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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 318/99Verkündet am:28. Februar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] §§ 157 D, 242 [X.] Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die [X.] den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unterden Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nach-träglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-- 2 -tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch erzenden - Vertragsaus-legung oder nach den [X.] das Fehlen der [X.] er-stattet verlangen kann (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 11.5.2001 - [X.] 2001, 2464).[X.], [X.]. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - [X.] Hamburg- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Februar 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 auf-gehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird [X.].Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene [X.] die Mehrwertsteuer einschließt.[X.] trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarungr die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die- 4 -Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu [X.] zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frageder Mehrwertsteuerpflichtigkeit des [X.] wurde weder in der Vereinbarungnoch sonst zwischen den Parteien angesprochen.Der [X.] hat aufgrund der Vereinbarung von der [X.] bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahltbekommen. Er wurde deshalb zur Ab[X.]ung von Mehrwertsteuer herangezo-gen, wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprlich 15 % auf7 % herabgesetzt wurde.Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangtder [X.] mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des [X.] teilweise zurckgenommenen Klage nunmehr von der [X.] ersetzt. Ermacht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daßer der Mehrwertsteuer nicht unterliege.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten,einem Irrtum r die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des [X.] unterlegen zusein.Das Berufungsgericht hat der vom [X.] abgewiesenen Klagestattgegeben.Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der [X.], derenZurckweisung der [X.] beantragt.- 5 -Entscheidungsgr:[X.] Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich [X.] verpflichtet ge-halten, dem [X.] die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es [X.]:Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der [X.] die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Be-lange selbst wahrnehmen möge, grundstzlich die Annahme, daß vereinbarteEntgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheitenauf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch [X.], daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der [X.] Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei diemehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nichtzwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der [X.]mßte der [X.] anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösenauch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zchst [X.] den Außenumsatzmit den [X.] und sodann nochmals [X.] den [X.] der Parteien - tra-gen, obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart tten.Unter diesen [X.] es der redlichen Vertragsauslegung(§§ 133, 157 [X.]), daß die Beklagte dem [X.] seinen Nettoanteil auch wirk-lich ungeschmlert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier derFall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt [X.] die notwendige Abrechnung nichtnenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit [X.] nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der [X.] ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.- 6 -I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der[X.] haben Erfolg. Das Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisendenlandgerichtlichen [X.]eils. Dem [X.] steht der mit der Klage geltend gemachteAnspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt der [X.] eineLeistung vereinbarte Preis grundstzlich auch die Aufwendung [X.] die von [X.] zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendungist unselbstiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. [X.]Z58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; [X.], [X.]. v. 14.1.2000- V ZR 416/97, [X.], 1652; [X.]. v. 11.5.2001 - [X.], [X.], 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzugberechtigten Unternehmer auszugehen ([X.], [X.]. v. 4.4.1973 - [X.]/72,WM 1973, 677, 678; [X.] NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn [X.] einen "Nettopreis" vereinbart haben, wo[X.] auch ein Handelsbrauchoder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann ([X.] NJW 2001, 2464). [X.], die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigenkten, hat der [X.], der sich vielmehr auf eireinstimmenden Irrtumbeider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der[X.] ausbezahlten Erlsanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.),jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht [X.]. Dieses hat in den [X.] (Ziffer [X.]4) mlich unteranderem [X.], die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des [X.]) seiunstreitig gar nicht erst gestellt worden.2. Die Frage, wer die tatschlich angefallene Mehrwertsteuer zu [X.], kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des [X.] -dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer erzenden Vertragsauslegungzlich sein. Voraussetzung hier[X.] ist jedoch, [X.] die Parteien irrtmli-cherweisreinstimmend davon ausgegangen sind, [X.] ein zwischen ihnengettigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt ([X.] NJW-RR2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im [X.] nicht erfllt.Einen entsprechenden Irrtum hatte der [X.] zwar bereits im erstenRechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das [X.],das dabei namentlich die vom [X.] vorgelegten Urkunden bercksichtigt hat,in seinem [X.]eil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren ent-sprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlichdes Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Ge-sichtspunkt der erzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte,beweisbelastete - [X.] hat aber auch im Berufungsverfahren keinen [X.] Beweis [X.] die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zi-tierten beiden [X.]eilen des [X.] ergangenen - [X.] stattgegeben. Seine letztlich allein [X.] tra-genden Aus[X.]ungen lassen aber keinen Zweifel daran, [X.] es aufgrund [X.] des [X.] und der von diesem in Bezug genommenen Urkundenebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, [X.] sich nebendem [X.] auch die Beklagte in einem Irrtum r die Mehrwertsteuerpflich-tigkeit der von ihr an den [X.] ausbezahlten Erlsanteile befunden hatte.Das Berufungsgericht ist daher in tatschlicher Hinsicht ebenso wie das Land-gericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtumausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der- 8 -als solcher rechtlich unbeachtlich ist ([X.] NJW 2001, 2464, 2465; [X.]/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; [X.]/[X.], [X.], 10. [X.] 119 Rdn. 38 und 51; [X.]/Wolf, Allgemeiner Teil des Brgerlichen Rechts,8. Aufl., § 36 Rdn. 78).Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben wrde,wenn, wie der [X.] in der mlichen Revisionsverhandlung geltend ge-macht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht be-dacht tten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des [X.], auf den er sich indiesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflslichen Widerspruch zuseinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der anihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die [X.] Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflich-tigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorstel-lung unterlegen zu sein, ohne [X.] der [X.] [X.] seine gegenteilige Behaup-tung Beweis angetreten [X.] Die Klage stellt sich im rigen auch nicht nach den [X.] dasFehlen der [X.] als begrt dar (§ 242 [X.]). Die [X.] setzt eine gemeinsame Vorstellung der [X.], die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitigeVorstellung von der [X.] dem Gescftsgegner erkennbar ge-worden und von ihm nicht beanstandet worden ist ([X.]Z 128, 230, 236; [X.]NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszuge-hen, weil der andere Teil dem Gescftsgegner seine Kalkulationsgrundlagenoffengelegt hat ([X.] NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibtauch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinsctzung hinsichtlich derSteuerpflichtigkeit der [X.] beim Leistenden und kann nicht unter dem [X.] 9 -sichtspunkt von [X.] und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewlztwerden ([X.] NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen(Hilfs-)Vortrag des [X.] auf seiten der [X.] keine [X.] steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem na-mentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem [X.] ungeschmlert erhal-ten bleiben, als [X.] aus ([X.] NJW 2001, 2464, 2466). [X.] steht dem [X.] auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt [X.] der [X.] schon dem Grunde nach kein Anspruch zu.Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit esder [X.] zuzumuten ist, dem [X.] die von diesem an das Finanzamtbezahlten Umsatzsteuerbetrzu ersetzen, weil sie sich diese Betrihrer-seits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben; es istdaher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und [X.] kein Beweis des [X.] [X.] einen Irrtum der Beklagtr die Mehrwert-steuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlsanteile mehr zu erwarten ist, istdas die Klage abweisende [X.]eil erster Instanz wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZR 318/99 (REWIS RS 2002, 4327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4327
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