder gegen europäisches [X.]eihilferecht noch gegen [X.] Haushaltsrecht. Eine unionsrechtswidrige Kreditgewährung könne im Übrigen subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen, weil sie im Falle einer Rückforderung einer [X.]eihilfe in mindestens gleicher Höhe zu [X.]eiträgen zur [X.] herangezogen würde. Ob sie sich auf eine Verletzung von Haushaltsrecht berufen könne, sei dahingestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen [X.]eschluss nicht zugelassen.

II

3

Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

4

Die Revision ist wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

5

1. Die Klägerin wirft die Frage als grundsatzbedeutsam auf,

ob die finanzielle Ausstattung der [X.]eklagten im [X.]eitragsjahr dazu führt, dass die ihr zugeordneten Institute ohne Rechtfertigungsgrund in ihrem Recht auf freie [X.]erufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG eingeschränkt sind.

6

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die [X.]eschwerde von einer "desaströsen" finanziellen Lage der [X.]eklagten ausgeht, die eine Anlegerentschädigung und die Rückzahlung der vom [X.] zu deren Finanzierung gewährten Darlehen nicht ermögliche, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das [X.]erufungsgericht nicht festgestellt hat und der im Übrigen auch den zwischenzeitlichen tatsächlichen Ereignissen widerspricht. Das Oberverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich von der Tragfähigkeit des Refinanzierungskonzeptes der [X.]eklagten sowie von deren Funktions- und Leistungsfähigkeit ausgegangen.

7

In der Sache macht die Klägerin mit ihrer im Stile einer Revisionsbegründung abgefassten [X.]eschwerdebegründung geltend, sie werde gegenüber Instituten, die der Entschädigungseinrichtung der privaten [X.]anken ([X.]) oder der Entschädigungseinrichtung der öffentlichen [X.]anken ([X.]) zugeordnet sind, durch die von der [X.] erhobenen Jahresbeiträge in ungleichgewichtiger Weise belastet und dadurch in ihrem Grundrecht auf [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Für das streitgegenständliche [X.]eitragsjahr 2012 hätten die Daten zur Ermittlung des [X.] im Sinne des vom [X.]verfassungsgericht geforderten [X.]elastungsvergleichs ([X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.] 124, 348 ff.) vorgelegen. Der Gesetzgeber sei deshalb zu einer Neubewertung der Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen [X.] verpflichtet gewesen. Die Ungleichgewichtigkeit der [X.]elastung folge daraus, dass Erträge aus Wertpapiergeschäften, die von einem Einlagenkreditinstitut im Zuordnungsbereich der [X.] oder der [X.] erbracht wurden, anders als bei [X.]-Instituten bei der [X.] nicht berücksichtigt würden, weil hierfür nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die [X.]eiträge zur Entschädigungseinrichtung [X.] [X.]anken GmbH ([X.]-[X.]eitragsverordnung - [X.][X.]eitrV) vom 10. Juli 1999 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 ([X.] I S. 322), allein die Höhe der "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" maßgeblich sei. Von [X.]eitragserhöhungen wie ab 2009 für der [X.] zugehörige Institute seien Wertpapierdienstleistungen erbringende Einlagenkreditinstitute der [X.] und der [X.] verschont geblieben. Diese würden an der Finanzierung des [X.] nicht beteiligt, obwohl auch ihre Mithaftung zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt erforderlich wäre. Es gebe bislang keinen Ausgleichsmechanismus, der die [X.] zu diesem Zweck ergänze.

8

Selbst wenn diesem [X.]eschwerdevorbringen eine auf Grundlage des tatrichterlich festgestellten Sachverhaltes klärungsfähige Rechtsfrage entnommen werden könnte, wäre diese nicht klärungsbedürftig, soweit mit ihr Unterschiede zwischen der Veranlagung zu [X.] zu den drei unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen thematisiert werden, die bereits im [X.] bis 2001 bestanden. Für diesen Zeitraum haben das [X.]verwaltungsgericht und das [X.]verfassungsgericht die Segmentierung der Risikozuordnung in unterschiedliche [X.] und die Heranziehung von [X.]unternehmen zu [X.] der [X.] auch in Ansehung der Tatsache, dass Einlagenkreditinstitute teilweise ebenfalls auf dem Markt des [X.] tätig sind, für grundsätzlich verfassungskonform erachtet ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311 <319 ff.>; [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.] 124, 348 <372 ff.>).

