Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 4 StR 421/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8774

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 421/13

vom
14. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu Ziff.
1.
und 3.
auf dessen Antrag

und der
Beschwerdeführer am 14.
Januar
2014
gemäß
§
154 Abs.
2,
§
349 Abs.
2 und 4 [X.]
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

gegen das Urteil
des [X.] vom 16.
Mai 2013 wird das [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
III.
67 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die Urteilsformel wird für beide Angeklagten dahin klarge-stellt und neu gefasst:
Der Angeklagte S.

wird wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in 13
Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen Urkunden-fälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus dem Urteil des [X.] vom 7.
Sep-tember 2012 (31
Ns
99/12), nach Auflösung der dortigen Ge-samtstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und wegen unerlaubten Besitzes von Be--
3
-
täubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte F.

wird wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 49
Fällen, davon in 17
Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in
einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwe-rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die Unterbringung der Angeklagten F.

und S.

in einer
Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Insoweit wird betreffend den Angeklagten F.

ein Vorweg-
vollzug von einem Jahr und acht Monaten der [X.] und betreffend den Angeklagten S.

ein Vor-
wegvollzug von einem Jahr und elf Monaten
der [X.] angeordnet.
Gegen den Angeklagten F.

wird wegen eines Betrages
von 55.000

S.

wegen
eines Betrages von 15.000

n-geordnet.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
-
4
-
4.
Der Angeklagte F.

hat die Kosten, der Angeklagte S.

die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13
Fällen, wegen [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberi-scher Erpressung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 7.
September 2012, Az.
31
Ns
99/12, nach Auflösung der dortigen [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und ferner wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vor-sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Den Angeklagten F.

hat es wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48
Fällen, davon in 17
Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

-licher Körperverletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwe-rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.
Es hat ferner die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass beim Angeklagten 1
-
5
-
F.

ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten S.

ein Jahr und elf
Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Außerdem hat das [X.] den Verfall von Wertersatz angeordnet, gegen den Ange-klagten F.

wegen eines Betrages von 55.000

S.

wegen eines Betrages von 15.000

Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
I.
Zur Revision des Angeklagten S.

:
1.
Der Senat hat das Verfahren im Fall
III.
67 der Urteilsgründe auf [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt.
Die vom [X.] insoweit getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Ange-klagte unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer
Menge im Sinne von §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG besessen hat. Danach warf
der Angeklagte die von einer Haschischplantage abgeernteten und zum Eigenkonsum bestimmten 800
g
Marihuana in den Müll, nachdem er deren schlechte Qualität festgestellt hatte. Die Wertung der [X.], bei der Ernte von insgesamt 800
g Marihuana sei trotz der schlechten Qualität die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5
g e-legt. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht [X.], dass die Betäubungsmittel nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfü-gung stehen,
und auf
die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht veran-lasst.
2
3
4
-
6
-
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.

ist unbegründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. In Übereinstimmung mit dem [X.] vermag der Senat auch auszuschließen, dass das [X.] vor dem Hintergrund der Vielzahl und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrens-beschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der [X.] nicht einzubeziehen gewesen wäre.
II.
Zur Revision des Angeklagten F.

:
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer
geringfügigen, aus der Be-schlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Soweit die [X.] in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Angeklagte F.

habe sich im Fall
III.
60 der Urteilsgründe u.a. wegen un-
erlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig [X.], handelt es sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und im Hinblick darauf, dass die [X.] bei der rechtlichen Würdigung dieses Tatgeschehens die Vorschrift des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG (und nicht §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG) zitiert, ersichtlich um ein Versehen. Nach den Feststellungen zu den Fällen
III.
44

59 der Urteilsgründe verbrachte der gesondert verfolgte I.

Juni 2012 oder unmittelbar da-

kg Marihuana aus den [X.] in die Wohnung des Angeklagten 5
6
7
8
-
7
-
F.

(UA
34 unten). Im Rahmen der Feststellungen zum Fall
III.
60 nimmt
die [X.] auf diese Lieferung Bezug, indem sie ausführt, am 23.
Ju-ni
2012 sei der Angeklagte F.

im Besitz von unmittelbar zuvor durch
I.

eingeführten 10
kg Marihuana gewesen (UA
36). Den Ange-
klagten S.

hat es insoweit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und damit ersichtlich dessen Mithilfe bei der Wiederbeschaffung dieser
später entwendeten [X.] abgeurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten F.

stellt sich die
Tat im Fall
III.
60 daher als

im Verhältnis zur vorherigen Einfuhr aus den
[X.] rechtlich selbständiges (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober 1997

2
StR
520/96, [X.]St 43, 252, 258
f.)

täterschaftliches unerlaubtes Handel-treiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch deren gewaltsame Wiederbeschaffung dar. Da die [X.] dies ersichtlich auch ihrer Straf-zumessung zu Grunde gelegt und den Strafrahmen im Fall
III.
60 rechtsfehler-frei den tateinheitlich verwirklichten Delikten der §§
250 Abs.
2 Nr.
1, 253 Abs.
1 und 2, 255 StGB bzw. §
239a Abs.
1 Fall
2 StGB entnommen hat, bleibt der Strafausspruch von dem Versehen unberührt.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Dass das [X.] ihn im Fall
III.
61 der Urteilsgründe lediglich wegen einer Tat der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2, §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG, §
25 Abs.
2, §
52 StGB) verurteilt hat, obwohl bei einer Wohnungsdurchsuchung am 26.
Sep-tember 2012 nicht nur die an diesem Tag aus den [X.] eingeführten 9
10
-
8
-
10
kg
Marihuana sichergestellt wurden, sondern auch weitere, kurz davor ein-geführte 17.609,82
g, beschwert ihn nicht.
III.
Der Senat hat die Urteilsformel aus Gründen der Klarstellung für beide Angeklagten
neu gefasst.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
11

Meta

4 StR 421/13

14.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 4 StR 421/13 (REWIS RS 2014, 8774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8774

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