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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen Heranwachsende
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht zuständig gewesen wäre. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor.
a) Die [X.] ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Angeklagte in dem Verfahren vor der [X.] keinen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat. Eine dem § 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenen- und Jugendgericht nicht vor ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 2 [X.], [X.]R StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 [X.], [X.]St 47, 311, 313 m.w.N.).
b) Die [X.] ist auch begründet. Die – zunächst auch gegen drei erwachsene Mitangeklagte geführte – Hauptverhandlung fand vor der VI. [X.] des [X.]s Essen statt, der keine Zuständigkeiten als [X.] zugewiesen waren. Die am 20. Januar 1985 geborene Angeklagte hat die erste festgestellte [X.] im November 2005 unternommen, war mithin bei dieser Tat Heranwachsende. Aus diesem Grund wäre für die Verhandlung und Entscheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen.
[X.] Roggenbuck
[X.][X.]
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 16. Februar 2010, Az: 26 KLs 19/10 - 71 Js 274/08, Urteil
§ 6a StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 33 JGG, § 107 JGG, § 108 Abs 1 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010, Az. 4 StR 347/10 (REWIS RS 2010, 4032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4032
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 347/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 317/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als Erwachsener
4 StR 421/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 337/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 58/02 (Bundesgerichtshof)
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