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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass nicht das [X.], sondern das Jugendgericht zuständig gewesen wäre. Es liegt der abso-lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor. 2 - 3 - a) Die [X.] ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Angeklagte in dem Verfahren vor der [X.] keinen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat. Eine dem § 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenen- und [X.] nicht vor ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2002 [X.] 2 [X.], [X.]R StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; [X.], Urteil vom 23. Mai 2002 [X.] 3 StR 58/02, [X.]St 47, 311, 313 m.w.N.). 3 b) Die [X.] ist auch begründet. Die [X.] zunächst auch gegen drei erwach-sene Mitangeklagte geführte [X.] Hauptverhandlung fand vor der VI. [X.] des [X.] statt, der keine Zuständigkeiten als [X.] zugewiesen waren. Die am 20. Januar 1985 geborene Angeklagte hat die erste festgestellte [X.] im November 2005 unternommen, war mithin bei dieser Tat Heranwachsende. Aus diesem Grund wäre für die Verhandlung und Ent-scheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen. 4 [X.][X.] [X.][X.]
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. 4 StR 347/10 (REWIS RS 2010, 4024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4024
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