Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019, Az. 3 StR 317/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4355

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Gegenstand

Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als Erwachsener


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]     wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten hinsichtlich der sie betreffenden Beträge als Gesamtschuldner haften.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]sowie die Revisionen der Angeklagten d.       und [X.]    werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und d.       wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, den Angeklagten [X.]     wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und den Angeklagten [X.]    - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Angeklagte [X.]  wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es neben der Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages die Einziehung von [X.] in Höhe von 60.000 € hinsichtlich des Angeklagten d.      , von 25.000 € hinsichtlich des Angeklagten [X.], von 1.000 € hinsichtlich des Angeklagten [X.]     und von 3.000 € hinsichtlich der Angeklagten [X.]  angeordnet. Die vom Angeklagten [X.]     auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge - und hinsichtlich der Angeklagten [X.]  auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge - gestützten Revisionen der Angeklagten [X.], d.      , [X.]  und [X.]    führen lediglich zur Anordnung der Gesamtschuldnerschaft in Bezug auf die Einziehung von [X.] bei den Angeklagten [X.]und [X.]  . Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s mietete der Angeklagte d.       von der Angeklagten [X.]  im Jahr 2017 eine Scheune, um darin auf Dauer und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Amphetamin herzustellen. Nachdem er den Angeklagten [X.]angelernt hatte, stellte dieser ab der letzten [X.] oder ersten Februarwoche 2018 bis zum 24. April 2018 [X.] her. Hierbei half ihm jeweils der Angeklagte [X.]    . Der Angeklagte d.       kontrollierte alle zwei bis drei Tage die Produktion, brachte Grundstoffe für die Herstellung, holte die [X.] auf dem Hof ab, transportierte sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in die [X.] und leitete Zahlungen von den [X.] weiter. Der Angeklagte [X.]    lieferte in sechs Fällen weitere für die Produktion benötigte Chemikalien aus [X.], wobei er die Verwendung der gelieferten Stoffe zur Drogenherstellung für möglich hielt. Anders als die anderen Angeklagten war er an einer gemeinsamen Abrede im Zusammenhang mit der Amphetaminherstellung nicht beteiligt.

3

2. Der Angeklagte [X.]     rügt mit seiner Revision erfolgreich die Zuständigkeit der erkennenden allgemeinen [X.] im Zusammenhang mit einer Verfahrenstrennung.

4

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

5

Die zur großen [X.] erhobene und vor dieser eröffnete Anklage legte dem am 13. März 1997 geborenen Angeklagten [X.]     zur Last, in elf Fällen von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24. April 2018 bandenmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Am letzten, dem zehnten, [X.] trat die [X.] erneut in die Beweisaufnahme ein und wies darauf hin, dass der Angeklagte [X.]     bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres am 13. März 2018 Heranwachsender gewesen und daher beabsichtigt sei, das Verfahren gegen ihn für den Zeitraum Anfang 2018 bis einschließlich 13. März 2018 abzutrennen und insoweit an die [X.] zu verweisen. Nachdem die Beteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben hatten, ging die [X.] entsprechend vor, beschloss die Abtrennung des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowie die Verweisung an die [X.] gemäß § 270 Abs. 1 StPO, § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] und führte zur Begründung im Wesentlichen lediglich aus, der Angeklagte [X.]     sei "bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres am 13. März 2018 Heranwachsender" gewesen, "so dass für bis zu diesem Zeitpunkt begangene Taten die [X.] zuständig ist".

6

b) Die Rüge ist zulässig und begründet.

7

aa) Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

8

Entgegen der Ansicht des [X.] steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass in der Revisionsbegründung bei der Darstellung des [X.] im Zusammenhang mit dem von der Abtrennung betroffenen Tatzeitraum ein unrichtiges Datum ("Anfang 2018 bis einschließlich 13. März 2019" statt 13. März 2018) mitgeteilt wird. Aus dem Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich insofern um ein evidentes Schreibversehen handelt.

9

Da der Senat die Anklageschrift von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat, führt es ebenso wenig zur Unzulässigkeit der Rüge, dass im Rahmen des [X.] nicht mitgeteilt wird, dass dem Angeklagten elf tatmehrheitliche Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt worden sind.

