Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 4 StR 337/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7482

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 337/12

vom
12. März
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]

zu
1.
a) auf dessen Antrag

am 12.
März 2013
gemäß §§
154 Abs.
2, 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig
be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und P.

gegen
das Urteil
des [X.]s
Essen vom 12.
April 2012
a)
wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten [X.]

und P.

im Fall
II.
1.
b. der Urteilsgründe wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verur-teilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
wird das vorgenannte Urteil

auch soweit es den [X.] [X.]

betrifft

mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
aa)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]
(1)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
5.
der [X.] (Seiten
9 und 10 des Urteils)
wegen un-erlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ver-suchter unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht
geringer Menge verurteilt ist;
(2)
im gesamten Strafausspruch;
-
3
-
bb)
hinsichtlich des Angeklagten P.
im gesamten Strafausspruch
cc)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]
(1)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
5.
der [X.] (Seiten
9 und 10 des Urteils) wegen [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist;
(2)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

und P.

, an eine andere Strafkam-
mer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten P.

wird ver-
worfen.

Gründe:
Am 12.
Juli 2011 verurteilte das [X.] (II.
Große [X.]) den Angeklagten [X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
1
-
4
-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle
II.
1.
b., II.
4., II.
5.
und II.
7.
der Urteilsgründe), davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.
4., II.
5.
und II.
7.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und sprach ihn im Übrigen frei. Der Angeklagte P.

wurde wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II.
1.
b.
und II.
7.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten [X.]

verurteilte das [X.] wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle
II.
4.
und II.
5.
der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Fall
II.
5.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Der Senat hob dieses Urteil mit Beschluss vom 7.
Dezember 2011 (4
StR
517/11) hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

im Fall
II.
5. der
Urteilsgründe im Schuldspruch mit den Feststellungen auf. Außerdem wurden bei den Angeklagten [X.]

, [X.]

und P.

alle (weiteren) Einzelstrafen
und die jeweils verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
Das [X.] (VI.
Große Strafkammer) hat nunmehr den [X.] [X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
(Fall
II.
1.
b. der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer 2
3
-
5
-
Menge (Fälle
II.
4.
und II.
7.
der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.
5.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten,
den Angeklagten P.

wegen unerlaubten Handel-
treibens
mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle
II.
1.
b.
und II.
7.
der Ur-teilsgründe), davon in einem Fall in nicht geringer Menge (Fall
II.
7.
der [X.]), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen (Fälle
II.
4.
und II.
5.
der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.
5.
der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Ange-klagten [X.]

und die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten
P.

haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg und
führen zu
einer Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Angeklagten
[X.]


357 Satz
1 StPO).
1.
Der Senat stellt das Verfahren im Fall
II.
1.
b.
der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO hinsichtlich der [X.] [X.]

und P.

ein, weil die für diese Tat jeweils zu erwartende
Einzelstrafe neben der zu erwartenden Strafe für die übrigen Taten nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt. Der Umstand, dass der Angeklagte [X.]

seine
Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, steht der Verfahrenseinstel-lung nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

4
StR
633/10, StraFo 2011, 184; [X.], StPO,
55.
Aufl.,
§
154 Rn.
19).

4
-
6
-
2.
Soweit die Angeklagten [X.]

und [X.]

im Fall
II.
5.
der Urteils-
gründe wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge ([X.]

) bzw. Beihilfe zum unerlaubten Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge ([X.]

) verurteilt worden sind, hat das Urteil keinen Bestand, weil
das [X.] keine den Schuldspruch tragenden
Feststellungen getroffen hat.
a)
Der
Senat hat mit Beschluss vom 7.
Dezember 2011 (4
StR
517/11) das im ersten Durchgang ergangene Urteil vom 12.
Juli 2011 im Fall
II.
5. der Urteilsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im Schuldspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben (§
353 Abs.
2 StPO). Danach konnte ein er-neuter Schuldspruch nur auf der Grundlage von neuen, in prozessordnungs-gemäßer Weise getroffenen Feststellungen ergehen. Hieran fehlt es, weil das [X.] nach der Zurückverweisung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es auch im Fall
II.
5.
der Urteilsgründe von den (insoweit aufgehobe-nen) Feststellungen zur Sache im Urteil vom 12.

