Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2001, Az. V ZR 14/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1242

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. September 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 157 GkKann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zurumfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Un-terbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechendeAbrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich anihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.[X.], [X.]. v. 21. September 2001 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 21. September 2001 durch [X.] [X.], dieRichterin [X.] und die Richter Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 9. November 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erhielt die [X.] von ihrer Groûmutter, die [X.] war, im Wege der vorweggenom-menen Erbfolge den Hof M. in [X.]; der Vater der Beklagten [X.] Hofnacherbe dieser bertragung zu. Die Beklagtrnahm sämtliche [X.] eingetragenen Rechte einschlieûlich der schuldrechtlichen [X.] sowie die auûerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichenVerbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs- 3 -angef[X.] waren. Fr die Groûmutter und den Vater bestellte die Beklagte als"Altenteile" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassen-den Pflegepflicht), zu denen es in dem [X.] zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den [X.] 1 und 3 (= Groûmutter und Vater) r, [X.] und Pfle-ge in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und [X.] einer bestehenden Notwendigkeit auch [X.] die Gestellung einerPflegeperson zu sorgen, so [X.] dadurch eine umfassende Pflege undVersorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewrleistet ist. Zu [X.] auf Pflege zlen auch der [X.]eie Bezug von Arzneimitteln, rztli-che Versorgung und [X.]eier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Lei-stungen nacrztlichen Anordnungen notwendig werden.[X.] vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in [X.] auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaûnahmen greifen [X.] erst dann ein, wenn die anf[X.]den Kosten von der gesetzlichenKrankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehrin vollem Umfang getragen [X.] der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater [X.] 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im Mrz 1989 wurde [X.] statiren Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente [X.] der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der [X.] den [X.]. Er leitete deswegen eine Reihe von [X.] des Pflrf-tigen gegen die Beklagte auf sicr. Das von der Beklagten hiergegen [X.] verwaltungsgerichtliche Verfahren war [X.] sie erfolglos.Am 24. November 1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem [X.] von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM [X.] dieZeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das [X.]. Das [X.] hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sichdie - zugelassene - Revision des [X.]s, deren Zurckweisung die [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint eine aus dem [X.] fol-gende Verpflichtung der Beklagten, dem [X.] die ungedeckten Kosten [X.] zu erstatten. Die [X.] der Vertragsparteien lieûenmlich nur den [X.] zu, [X.] die Beklagte [X.] Pflegekosten, die auûerhalbdes Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte.Weiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts keirgeleiteter An-spruch des [X.]s aus Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9PrAGBGB, weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschriftvereinbart worden sei; eine generationsrgreifende Nutzung des Grund-stcks als Existenzgrundlage sei mlich nicht erkennbar. Auch ergebe sichein Zahlungsanspruch des [X.]s nicht nach den [X.] des [X.]; denn die [X.] die Festsetzung der vereinbarten Lei-stungen maûgeblichen Verltnisstten sich seit [X.] nicht we-sentlich verrt. [X.] keine bereicherungsrechtlichenAnsprche des [X.]s, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt ha-be.- 5 -I[X.] lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Falls das Berufungsgericht, wie es in seinem [X.]eil ank[X.]gt, davonausgeht, [X.] der [X.] hinsichtlich der Pflegever-pflichtung der Beklagten eindeutig und deswegen nicht auslegungsfig sei,wre das fehlerhaft. Der Annahme, die Beklagte werde bei einer Unterbringungihres [X.] in einem Pflegeheim von smtlichen ihm r rnomme-nen Verpflichtungen [X.]ei, weil der Vertrag keine ausdrckliche Regelung [X.]den Fall der Heimunterbringung [X.], [X.] falsches Verstis von [X.] der Richtigkeit und Vollstigkeit notarieller Urkunden zugrunde.Sie erstreckt sicmlich nur auf die vollstige (und richtige) [X.] getroffenen Vereinbarungen (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, [X.]/83,WM 1985, 699 f m.w.N.), besagt jedoch nichts r den [X.]; der [X.] nach allgemeinen [X.] (§§ 133, 157 BGB) ermitteltwerden. Anderenfalls wre eine erzende Vertragsauslegung niemals mög-lich, weil mit einer Vollstigkeitsvermutung in dem vom Berufungsgerichteventuell verstandenen Sinn jede [X.] zu verneinen wre. Es liegt [X.], [X.] das nicht richtig sein kann.2. Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft.a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungs-gericht kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprft werden, als gesetzli-che Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundstze, Denkgesetze, Er-fahrungsstze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., s. nur- 6 -Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, [X.], [X.], 2513, 2514 m.w.N.). Zuden anerkannten Auslegungsgrundstzen gehört die Bercksichtigung der [X.] (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). [X.] hat das Berufungsgericht verstoûen. Seine Auslegung [X.] darauf hinaus,[X.] die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten[X.] die Unterbringung des [X.] der Beklagten in einem Pflegeheim einenVertrag zu Lasten Dritter, mlich des zustigen [X.] der Sozialhilfe, ab-geschlossen haben. Das ist jedoch sinnlos; denn solche [X.] unsereRechtsordnung nicht ([X.]Z 78, 369, 374 f). Nach der allgemeinen Lebenser-fahrung ist aber anzunehmen, [X.] eine vertragliche Bestimmung nach demWillen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll;deswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen [X.] zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatschliche [X.], wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisenwrde (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Möglich ist hier auch die Ausle-gung, [X.] die [X.]in [X.] den Fall der Unterbringung ihres [X.] in einemPflegeheim nicht von [X.] aus dem "Altenteil" folgenden Verpflichtungen be-[X.]eit werden sollte.b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch die Interessenla-ge des [X.] der Beklagten. Es ist allgemein bekannt, [X.] bei der Ho[X.]ga-be im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der bergeber sich [X.] dem bernehmer ein umfangreiches Pflegerecht zusagen lût, damit erweiterhin auf dem Hof leben und dort versorgt werden kann; falls aus gesund-heitlichen Grine Unterbringung auûerhalb des Hofes erforderlich wird,soll der bernehmer die - von einer Versicherung nicht gedeckten - Kostentragen. Die Vorstellung, zum "Sozialfall" zu werden, ist irlichen Kreisen- 7 -geradezu unertrlich. Das galt im Jahr 1983 vielleicht in einem nocrenMaû als heute. Jedenfalls schwebten damals (zumindest) dem Vater der [X.]n diese allgemeiltigen Sichtweisen bei dem [X.] des Ho[X.]-gabevertrags vor; das zeigt die Aufnahme der [X.] die umfassen-de Pflege und Versorgung einschlieûlich [X.]eier rztlicher Versorgung und [X.]ei-em Krankenhausaufenthalt.c) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand.Weitere tatschliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das [X.] ist damit zu eigener Auslegung befugt. Sie [X.]t dazu, [X.] die [X.] in dem hier streitigen Zeitraum nicht von [X.] in dem Ho[X.]gabever-trrnommenen Verpflichtungen be[X.]eit war. Das bedeutet allerdings nicht,[X.] sie die vollen Kosten der Heimunterbringung ihres [X.] tragen [X.]. [X.] solche Annahme lût zum einen die vertraglichen [X.] etwaigeKranken- und [X.] acht. Danach sollte eineZahlungspflicht der Beklagten nur insoweit bestehen, als die anf[X.]den Ko-sten von der gesetzlichen Krankenversicherung des [X.] nicht oder nichtmehr in vollem Umfang getragen wurden. Diesen Leistungen von dritter Seitesind [X.] den Fall der Heimunterbringung die Renteneinkfte des [X.]gleichzustellen; sie sind - in dem gesetzlich zulssigen Umfang - zuerst zurBezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen. Zum anderen scheidet einevolle Kostentragungspflicht der Beklagten auch deswegen aus, weil die [X.] die Pflege des [X.] auf dem Hof vereinbart hatten; die [X.] [X.]te somit nur die dadurch anf[X.]den Kosten tragen. Das hat [X.], [X.] sie zu den Heimkosten nur einen Betrag in [X.] eigenen [X.] Aufwendungen beizutragen hat. Damit ist gewrleistet, [X.] sie [X.] Heimunterbringung finanziell weder zustzlich belastet noch ungerechtfer-- 8 -tigt, weil auf Kosten der Allgemeinheit, entlastet wird. Dieser Gesichtspunkt istim rigen auch dann zu beachten, wenn man von der Auslegung des [X.]s ausgeht; sie betrifft mlich nur die Frage der bernahme [X.] und besagt nichts r die ersparten Aufwendungen der Beklagten[X.] die Pflege auf dem [X.] [X.], [X.] der Vater bereits im Jahr 1984 aus seiner Woh-nung auf dem Hof ausgezogen ist, rt nichts an der Verpflichtung der [X.]n. Zumindest [X.] den hier streitigen Zeitraum steht mlich nach demvom [X.] eingeholten Sachverstigengutachten die medizinischeNotwendigkeit der Unterbringung des [X.] in einem Pflegeheim fest; die [X.] konnte ihrer Pflegeverpflichtung auf dem Hof selbst unter [X.] Pflegeperson nicht mehr nachkommen. Deshalb scheidet die [X.] Verzichts des [X.] auf Leistungen der Beklagten von vornherein aus.[X.] alledem kommt es auf die Erws Berufungsgerichts zu[X.] gegen die Beklagte nach Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15§ 9 PrAGBGB und den [X.] des Wegfalls der Gescftsgrundlage so-wie auf die dagegen gerichteten [X.] nicht mehr an. Beide [X.] scheiden im rigen - auch nach dem vom Berufungsgericht einge-schlsungsweg - bereits wegen der vorrangigen vertraglichen Rege-lung [X.] -IV.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es ermitteln kann,welche Aufwendungen die Beklagte [X.] die Pflege auf dem Hof in dem hierstreitigen Zeitraum dadurch erspart hat, [X.] ihr Vater in dem Pflegeheim [X.] war.Vorsitzender Richter am [X.] Dr. [X.]und Richterin am [X.] [X.]sind infolge Krankheit an der Unterschrifts-leistung gehindert.[X.]KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 14/01

21.09.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2001, Az. V ZR 14/01 (REWIS RS 2001, 1242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1242

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