Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. 3 AZR 372/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 6594

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2008 - 25 [X.] 866/07 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines [X.]es, der im Zusammenhang mit [X.], die neben einer [X.]etriebsrente gewährt werden, gezahlt wird.

2

Die [X.]eklagte ist die Rechtsnachfolgerin der [X.] (hiernach: [X.]). Für diese war der Kläger, der am 23. September 1938 geboren ist, seit dem 1. April 1968 bis zum 30. September 1998 als Gewerkschaftssekretär tätig. Seit Oktober 1998 erhält er gesetzliche Rente. Im Arbeitsvertrag des [X.] vom 15. Oktober 1968 heißt es ua.:

        

„Ihre Rechte und Pflichten regeln sich nach der Tarifregelung I in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

3

[X.]ei der [X.] galt die vom Hauptvorstand erlassene „[X.] der [X.]“ (im Folgenden: TR [X.]). Satz 1 des § 1 „Geltungsbereich“ lautet:

        

„Diese Tarifregelung gilt

        

a)   

räumlich

                 

für das Gebiet der [X.],

        

b)   

persönlich

                 

für die ständig [X.]eschäftigten der [X.].“

4

Nach § 17 „[X.]eihilfen, Unterstützungen“ galten Rechtsstandswahrungen gem. Anhang II. Gleiches galt nach § 26 „Versorgung der [X.]eschäftigten“ hinsichtlich der „Gewerkschaftssekretäre/innen“. Die insoweit maßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise:

        

„§ 17 

        

[X.]eihilfen, Unterstützungen

        

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.8.1995 eingestellten [X.]eschäftigten.

        

1.   

Auf Antrag können [X.]eihilfen und in besonderen Fällen Unterstützungen gewährt werden.

        

2.   

Die [X.]ehandlung der Anträge erfolgt unter [X.]eachtung der im öffentlichen Dienst geltenden [X.]eihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätze. …

        

6.   

Leistungen aus [X.]eihilfen und Krankenkassen (privat oder gesetzlich) dürfen die tatsächlichen Auf[X.]dungen nicht übersteigen. Der so errechnete [X.] wird um den jeweils auf der Grundlage der Nettoberechnung in Frage kommenden [X.] erhöht.

        

…       

        

§ 26   

        

Versorgung der [X.]eschäftigten

        

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten [X.]eschäftigten.

        

I.       

Gewerkschaftssekretäre/innen

        

…       

        
        

6.   

Die [X.] leistet zur Gesamtversorgung der unter diese Versorgungsregelung fallenden [X.]eschäftigten und ihrer Hinterbliebenen einen Zuschuss.

                 

…       

        

7.   

[X.]ei der [X.]erechnung der Gesamtversorgung ist davon auszugehen, dass die Gesamtversorgung nach einer [X.]eschäftigungszeit bei der [X.] … von 10 Jahren 35 v.H. der [X.]ruttobezüge beträgt und mit jedem weiter zurückgelegten [X.]eschäftigungsjahr bis zum vollendeten 25. [X.]eschäftigungsjahr 2 v.H., von da ab um 1 v.H. bis zum Höchstsatz von 75 v.H. steigt. [X.]ei kürzerer als 10jähriger [X.]eschäftigungszeit bei der [X.] betragen die Versorgungsbezüge 35 v.H.

                 

…       

        

10.

Die Gesamtversorgung besteht aus

                 

a)   

Rentenbezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

                 

b)   

Leistungen aus der Unterstützungskasse des [X.],

                 

c)   

…       

                 

d)   

…       

                 

Soweit diese Leistungen die unter Ziffer 7. genannten Prozentsätze nicht erreichen, wird von der [X.] der unter Ziffer 6. genannte Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen den anzurechnenden Leistungen aus der Gesamtversorgung und dem zu gewährenden Vomhundertsatz gezahlt.

