Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 92/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 1543

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Gegenstand

Auslegung einer Versorgungsordnung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2010 - 8 Sa 2097/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Kläger der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II der „[X.] der [X.]“ mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.

2

Der 1962 geborene Kläger war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 7. Mai 1990 in die Dienste der [X.] (im Folgenden: [X.]) getreten. Mit Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise:

        

„1.     

Herr B wird ab 01.11.1990 unbefristet als Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der [X.] weiterbeschäftigt.

        

…       

        
        

4.    

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. …“

3

Bis zum 31. August 1995 lautete § 26 der „[X.] der [X.]“ (im Folgenden: TR-[X.]) auszugsweise:

        

„§ 26 

        

Versorgung der Beschäftigten

        

I. Gewerkschaftssekretäre(innen)

        

1.    

[X.] tritt ein, wenn die/der Beschäftigte

                 

a)    

berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder

                 

b)    

erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder

                 

c)    

[X.] nach § 1248 RVO, § 25 [X.] oder § 48 [X.] erhält;

                 

d)    

ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre(innen) des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.

        

…       

        
        

4.    

Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies 6 Monate vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des [X.] werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuß auf die Rentenansprüche gezahlt.

        

…       

        
        

II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

1.    

Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des [X.].

        

2.    

Die Beschäftigten der [X.] sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des [X.], und zwar rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.

        

3.    

Die [X.] trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des [X.] in voller Höhe.“

4

Durch [X.] vom 30./31. August 1995 wurde § 26 Abs. 1 TR-[X.] gestrichen. Für die bis zum 31. August 1995 [X.] sollte die Regelung weitergelten. Dementsprechend erklärte sich der Hauptvorstand der [X.] mit [X.] Nr. 1/1998 vom 30. April 1998, das [X.]. an alle [X.] und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der [X.] gerichtet war, auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

Die mit Wirkung ab 01.09.1995 weggefallenen Regelungen aus den § 17 - Beihilfen - und § 26 - Versorgung - erhalten zur Vermeidung von Unklarheiten den Hinweis, daß diese für die bis zum 31.08.1995 [X.] auch weiterhin gelten. …“

5

[X.] erhielt § 26 TR-[X.] folgende Fassung:

        

„§ 26 

        

Versorgung der Beschäftigten

        

1.    

Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des [X.]; für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab [X.] im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1983, für Einstellungen ab 1.1.2000 im Rahmen der Versorgungsordnung 1995.

        

2.    

Die Beschäftigten der [X.] sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des [X.], und zwar rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.

        

3.    

Die [X.] trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des [X.] in voller Höhe.

        

Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechtsstandswahrungen siehe Anhang II“

6

Der Anhang II (im Folgenden: Anhang II TR-[X.]) lautet auszugsweise:

        

„Rechtsstandswahrungen

        

…       

        

§ 26   

        

Versorgung der Beschäftigten

        

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.

        

I. Gewerkschaftssekretäre/innen

        

1.    

[X.] tritt ein, wenn die/der Beschäftigte

                 

a)    

berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder

                 

b)    

erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder

                 

c)    

[X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;

                 

d)    

ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre/innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.

        

…       

        
        

4.    

Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die 6 Monate vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragsstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des [X.] werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt.

        

…“    

        

7

Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde der Kläger vom [X.] zum Sekretär des [X.] berufen und gleichzeitig als Bezirkssekretär in den [X.] versetzt. Am 2. Juli 2001 wurde die [X.] auf die Beklagte verschmolzen.

8

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass für ihn nach § 26 Anhang II TR-[X.] bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eintreten wird. Er hat die Auffassung vertreten, § 26 Anhang II TR-[X.] finde auf ihn Anwendung. Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 bei der [X.] eingestellten [X.]e. Es sei nicht erforderlich, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder [X.] bereits am 31. August 1995 ausgeübt worden sei. Vielmehr genüge es, wenn einem am 31. August 1995 als [X.] Beschäftigten eine solche Funktion zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werde. Dies sei bei ihm - unstreitig - zum 1. April 2001 erfolgt.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziffer d) Anhang II der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen [X.] ([X.]) eintritt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] finde auf den Kläger keine Anwendung. Die Bestimmung setze voraus, dass eine Beschäftigung als Wahlangestellter oder Sekretär des Haupt- oder eines [X.] bereits am 31. August 1995 erfolgt sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als [X.] bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum, gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat - auf einen noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Dieses Verständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] erfüllt und deshalb bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des [X.] zu führen. Beide Parteien haben vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, diese Frage bereits vor Eintritt des [X.] gerichtlich klären zu lassen.