Schließlich erfordert die Erhebung der Rüge mangels Anwendbarkeit des § 6a StPO nicht, dass der Angeklagte in dem Verfahren vor der [X.] einen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat (s. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 [X.], [X.]St 47, 311, 313).

bb) Das [X.] hat seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), da die teilweise Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten [X.]     wegen [X.] rechtsfehlerhaft war und daher ausnahmsweise die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts für die verbleibenden Taten nicht begründen konnte.

(1) Die [X.] war vor der Verfahrenstrennung gemäß §§ 107, 33 [X.] für die Verhandlung sowie Entscheidung der gesamten Sache nicht zuständig. Da ein Teil der dem Angeklagten [X.]     zur Last gelegten Taten einen Zeitraum betraf, in dem er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 108 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung über die durch die Staatsanwaltschaft einheitlich erhobene Anklage eine [X.] berufen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 347/10, [X.], 466; vom 12. November 1993 - 2 StR 594/93, [X.] 1994, 173 Rn. 13 mwN). An eine solche hätte daher die [X.], die den Vorrang der [X.] von Amts wegen zu beachten hat (s. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 [X.], [X.]St 47, 311, 313 f.), das Verfahren insgesamt verweisen müssen.

(2) Der Beschluss, mit dem die [X.] einen Teil der allein den Angeklagten [X.]     betreffenden Taten abgetrennt hatte, ist rechtsfehlerhaft ergangen.

(a) Die Verbindung oder Trennung von Verfahren gemäß § 4 StPO ist dem Ermessen des Tatgerichts überlassen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, [X.]R StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 8 Rn. 9; [X.], Beschluss vom 9. August 2007 - 2 BvR 1277/07, [X.]K 12, 33, 34 mwN). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen einem Angeklagten verschiedene Straftaten zur Last gelegt werden, die er teils als Jugendlicher oder Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen haben soll. Die auf Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkte Vorschrift des § 32 [X.] ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteile vom 2. Oktober 1973 - 1 [X.], [X.] 1974, 54, 55; vom 31. Oktober 1989 - 1 [X.], [X.]St 36, 294, 296; s. auch BT-Drucks. I/4437 S. 7; zur Einstellung nach § 154 StPO [X.], Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 [X.], [X.], 650; vom 3. Mai 1991 - 3 [X.], [X.]R StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).

Die Verfahrenstrennung kann auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin nur auf [X.] geprüft werden (s. [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 1 StR 196/16, [X.], 108, 109; vom 6. August 2013 - 1 StR 201/13, [X.], 352, 353; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, [X.]St 18, 238, 239; [X.], Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, [X.], 390, 391), also darauf, ob von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 1972 - [X.] 1/72, [X.]Z 59, 274, 279). Ein solcher [X.] kommt beispielsweise im Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht (vgl. entsprechend zu § 154 Abs. 2 StPO [X.], Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 [X.], [X.], 650; vom 28. November 1995 - 5 StR 588/95, [X.], 244, 245) oder in Fällen in Betracht, in denen das Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschuldigten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, wie etwa die Rechte auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Übermaßverbot ([X.], Beschluss vom 9. August 2007 - 2 BvR 1277/07, [X.]K 12, 33, 34 mwN).

(b) Ein [X.] ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vorliegend deshalb anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass die [X.] die Abtrennung einzelner Taten ausschließlich vorgenommen hat, um ihre Zuständigkeit herbeizuführen, und keine sonstigen Belange erkennbar bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

Ein anderer Grund für die Verfahrenstrennung, als nach weitestgehend durchgeführter Hauptverhandlung die eigene, zuvor infolge der einheitlichen Anklageschrift nicht bestehende Zuständigkeit zu begründen, ist weder ersichtlich, noch ergibt er sich aus der knappen Beschlussbegründung (zur Frage, inwieweit eine Entscheidung über die Abtrennung im Allgemeinen mit einer Begründung versehen werden sollte vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 1999 - 3 [X.], [X.], 211; [X.], Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, [X.], 390, 391). Dort ist lediglich angeführt, dass für die vor der Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten die [X.] zuständig ist. In der späteren Urteilsbegründung wird in Ergänzung dessen pauschal angemerkt, es hätten sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten "während der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines Jugendgerichts nach §§ 33, 107, 32 [X.]" ergeben.