                 

…“   

5

Hintergrund der [X.]eihilferegelung in § 17 TR [X.] war, dass bei der [X.] viele ehemalige und beurlaubte [X.]eamte arbeiteten, denen im Vergleich zu den Regelungen im öffentlichen Dienst, wo [X.] steuerfrei sind, kein Nachteil entstehen sollte.

6

Der Kläger erhielt aus Anlass seiner Zurruhesetzung von der Abteilung Funktionäre/Personal des Hauptvorstandes der [X.] ein Austrittsschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…   

        

[X.]eendigung Deines [X.]eschäftigungsverhältnisses und Versorgungsregelung

        

…       

        

entsprechend dem vorgelegten Rentenbescheid … endet laut § 25 Abs. 2 der Tarifregelung für die [X.]eschäftigten der [X.] Dein [X.]eschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats … 1998. Deine Ansprüche aus § 26 (Versorgung) und § 17 ([X.]eihilfen) a.a.[X.] bleiben weiter bestehen.

        

Nachdem uns nunmehr auch der Leistungsbescheid der Unterstützungskasse des [X.] ([X.]) vorliegt, haben wir Deine Gesamtversorgung berechnet …

        

Um die Ansprüche gegen uns regelmäßig überprüfen zu können, bitte ich Dich, uns Kopien der jeweiligen Änderungsbescheide der [X.] und der Unterstützungskasse zuzusenden…

        

Lieber …, solltest Du zu den Ausführungen und [X.]erechnungen Fragen haben, rufe bitte an.

        

Wir sehen uns bei Deiner Verabschiedung im Hause am …; Du erhältst hierzu noch eine gesonderte Mitteilung. Die offizielle Verabschiedung aus dem Hauptvorstand erfolgt wie üblich anläßlich der Klausurtagung im nächsten Jahr.

        

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für den Ruhestand

        

…“   

7

Der Kläger erhält neben einer gesetzlichen Altersrente und einer von der Unterstützungskasse des [X.] gezahlten Rente auch einen von der [X.]eklagten geleisteten Zuschuss. Zur Errechnung des von ihr zu zahlenden Zuschusses zur Gesamtversorgung verfügt die [X.]eklagte über Angaben zu den Zahlungen der [X.]-Unterstützungskasse und zur Höhe der gesetzlichen Rente.

8

Die [X.]eklagte gewährt dem Kläger [X.] im Krankheitsfall entsprechend § 17 TR [X.] und einen [X.]. Den errechnet sie so, dass sie am Ende des Jahres aus Anlass der Abführung der Steuer die von ihr gewährten Versorgungsleistungen um die [X.] hochrechnet, die sich aus dem so erhöhten [X.]ruttobetrag ergebende erhöhte Steuerpflicht ermittelt und den [X.]ruttobetrag weiter so erhöht, dass dem Kläger die [X.] netto verbleiben. Als eigene Versorgungsleistung legt die [X.]eklagte dabei nur den von ihr gezahlten Anteil an der Gesamtversorgung zugrunde. Unberücksichtigt bleiben der Teil der Gesamtversorgung, der von der [X.]-Unterstützungskasse gezahlt wird, und der steuerpflichtige Ertragsanteil der gesetzlichen Rente.

9

Das von der [X.]eklagten angewandte Verfahren führt dazu, dass die Steuerprogression(§ 32a EStG), die durch die Leistungen der [X.]-Unterstützungskasse und den steuerpflichtigen Ertragsanteil der gesetzlichen Rente (§ 22 EStG) entsteht, sich bei der Hochrechnung nicht widerspiegelt. Das führt zu Nachforderungen gegenüber dem Kläger bei der [X.]. Ein Verbleib des von der [X.]eklagten ermittelten und ausgezahlten [X.] beim Kläger ist daher nicht gewährleistet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.]eklagte müsse als Grundlage der für den [X.] not[X.]digen Nettoberechnung nicht nur die von ihr geleisteten Versorgungsleistungen berücksichtigen, sondern stattdessen den von ihr zugesagten Versorgungsgrad von 75 % der zuletzt bezogenen [X.]ruttobezüge zugrunde legen, soweit dadurch eine Steuerpflicht ausgelöst wird.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - rückständige Zahlungsansprüche für 2004 iHv. 1.506,54 [X.], 2005 iHv. 551,76 [X.] und 2006 iHv. 338,66 [X.] geltend gemacht und eine Feststellung dahingehend begehrt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, entsprechend seiner Rechtsansicht zu verfahren.