9

Soweit das [X.]eschwerdevorbringen zugunsten der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass klärungsbedürftig sein soll, ob die Aufteilung in unterschiedliche [X.] wegen zwischenzeitlich veränderter Umstände infolge der [X.]ewältigung des [X.] zu einer verfassungswidrig ungleichgewichtigen Gesamtbelastung der [X.]-Institute geführt hat, fehlt es auch hier an hinreichenden Darlegungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin setzt sich nicht mit dem Argument des [X.]erufungsgerichts auseinander, der verfassungsrechtlich geforderte Vergleich des insgesamt erreichten [X.] sei erst nach Abschluss eines Entschädigungsfalls möglich. Erst dann könnten Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse, die wegen des Forderungsübergangs nach § 5 Abs. 5 des damaligen [X.] und Anlegerentschädigungsgesetzes - [X.] - ([X.] 1998 I S. 1842) an die [X.] fallen, gegengerechnet werden. Der Gesetzgeber müsse eine Neubewertung auf einen gewissen Erfahrungszeitraum gründen. Diese Auffassung des [X.]erufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des [X.] gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. November 2014 - 10 [X.] und 10 [X.] 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 [X.] 64.14 und 10 [X.] 65.14 - juris Rn. 12). Die [X.]eschwerdebegründung macht nicht deutlich, warum der Gesetzgeber abweichend von diesen rechtlichen Maßstäben schon vor Abschluss des [X.] zur Neubewertung der Aufteilung des Entschädigungssystems in drei [X.] verpflichtet gewesen sein sollte.

Die Klägerin erläutert auch nicht, was ein [X.]elastungsvergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Heranziehung zum Jahresbeitrag 2012 voraussichtlich erbracht hätte. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht auf entsprechende tatsächliche Feststellungen zur jeweiligen [X.]elastung der [X.] verzichtet. Die Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung erschöpfen sich in einem Hinweis auf eine Steigerung des [X.]eitrags zur [X.] um "in der Regel das 3,5-fache", ohne die rechtlichen Zusammenhänge und die Tatsachen zu erläutern, aus denen sich bei einer Gesamtbilanzierung von [X.] und [X.] der unterschiedlichen Entschädigungseinrichtungen ein wesentliches Ungleichgewicht der [X.]elastungen ergeben könnte. Damit leistet sie nicht das nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO Erforderliche, um die Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen.

Soweit die Klägerin auf [X.]erechnungsgrundlagen für [X.]eiträge zur [X.] verweist, die von der [X.]eitragsbemessung zur [X.] abweichen, handelt es sich darüber hinaus um ausgelaufenes Recht. Seit dem 12. Januar 2016 richtet sich die Veranlagung zu [X.] zur [X.] bzw. [X.] nach der [X.] - [X.] - vom 5. Januar 2016 ([X.] [X.]), die in §§ 5 f. nicht mehr auf die [X.]ilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" abstellt, sondern nach einer gesetzlich festgelegten [X.]erechnungsformel an das aggregierte Risikogewicht des jeweiligen Kreditinstituts anknüpft. Die [X.]eschwerde geht auf diese Rechtsänderung nicht ein und verhält sich nicht zu der Frage, ob bezüglich der vor Inkrafttreten der Neuregelung liegenden [X.]eitragsjahre noch für eine unabsehbare Anzahl von [X.]unternehmen Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, in denen die Frage einer ungleichgewichtigen [X.]elastung von Einlagenkreditinstituten und [X.]unternehmen entscheidungserheblich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. [X.]eides ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Oktober 2012 - 8 [X.] 47.12 - [X.]uchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 5 m.w.N.). Hierzu enthält die [X.]eschwerde keine Darlegungen.