5 bis
7) und diese seiner Entscheidung unverändert zugrunde zu legen habe. Es
hat deshalb die Feststellungen aus dem Urteil vom 12.
Juli 2011 in die [X.] hineinkopiert und in Bezug auf Fall
II.
5.

t-stel

11 und 12), dass es sich bei dem
von dem Angeklagten [X.]

zusammen mit dem früheren Mitangeklagten S.

und unter Mithilfe
des Angeklagten [X.]

in den [X.] angekauften und nach Deutsch-
land verbrachten Gemisch nicht um eine Amphetaminzubereitung, sondern um ein Falsifikat gehandelt habe. Zwar wird im Rahmen der Beweiswürdigung
mitgeteilt, dass sich die Angeklagten erneut geständig eingelassen und die 5
6
-
7
-
Feststellungen zu den einzelnen Taten im Urteil vom 12.
Juli 2011 bestätigt haben (UA
13), doch kann dem angesichts der eindeutigen Formulierungen auf UA
5, 7
und 11 nicht entnommen werden, dass sich das [X.] doch sei-ner umfassenden Kognitionspflicht bewusst war und im Fall
II.
5.
lediglich gleichlautende eigene Feststellungen zur Sache getroffen hat.
b)

Art und der Umfang der Schuld nicht erkennen lässt, ist die von dem Angeklag-ten [X.]

erklärte Beschränkung seiner Revision auf den Rechtsfolgenaus-
spruch insoweit unwirksam und steht deshalb der Aufhebung des Schuld-spruchs im Fall
II.
5.
der Urteilsgründe nicht entgegen ([X.], Urteil vom
4.
No-vember 1997

1
StR
273/97, [X.]St 43, 293, 300;
Beschluss vom 14.
Juli 1993

3
StR
334/93, [X.], 130).
3.
Der Strafausspruch ist bei allen Angeklagten insgesamt aufzuheben, weil das [X.] keine eigenen Feststellungen zu den persönlichen [X.] und zu den Vorstrafen der Angeklagten getroffen hat.
Durch den Beschluss des Senats vom 7.
Dezember 2011 wurden bei den Angeklagten alle (weiteren) gegen sie verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Dadurch sind sämtliche Feststellungen entfallen, die für die Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind und die nicht als sog.
doppelrelevante Tatsachen auch zum Unterbau der aufrechterhaltenen Schuldsprüche gehören ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003

4
StR
467/03, [X.], 66 bei [X.]; Urteil vom 15.
April 1997

5
StR
24/97, [X.], 237). Es wäre daher die Aufgabe des neuen Tatrichters gewesen, bei allen Angeklagten in [X.] neue Feststellungen
zu den persönlichen Verhältnissen sowie den Vorstrafen 7
8
9
-
8
-
zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003

4
StR
467/03, [X.], 66 bei [X.]; [X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
353 Rn.
30 mwN). Dies ist nicht geschehen. Stattdessen hat sich das [X.]
auch hier an die aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihren Vorstrafen im Urteil vom 12.
Juli 2011 gebunden gesehen (UA
5
ff.) und lediglich ergänzende Feststel-lungen getroffen (UA
11).
4.
Die [X.] bei dem Angeklagten [X.]

beruht auf §
357
Satz
1 StPO, weil die aufgezeigten Rechtsfehler auch ihn betreffen und sich zugunsten der revidierenden Angeklagten auswirken. Die weiter
gehende Revi-sion des Angeklagten P.

ist offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
10

Meta

4 StR 337/12

12.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 4 StR 337/12 (REWIS RS 2013, 7482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7482

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