Der Kläger hat insoweit zuletzt beantragt

        

1.   

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, die durch [X.]eihilfezahlungen erhöhte jährliche Einkommenssteuer des Einkommens des Klägers aufgrund des zugesagten [X.] von 75 % der zuletzt bezogenen [X.]ruttobezüge zu ersetzen,

        

2.   

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 2.396,96 [X.] netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf 1.506,54 [X.] seit dem 1. Januar 2005, auf 551,76 [X.] seit dem 1. Januar 2006 und auf 338,66 [X.] seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, ihre Abrechnungsweise entspreche der Praxis, wie sie bereits früher die [X.] angewandt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - auch hinsichtlich einiger weitergehender Ansprüche - mit Urteil vom 14. Februar 2007 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 26. März 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz derselben Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2007, der per Fax am selben Tage und im Original am 25. April 2007 beim [X.] einging, schrieb die Klägervertreterin Folgendes:

        

„In Sachen

        

K       

        

gegen

        

[X.] - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

        

Az.: 48 Ca 17085/06, [X.]

        

legen wir gegen das Urteil vom 14.02.2007

        

[X.]erufung

        

ein.

        

Antragstellung und [X.]egründen erfolgen mit gesondertem Schriftsatz.“

Weitere Angaben, insbesondere zur Parteirolle und darüber, [X.] die unterzeichnende Prozessbevollmächtigte vertrat, enthielt der Schriftsatz nicht. Auf [X.] vom 25. April 2007 gingen die erstinstanzlichen Akten am 26. April 2007 beim [X.] ein.

Das [X.] hat der Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - stattgegeben. Entgegen der von den Parteien benutzten Parteibezeichnung hat es dabei als beklagt bezeichnet „[X.] - Landesbezirk [X.]“, jedoch Mitglieder des [X.]undesvorstandes der Gewerkschaft [X.] als vertretungsberechtigt angegeben. Das [X.] hat die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision, die die Parteibezeichnung des [X.]s übernommen hat, erstrebt die [X.]eklagte Klageabweisung insgesamt. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

I. Prozessuale Probleme stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

1. Die Revision ist zulässig. Die fehlerhafte [X.]bezeichnung in der [X.] ist unschädlich. Aus der [X.] ging eindeutig hervor, dass für die [X.], die tatsächlich Beklagte des Verfahrens ist, Revision eingelegt werden sollte.

2. Auch die - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden(vgl. [X.] 23. März 2004 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38) - [X.] liegen vor. Insbesondere hat der Kläger innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung, die einen Monat seit Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils beträgt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) und damit am 26. April 2007 ablief, in ausreichender Weise Berufung eingelegt. Die not[X.]digen Angaben lagen dem Berufungsgericht vor.

Es entspricht einer ständigen, schon auf das [X.] zurückgehenden Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.], dass zum not[X.]digen Inhalt einer Berufungsschrift die Erklärung gehört, für [X.] und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Sowohl nach der Rechtsprechung des [X.] als auch des [X.] muss diese Angabe allerdings nicht in der [X.] selbst enthalten sein; es genügt, [X.]n sie sich innerhalb der Rechtsmittelfrist aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen eindeutig entnehmen lässt(vgl. [X.] 14. Juni 1989 - 2 [X.] - zu II 2 der Gründe, mit umfassenden Nachweisen). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Berufung rechtzeitig eingelegt:

Allerdings ist die Berufungsschrift bei Anlegung dieser Grundsätze unvollständig. Sie enthält keinerlei Angaben darüber, [X.] die Prozessbevollmächtigte des [X.] vertreten hat und für [X.] sie in dem von ihr angeführten Verfahren Berufung einlegen wollte. Dass der Kläger in der Berufungsschrift als Erster genannt wurde, ändert daran nichts. Daraus wird nicht ersichtlich, ob dies der [X.]stellung im erstinstanzlichen oder im zweitinstanzlichen Verfahren entspricht. Auch dass der Kläger zugleich Berufungskläger gewesen ist macht keinen Unterschied, denn gerade dies war(anders als im Fall [X.] 19. Mai 1983 - V ZB 14/83 - VersR 1983, 778) aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich. Jedoch gingen die erstinstanzlichen Akten, denen die erforderlichen Angaben entnommen werden konnten, innerhalb der Berufungsfrist am 26. April 2007 beim [X.] ein.

3. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Auch der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Er ist auch bestimmt genug(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die gebotene Auslegung ergibt, dass der Kläger den konkreten Steuernachteil erstattet haben möchte, der ihm durch die Leistung von Beihilfen entsteht, [X.]n man die Jahressteuerpflicht auf der Grundlage des steuerpflichtigen Teils seiner in die Berechnung der Gesamtversorgung einfließenden Bezüge errechnet.

II. Der Rechtsstreit ist an das [X.] zurückzuverweisen. Aufgrund der bisherigen Feststellungen steht nicht fest, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Vielmehr bedarf es weiterer Aufklärung durch das [X.](§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

1. Ein Anspruch kann dem Kläger lediglich aus dem Eingangsabsatz des Austrittsschreibens der Abteilung Funktionäre/Personal des Hauptvorstandes der [X.] zustehen. § 17 der Tarifregelungen der [X.] unmittelbar gibt keinen Anspruch, da diese Tarifregelungen nach ihrem § 1 Satz 1 lediglich für die Beschäftigten der [X.] gelten. Sie enthalten zwar in § 26 auch Bestimmungen über die Versorgung der Beschäftigten. Diese Regelung gibt den ausgeschiedenen Beschäftigten jedoch keinen Beihilfeanspruch.

2. Dementsprechend hat das [X.] dem Kläger den noch streitgegenständlichen Teil seiner Forderung nach einer Auslegung des [X.]. § 17 TR [X.] zugesprochen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem einzelnen Beschäftigten durch die [X.]en kein steuerlicher Verlust entstehen, sondern die Beihilfe als Nettoleistung erhalten bleiben sollte. Grund sei gewesen, dass für Beschäftigte, die zuvor im Status eines Beamten gestanden hatten, durch die Beschäftigung bei der [X.] keine Änderung der aus Krankenversicherung und Beihilfe bestehenden Absicherung eintreten sollte. Dies sei dem Kläger ua. mit dem Austrittsschreiben der [X.] bestätigt worden.

Für die [X.] hätten in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten bestanden, weil der [X.] auf der Grundlage des von der [X.] geschuldeten [X.] errechnet wurde. Lediglich dadurch, dass die Beklagte die Steuerschuld allein auf der Basis der von ihr geleisteten Zahlungen berechnet habe, hätten sich Probleme ergeben. Wegen der Steuerprogression sei der Steueranteil auf die Beihilfe als Teil der Gesamtbezüge höher als der, der sich aus den von der [X.] unmittelbar geleisteten Zahlungen ergebe. Dadurch fließe dem Kläger die Beihilfe nicht netto zu und es tue sich eine Versorgungslücke auf, die er mit eigenen Mitteln schließen müsse. Das sei mit § 17 Nr. 6 TR [X.] nicht vereinbar. Danach sei der [X.] auf der Grundlage der Nettoberechnung zu errechnen.