Daher kann die Rüge der Klägerin, wegen der [X.]emessung der [X.]eiträge zur [X.] nach den "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" blieben die Erträge der Einlagenkreditinstitute aus Wertpapiergeschäften im Unterschied zur [X.]emessung des [X.]eitrags der [X.]-Institute unberücksichtigt, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Im Übrigen legt die Klägerin auch diesbezüglich nicht dar, dass und in welchem Umfang hieraus eine höhere [X.]elastung der [X.]-Institute bei der Erhebung von [X.] und [X.] folgt. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass ein direkter Vergleich der [X.]eitragsbelastung wegen der Unterschiede der [X.]emessungsgrundlagen nicht möglich sei. Außerdem müsste ein Vergleich der [X.]eitragsbelastung auch berücksichtigen, ob und inwieweit Verbindlichkeiten von Einlagenkreditinstituten aus Wertpapiergeschäften gesichert sind und wie gegebenenfalls eine solche Sicherung bei der [X.]eitragserhebung berücksichtigt wird. Hierzu fehlt ebenfalls jegliche Darlegung der Klägerin.

Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige [X.]elastungen durch [X.] nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die [X.]eiträge zu der Entschädigungseinrichtung der [X.]unternehmen bei der [X.] ([X.]-[X.]eitragsverordnung - [X.][X.]eitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 ([X.] I S. 2881), die keine Entsprechung in den [X.]eitragsverordnungen für die [X.] und [X.] fänden. Die [X.]eschwerdebegründung macht nicht deutlich, inwieweit die Klägerin selbst bei der Heranziehung zu [X.] von derartigen Zuschlägen betroffen war.

2. Ferner ist nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich bedeutsam,

ob die [X.]eklagte aufgrund ihrer unzureichenden finanziellen Ausstattung keine Entschädigungseinrichtung im Sinne des [X.] und der [X.] mehr ist und damit gegen diese verstößt.

Damit kann eine Revisionszulassung nicht erreicht werden, weil das [X.]erufungsgericht eine unzureichende finanzielle Ausstattung der [X.]eklagten gerade nicht festgestellt, sondern das ihr zugrunde liegende Finanzierungskonzept einschließlich der Kreditaufnahme und Refinanzierung des Kredits als tragfähig angesehen hat und die Frage somit nicht entscheidungserheblich ist. Das im Stile einer Revisionsbegründung gehaltene [X.]eschwerdevorbringen leitet die unzureichende Ausstattung der [X.] daraus ab, dass die Entschädigungsleistungen der [X.] nicht durch [X.]eiträge der zugeordneten Institute allein, sondern nur mithilfe eines staatlichen Geldeinschusses finanzierbar seien. Dieser verletze [X.] Haushaltsrecht und Unionsbeihilferecht. Aus ihrer der Rechtsauffassung des [X.] gegenübergestellten [X.]ewertung leitet die Klägerin ab, die rechtswidrig finanzierte [X.]eklagte stelle keine Entschädigungseinrichtung im Sinne des [X.] und der [X.] dar und dürfe folglich auch keine Jahresbeiträge erheben.

Die Einwände der Klägerin richten sich dagegen, dass Kreditmittel zur Zwischenfinanzierung der Entschädigungen im Fall [X.] nicht auf dem freien Markt beschafft, sondern - erstmals im Dezember 2008 - Darlehen des [X.] aufgenommen wurden. Die grundsätzliche [X.]efugnis der [X.]eklagten zur Aufnahme von Krediten, soweit der Mittelbedarf nicht durch Erhebung von [X.] gedeckt werden kann, ergibt sich für den hier streitgegenständlichen Jahresbeitrag 2012 aus § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.d.F. vom 25. Juni 2009 ([X.] I S. 1528), der dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden § 8 Abs. 2 Satz 4 [X.] i.d.F. vom 21. Juni 2002 ([X.] I S. 2010) und dem heutigen § 8 Abs. 5 Satz 1 Anlegerentschädigungsgesetz - [X.] - i.d.F. vom 28. Mai 2015 ([X.] I S. 786) entspricht. Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich auch bei großzügigem Verständnis keine Frage entnehmen, die zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Kreditgewährung des [X.] für Zwecke der Entschädigung von Anlegern führen könnte. Insbesondere kann die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit einer Zwischenfinanzierung nicht mit einer behaupteten "unzureichenden finanziellen Ausstattung" bezeichnet werden. Ebenso legt die [X.]eschwerde nicht dar, warum eine etwaige Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln der Erhebung von [X.] zu deren Refinanzierung rechtlich den [X.]oden entzöge oder warum aus einer solchen Darlehensaufnahme folgen sollte, dass es sich bei der [X.]eklagten nicht um eine Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen [X.] und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (A[X.]l. [X.]) und § 6 [X.] handelt.