II. Die Klage ist begründet. Der Versorgungsfall kann im Falle des Klägers bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.]. Er wurde vor dem 31. August 1995 bei der [X.] als [X.] eingestellt und war seit dem 1. April 2001 Sekretär eines [X.] der [X.]. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] erfordert - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines [X.] bereits am 31. August 1995 ausgeübt wurde. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am 31. August 1995 bei der [X.] als [X.] beschäftigt war und danach in eine der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] genannten Funktionen gewählt bzw. berufen wurde. Dies ergibt eine Auslegung der TR-[X.].

1. Die Auslegung der TR-[X.] einschließlich der Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] als einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Vertragspartner des Verwenders betreffen, sind nur dann von Belang, wenn die Beteiligten im Einzelfall übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (st. Rspr. vgl. etwa [X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 36; 15. Februar 2011 - 3 [X.] 54/09 - Rn. 33, [X.] BetrAVG § 1 Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 [X.] 373/08 - Rn. 32 und 50 f., [X.]E 134, 269).

2. Danach hat das [X.] die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Versorgungsfall für [X.]e mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann, wenn sie bereits am 31. August 1995 bei der [X.] als [X.]e beschäftigt waren und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines [X.] der [X.] übertragen wurde.

a) Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] ist zwar nicht eindeutig. Die Bestimmung ist damit überschrieben, dass die nachfolgende Regelung für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten gilt. Dieser Wortlaut deckt ein Verständnis des Anwendungsbereichs dahingehend ab, dass allein eine Anstellung bei der [X.] bis zum 31. August 1995 erforderlich ist und die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines [X.] und die Unkündbarkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegen müssen. Der Wortlaut lässt jedoch auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die Regelung nur für solche [X.]e gelten soll, die bereits am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines [X.] innehatten.

b) Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] sprechen jedoch für die vom [X.] vorgenommene Auslegung. Die Regelungen des Anhang II TR-[X.] dienen, wie sich aus der Überschrift des Anhang II ergibt, der „Rechtsstandswahrung“. Mit einer Rechtsstandswahrung soll der Fortbestand einer bestimmten Rechtslage für die von ihr erfassten Personen gewährleistet werden. Ihre Rechtsposition soll von danach eintretenden Rechtsänderungen nicht mehr betroffen sein. Die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Anhang II TR-[X.] gilt für die am 31. August 1995 bei der [X.] beschäftigten [X.]e. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-[X.] in der damals geltenden Fassung war für [X.]e bestimmt, dass der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie für Sekretäre des Haupt- oder eines [X.] auf Antrag eintritt, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nach dieser Bestimmung genügte es für den Eintritt des [X.], dass der [X.] bei Vollendung des 60. Lebensjahrs unkündbar war und er die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines [X.] innehatte. Dieser „Rechtsstand“ sollte durch § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] für die am 31. August 1995 bei der [X.] beschäftigten [X.]e gewahrt werden. [X.]e der [X.], die bereits am 31. August 1995 eingestellt waren, sollten auch zukünftig nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage behandelt werden. Die Rechtsstandswahrung dient daher - anders als eine Besitzstandswahrung - nicht ausschließlich dazu, die bereits erreichte Rechtsposition dem Inhaber des Rechts zu erhalten, sondern die bis zum Stichtag bestehende Rechtslage fortzuschreiben bzw. fortgelten zu lassen.

Für dieses Verständnis der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.] spricht auch das [X.] Nr. 1/1998 des [X.] der [X.] ua. an die [X.] und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der [X.] vom 30. April 1998. Dieses enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass hinsichtlich der Versorgung für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten § 26 TR-[X.] weiterhin gilt. Das [X.] belegt, dass auch der Hauptvorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausgegangen ist, dass es für die am 31. August 1995 als [X.]e der [X.] Beschäftigten bei der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-[X.] bleiben sollte.

3. Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-[X.]. Er war bereits seit Mai 1990 als [X.] bei der [X.] tätig, wurde mit Wirkung zum 1. April 2001 zum Sekretär des [X.] H berufen und er ist nach § 23 Nr. 4 TR-[X.] unkündbar. Der Kläger kann daher - auf seinen zu gegebener Zeit noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten.

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser     

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 92/11

13.11.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2009, Az: 6 Ca 5494/09, Urteil

§ 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 92/11 (REWIS RS 2012, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1543

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