Auch steuerrechtliche Argumente kämen der [X.] nicht zugute. Auf die Praxis der [X.] ist das [X.] nicht eingegangen.

3. Damit ist die Auslegung durch das [X.] revisionsrechtlich zu beanstanden und der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen. Das ist unabhängig davon, ob die Inbezugnahme von § 17 TR [X.] eine individuelle oder eine typische Erklärung darstellt.

a) Die revisionsrechtliche Prüfdichte für eine vom [X.] gefundene Auslegung hängt davon ab, ob eine individuelle Willenserklärung oder eine typische Erklärung vorliegt. Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Die Auslegung typischer Erklärungen unterliegt dagegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] I 2 a aa der Gründe, [X.] [X.] § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA [X.] § 1 Nr. 80). Diese Grundsätze gelten auch, [X.]n es um die Frage geht, ob mit einer Erklärung überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden soll (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - [X.]/04 - Rn. 26 ff., [X.]Z 170, 152; ebenso wohl 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 - Rn. 26, NJW-RR 2007, 1530).

b) Im vorliegenden Fall steht nicht eindeutig fest, ob eine individuelle oder eine typische Erklärung vorliegt. Wurde von der [X.] bei den Austrittsschreiben hinsichtlich des Weiterbestehens von Ansprüchen auf Beihilfe und Versorgung in drei oder mehr Fällen(dazu [X.] 15. September 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 30, [X.] 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) dieselbe Formulierung ver[X.]det, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Das gilt auch, [X.]n in den Austrittsschreiben weitere, auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierungen enthalten sind (vgl. für den vergleichbaren Fall handschriftlich ergänzter Formulare [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 114, 97).

Die Frage kann jedoch für das Revisionsverfahren dahinstehen, da das [X.] tatsächliches Vorbringen unbeachtet gelassen hat, das auf Umstände hindeutet, die bei der Auslegung sowohl individueller als auch typischer Erklärungen heranzuziehen wären.

c) Geht man davon aus, dass eine individuelle Willenserklärung vorliegt, gilt Folgendes:

aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der [X.]en sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch([X.] 2. Juli 2009 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.] [X.] § 1b Nr. 9).

Dass auch arbeitsrechtliche Vereinbarungen, [X.]n sie - wie hier - vom Arbeitgeber gestellt sind, [X.] darstellen([X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu V 1 der Gründe, [X.]E 115, 19), ändert an diesen Auslegungsgrundsätzen nichts. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB steht nicht entgegen. Diese Bestimmung weist zwar die den Vertragsschluss begleitenden Umstände der [X.] zu und steht damit ihrer Berücksichtigung bei der Auslegung entgegen (vgl. [X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 267). Diese Folge der Regelung betrifft aber nur Allgemeine Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Nur dann sind individuelle Umstände für die Bedeutung derartiger Regelungen nicht aussagekräftig (noch offengelassen [X.] 19. Januar 2010 - 3 [X.] - Rn. 15).

Hat der Arbeitgeber - wie hier - eine Regelung geschaffen, gilt ergänzend die Unklarheitenregel. Er muss bei Unklarheiten die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Das ergibt sich nunmehr für [X.] aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 305c Abs. 2 BGB, galt aber auch bereits vor deren Inkrafttreten aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes(vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 17 ff., [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

[X.]) Diesen Auslegungsregeln ist das [X.] nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Vielmehr ergibt sich weiterer Aufklärungsbedarf, weil das [X.] Behauptungen der [X.] über wesentliche Tatsachen bei seiner Auslegung außer [X.] gelassen und den Sachverhalt nicht in vollem Umfange aufgeklärt hat.

(1) Das [X.] ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sich die [X.] durch das Austrittsschreiben rechtsgeschäftlich binden wollte. Das ist möglich, aber nicht zwingend.

