Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2017, Az. IV ZR 511/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4667

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Gegenstand

Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 25. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a [X.]) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 - [X.], [X.], 617 Rn. 12 ff.). Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im [X.] ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.]), die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um [X.] zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Dezember 2016 - 12 U 97/16, [X.], 747 [juris Rn. 43 ff.]; [X.], [X.], 733, 734).

Der Senat hat auch die [X.] der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: 23.100 €

Felsch  

        

[X.]  

        

Lehmann

        

Dr. Brockmöller  

        

Dr. Bußmann  

        

Meta

IV ZR 511/15

27.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. Oktober 2015, Az: 25 U 2545/15

§ 2 Nr 1.2 Buchst a AUB 1999, § 2 Nr 1.2 Buchst c AUB 1999

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2017, Az. IV ZR 511/15 (REWIS RS 2017, 4667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4667

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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 511/15

20 U 143/18

20 U 166/19

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