Im Übrigen lässt das [X.]eschwerdevorbringen der Klägerin in der Sache eine Auseinandersetzung mit dem Argument des [X.]erufungsgerichts vermissen, dass sie nicht befugt sein dürfte, eine Verletzung von [X.]eihilferecht zu rügen, weil sich bei einer unionsrechtlich geforderten Rückforderung materiell rechtswidriger [X.]eihilfen ein mindestens gleich hoher Jahresbeitrag ergäbe. Die Klägerin kann durch eine rechtswidrige [X.]eihilfegewährung an die [X.]eklagte zudem nicht in einer eigenen Wettbewerbsposition benachteiligt und daher nicht subjektiv zur Rüge eines etwaigen [X.]eihilferechtsverstoßes berechtigt sein, weil sie selbst der beklagten Darlehensnehmerin zugeordnet ist und von einer Zwischenfinanzierung des [X.] mittelbar begünstigt wird. [X.]ereits hieraus folgt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Darlehensgewährung unter dem Gesichtspunkt des Unionsbeihilferechts, wäre sie denn in der [X.]eschwerdebegründung hinreichend formuliert worden, hier nicht entscheidungserheblich wäre.

Darüber hinaus stellt die Klägerin den ausführlichen Erwägungen des [X.]erufungsurteils dazu, dass bei der Gewährung des ersten Kredits an die [X.]eklagte im Dezember 2008 Haushaltsrecht eingehalten wurde, lediglich ihre abweichende [X.]eurteilung gegenüber, ohne sich mit den Argumenten des [X.]erufungsurteils auseinanderzusetzen. Dieses geht davon aus, dass für die Kreditaufnahme eine wirksame außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bestanden habe, die wegen unvorhergesehener Verpflichtungen des [X.] infolge eines [X.]eschlusses des Verwaltungsgerichts [X.]erlin im September 2008 zur fehlenden rechtlichen Möglichkeit der Erhebung von [X.] geschaffen werden musste. Eine Nachunterrichtung des Haushaltsausschusses des [X.]tages sei erfolgt. Der [X.]rechnungshof habe zu dem Vorgang keine [X.]emerkungen abgegeben, die [X.]regierung sei für den Haushalt 2008 entlastet worden. Ermächtigungsgrundlage für die Kreditaufnahme sei § 8 Abs. 2 Satz 4 [X.] in der damaligen Fassung gewesen. Die Klägerin setzt dem jenseits des vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhaltes die Vermutung entgegen, mit der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung habe das Parlament umgangen werden sollen, und verweist auf eine qualifizierte Sperre des Haushaltstitels für den Nachtragshaushalt 2009 zur Gewährung von Krediten im Entschädigungsfall [X.], die allerdings die haushaltsrechtliche [X.]ehandlung der Kreditgewährung im Dezember 2008 nicht in Frage stellen kann. Ebenso wenig setzt sich die [X.]eschwerde mit den Argumenten des [X.]erufungsgerichts dazu auseinander, dass aus einer etwaigen Verletzung von Haushaltsrecht nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit des Kreditvertrages nach §§ 134, 138 [X.]G[X.] folge, weil das verfassungsrechtliche Haushaltsbewilligungsrecht des [X.] nicht dem Schutz Einzelner vor dem Abschluss zivilrechtlicher Kreditverträge diene, sondern nur das Verhältnis zwischen dem [X.]tag und der Regierung betreffe und eine Verletzung haushaltsrechtlicher Grundsätze anerkanntermaßen noch nicht einmal zur Nichtigkeit des Haushaltsplans führe. Stattdessen enthalte das Grundgesetz ausdrückliche Regelungen zu den Folgen der Verletzung einzelner haushaltsrechtlicher Grundsätze. Die [X.]eschwerde hält dem lediglich pauschal den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung entgegen. Dies wird den [X.] aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unabhängig davon nicht gerecht, ob die Klägerin sich auf Haushaltsrecht berufen kann. Diese Frage hat das [X.]erufungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Auch dazu hätte die [X.]eschwerde sich verhalten müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 60/16

29.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2016, Az: OVG 1 B 28.14, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2017, Az. 8 B 60/16 (REWIS RS 2017, 8786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8786

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1387/04

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