Die Formulierung, in der es heißt, die Ansprüche aus § 26 und § 17 TR [X.] „bleiben weiter bestehen“ ist zunächst deskriptiv, lediglich beschreibend. Hinsichtlich der Erwähnung von § 26 TR [X.] über die Versorgung handelt es sich eindeutig lediglich um eine Darstellung des Rechtszustandes, wie er bereits aus den TR [X.] folgte. Stellt man allerdings beim Verweis im Austrittsschreiben auf § 17 TR [X.] allein auf die Tarifregelung ab, kommt eine lediglich beschreibende Bedeutung des Austrittsschreibens insoweit nicht in Betracht. § 17 TR [X.] galt gerade nicht für Ruheständler. Eine Auslegung der Erklärung im Austrittsschreiben als lediglich beschreibende Formulierung wäre jedoch denkbar, [X.]n damit lediglich der Hinweis auf eine anderweitig begründete Praxis verbunden gewesen sein sollte.

In diesem Zusammenhang kommt der streitigen Behauptung der [X.], schon die [X.] sei bei der Berechnung des [X.]es so vorgegangen wie sie, möglicherweise Bedeutung zu. Für die Frage, ob tatsächlich ein Rechtsbindungswille der [X.] vorlag, kann entscheidend sein, ob unabhängig von konkreten Zusagen an die ausscheidenden Arbeitnehmer eine aus anderen Gründen rechtsverbindliche Praxis bestand, auf die die [X.] beschreibend Bezug nehmen konnte und möglicherweise Bezug genommen hat. Darauf könnte die Behauptung der [X.], soweit sie sich bestätigen sollte, hindeuten. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen hat das [X.] nicht ausreichend aufgeklärt.

(2) Auch [X.]n man zu dem Ergebnis kommt, die [X.] als Rechtsvorgängerin der [X.] habe sich durch das Austrittsschreiben binden wollen, kommt es für die Frage, in welcher Weise sie sich hat binden wollen, möglicherweise auf eine bestehende Praxis bei der [X.] an. Denkbar erscheint, dass die An[X.]dung des § 17 TR [X.] lediglich entsprechend der tatsächlichen Praxis verpflichtend werden sollte. Auch insoweit kann die streitige Behauptung der [X.] über die Praxis bei der [X.] von Bedeutung sein.

(3) Neben der noch aufzuklärenden Praxis bei der [X.] kommen allerdings noch weitere Aspekte bei der Auslegung in Betracht. Die Überlegungen des [X.]s sind insoweit nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der [X.] ergibt sich die Richtigkeit ihrer Berechnungsmethode nicht bereits aus dem Begriff „Nettoberechnung“. Zwar stellt der Begriff „netto“ regelmäßig lediglich auf die Abzüge von [X.] ab(vgl. nur [X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] [X.] 2 c aa der Gründe, [X.]E 106, 345; 1. Oktober 2002 - 9 [X.] - zu II 1 a [X.] der Gründe). [X.] dies auch hier, wäre in der Tat auf die von der [X.] vorzunehmenden Abzüge abzustellen. Eine derartige Auslegung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nach den Umständen des Falles können Regelungen, die auf einen Nettobetrag Bezug nehmen, auch anders auszulegen sein ([X.] 26. August 2009 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.] 2009-71).

Zu Recht hat das [X.] als Argument für eine andere Auslegung hier darauf abgestellt, dass § 17 Nr. 6 TR [X.] dazu dient, die steuerlichen Nachteile der [X.] beim Arbeitgeber, im Falle des [X.] also bei der [X.] als [X.]in, zu belassen. Die [X.] war daran interessiert, ihren Arbeitnehmern, die aus einem Beamtenverhältnis kamen, Vergünstigungen wie in einem Beamtenverhältnis zu gewähren. Damit musste sie die Steuerfreiheit der [X.] sicherstellen. Soweit deshalb § 17 TR [X.] den Begriff „Nettoberechnung“ ver[X.]det, bedeutet dies vor dem Hintergrund dieses Zweckes lediglich, dass steuerliche Effekte außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen der Arbeitgeberin, nunmehr [X.]in, und dem Berechtigten unberücksichtigt zu lassen sind. Dabei geht es um die Auswirkungen weiterer Einnahmen, die die Progression weiter erhöhen. Sie spielen bei der Berechnung keine Rolle.