Die [X.] hat eine statt der bloß teilweisen Abtrennung ebenso in Betracht kommende Verweisung des gesamten jedenfalls den Angeklagten [X.]     betreffenden Verfahrens an die [X.] nach § 270 Abs. 1 Satz 1, § 209a Nr. 2 Buchst. a StPO, §§ 107, 33 Abs. 1 [X.] nicht erkennbar erwogen. Dies hätte angesichts der konkreten Sachlage indes nahegelegen, da es sich um eine zusammenhängende Tatserie innerhalb eines Zeitraums von rund drei Monaten handelte und der Angeklagte [X.]     die Mehrzahl der Taten im Alter von zwanzig Jahren begangen haben soll. Ferner hat die [X.] die mit der Verfahrenstrennung einhergehende Rechtsfolge nicht in den Blick genommen, dass durch die getrennte Aburteilung die Möglichkeit entfällt, für sämtliche Taten einheitlich über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15, [X.], 101 mwN; zur wünschenswerten und zweckmäßigen Verbindung [X.], Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 [X.], [X.]St 36, 294, 296 mwN). Auch wenn sich die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den bei Beginn der Taten bereits zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten [X.]     nicht aufdrängt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 20. April 2005 - 3 [X.], [X.], 650), liegt sie aufgrund der weiteren Umstände nicht völlig fern. Schließlich sind mögliche Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrenstrennung und die etwaige Durchführung zweier Hauptverhandlungen wegen eng zusammenhängender Taten nicht erwogen.

(3) Die ermessensmissbräuchliche Abtrennung führt in der gegebenen Konstellation dazu, dass die [X.] ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat; denn diese wäre ohne die fehlerhafte Abtrennung nicht gegeben.

cc) Das Urteil ist auf die begründete Rüge einer Verletzung der [X.] in Bezug auf den Beschwerdeführer mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 338 Nr. 4, § 353 StPO).

Eine Zurückverweisung der zur Entscheidung des Senats gestellten Taten an die [X.] nach § 355 StPO scheidet aus, weil die hiesigen Taten ausschließlich im Erwachsenenalter begangen wurden und daher für diese gesondert eine Zuständigkeit der [X.] nicht besteht. Eine einheitliche Entscheidung über sämtliche mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe ist dem Senat verwehrt, der lediglich über diejenigen Taten zu befinden hat, die Gegenstand des Urteils sind. Das abgetrennte Verfahren ist infolge des [X.] unabhängig von dessen Rechtsmängeln bei der funktional zuständigen [X.] anhängig geworden (vgl. zur "Transportwirkung" fehlerhafter Beschlüsse [X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 [X.], [X.]R StPO § 270 Abs. 3 Wirkung 3 Rn. 10; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, [X.]St 45, 58, 60 ff. mwN).

Die nach der Zurückverweisung mit der Sache im Umfang der bisherigen Verurteilung befasste große [X.] wird vor diesem Hintergrund vorrangig zu prüfen haben, ob eine Verweisung an die mit den übrigen Taten befasste [X.] in Betracht kommt. Alternativ wird sie ins Auge fassen können, ob in nicht ermessensmissbräuchlicher Weise eine gesonderte Verhandlung vor der [X.] einerseits und der [X.] andererseits zu vertreten ist. Sofern der Abgabe ein bereits rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vor der [X.] entgegenstehen sollte und dieses Jugendstrafrecht angewendet hätte, wäre bei einer Strafzumessung durch einen Härteausgleich zu berücksichtigen, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 [X.], [X.]St 36, 270, 275).

3. Hinsichtlich der die Angeklagten [X.]und [X.]  betreffenden Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist die gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen (§§ 421 ff. BGB), um das mehrfache Einziehen der rechtswidrig erlangten Beträge zu verhindern. Da beide Angeklagten von dem Angeklagten d.       das von den [X.] auf den Weg gebrachte Geld erhielten und mithin auch er faktische Verfügungsgewalt darüber hatte, haften sie insoweit mit diesem als Gesamtschuldner. Der Angeklagte [X.], der von dem überlassenen Geld 10.000 € an den Angeklagten [X.]     weitergab, haftet zudem in entsprechender Höhe auch mit diesem gesamtschuldnerisch.

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]  ist es nicht unbillig, auch sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Tiemann

        

Berg     

        

Anstötz     

        

Meta

3 StR 317/19

20.08.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 3. April 2019, Az: 110 KLs 23/18

§ 33 JGG, § 41 Abs 1 Nr 3 JGG, § 107 JGG, § 108 Abs 1 JGG, § 108 Abs 3 S 1 JGG, § 4 Abs 1 StPO, § 270 Abs 1 StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 353 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019, Az. 3 StR 317/19 (REWIS RS 2019, 4355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4355

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