Zu Recht hat das [X.] für seine Auslegung auch berücksichtigt, dass der so zugrunde gelegte Zweck von § 17 TR [X.] im Rahmen eines Versorgungsverhältnisses nur erreicht werden kann, [X.]n alle bei der Gesamtversorgung zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Altersbezüge in die Berechnung des [X.]es einbezogen werden.

Entgegen der Ansicht der [X.] hat das [X.] auch zu Recht angenommen, dass einer Auslegung einkommenssteuerrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Das [X.] regelt lediglich die Verpflichtung des [X.]s, von den geleisteten Zahlungen zunächst Abzüge zu machen und an die Finanzverwaltung abzuführen(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 38 ff. EStG). Diese steuerrechtlichen Verpflichtungen sind den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachgelagert. Die steuerrechtlichen Verpflichtungen bestimmen nicht, was arbeitsrechtlich gilt. Das Begehren des [X.] richtet sich nicht dahin, dass die Beklagte ihre einkommenssteuerrechtlichen Verpflichtungen als [X.] nicht einhalten soll.

d) Sollte es sich bei den fraglichen Erklärungen um typische Erklärungen handeln, gilt Folgendes:

aa) In diesem Fall gelten für die Auslegung die für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Ver[X.]ders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen([X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 267).

Von den den Vertragsschluss begleitenden Umständen sind jedoch die äußeren Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, zu unterscheiden. Dabei geht es um Umstände, die für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrages gegeben haben(vgl. [X.] 6. September 2006 - 5 [X.] - Rn. 14). Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Ver[X.]ders schließen lassen. Umstände, die den konkreten Vertragsabschluss im Einzelfall betreffen, sind nur zu berücksichtigen, [X.]n es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. dazu [X.] 15. September 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 27, [X.] 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13).

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Ver[X.]ders. Diese Unklarheitenregel folgt nunmehr aus § 305c BGB. Sie galt aber auch bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes(vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 17 ff., [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA [X.] § 1 Zusatzversorgung Nr. 18).

[X.]) Auch bei Anlegung dieser Grundsätze bedarf es der Aufklärung, inwieweit durch die Ver[X.]dung der Formulierung, wie sie im vorliegenden und weiteren Austrittsschreiben gebraucht wurde, bei allgemeiner Betrachtung nur eine beschreibende Aussage zu entnehmen ist oder, falls von einem Rechtsbindungswillen auszugehen ist, dieser lediglich eine bereits geübte Praxis verpflichtend in Bezug nahm. Auch insoweit gibt der streitige Vortrag der [X.] Anlass zu weiteren Aufklärungen. Entscheidend ist dabei jedoch nicht auf das konkrete Verständnis, das der Kläger haben konnte, abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die allgemein von der Abteilung Personal/Funktionäre gebrauchte Formulierung generell zu verstehen ist.

Im Übrigen gilt hinsichtlich der Interessenlage das bereits oben - II. 3. c) [X.]) (3) - Gesagte auch hier.

e) Soweit das [X.] die An[X.]dung der Unklarheitenregel in Betracht zieht, wird es Folgendes zu beachten haben: Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, [X.]n nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behe[X.]arer Zweifel bleibt. Sie setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die An[X.]dung der Unklarheitenregel nicht (vgl. [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 124, 259).

        

    VRi[X.] Dr. Reinecke
ist in den Ruhestand getreten
und deshalb verhindert, die
Unterschrift zu leisten
Zwanziger    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 372/08

18.05.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 14. Februar 2007, Az: 48 Ca 17085/06, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. 3 AZR 372/08 (REWIS RS 2010, 6594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6594

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