Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 1 WB 9/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 8163

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende Personalauswahlentscheidungen


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt die Verpflichtung des [X.], ihm - ausgehend von seinem Antrag vom 8. September 2016 - Auskunft über die in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für [X.] zu erteilen, für die er selbst nach Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre.

2

...

3

Mit Schreiben vom 8. September 2016 beantragte der Antragsteller beim [X.] (im Folgenden: [X.]) seine Versetzung auf den [X.]ienstposten, dessen Aufgaben er derzeit schon zum Teil und bereits seit geraumer Zeit wahrnehme, hilfsweise auf einen anderen [X.]. Außerdem beantragte er die hier streitbefangene Offenlegung der in den letzten sieben Jahren getroffenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für [X.], für die er grundsätzlich nach Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre.

4

[X.]as [X.] lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2017 unter Hinweis auf fehlende Rechtsgrundlagen für den behaupteten Auskunftsanspruch ab. [X.]ieser lasse sich weder aus § 29 [X.] noch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] und Art. 19 Abs. 4 GG begründen. Lediglich im Fall eines Konkurrentenstreitverfahrens bestehe ausnahmsweise ein Recht auf Einsicht in die Auswahlkonferenzunterlagen. [X.]iese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. Ein Akteneinsichtsanspruch könne nicht losgelöst von einem konkreten Konkurrentenstreitverfahren und nicht isoliert - ohne Anfechtung einer Auswahlentscheidung für eine konkrete Verwendung - geltend gemacht werden. Auch für ein allgemeines "Ausforschungsbegehren" gebe es keine rechtliche Grundlage.

5

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde vom 7. Juni 2017 machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass mit der Ablehnung der erbetenen Auskunft seine subjektiv-öffentlichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würden. [X.]er [X.]ienstherr informiere den unterlegenen Soldaten nicht darüber, dass förderliche Auswahlentscheidungen getroffen worden seien, für die auch der unterlegene Soldat grundsätzlich nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung in Betracht gekommen wäre. [X.]urch die Verweigerung der verlangten Auskunft vereitele der [X.]ienstherr die Möglichkeit des unterlegenen Soldaten, nachträglich die getroffenen Auswahlentscheidungen anzufechten.

6

[X.]ie Beschwerde wies das [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 19. Januar 2018 zurück. Es legte dar, dass auf der Basis der Rechtsprechung des [X.] kein Auskunftsanspruch aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 [X.] folge. Ebensowenig lasse sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 44a VwGO ein isolierter Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch herleiten.

7

Gegen diese ihm am 30. Januar 2018 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller am 19. Februar 2018 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Begründung seines [X.] vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er weist ergänzend darauf hin, dass er sich parallel auf einen [X.] beworben habe, ferner seine Beförderung und die Schadlosstellung für den Fall beantragt habe, dass er in der Vergangenheit zu Unrecht bei förderlichen Verwendungsentscheidungen entweder nicht mitbetrachtet worden oder nicht zum Zuge gekommen sei. In diesem Rahmen habe er auch die Ablehnung seiner Bewerbung für einen [X.] beim Sanitätsunterstützungszentrum C. angefochten.

9

[X.]er Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des [X.] vom 10. April 2017, mit dem sein Antrag auf Auskunft über getroffene förderliche Verwendungsentscheidungen der letzten sieben Jahre in Bezug auf die Besetzung von [X.] abgelehnt wurde, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 19. Januar 2018 das [X.] zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die beantragten Auskünfte zu erteilen.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. [X.]ezember 2017 (BVerwG 1 WB 16.17) den Beschwerdebescheid. In einem noch nicht abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren (BMVg [X.] 2 - Az. 25-05-10 1171/17) habe sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf den [X.] Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter ([X.]: ...) beim [X.] gewandt; für diesen [X.]ienstposten habe man 2014 die Auswahlentscheidung getroffen. In diesem Verfahren sei dem Antragsteller bzw. seiner Bevollmächtigten die Auswahldokumentation zugänglich gemacht worden. [X.]ie Bewerbung des Antragstellers um drei weitere [X.] habe das [X.] bestandskräftig mit Bescheid vom 10. April 2017 abgelehnt; für diese oder für andere höherwertige [X.]ienstposten sei der Antragsteller in dem strittigen [X.] nicht mitbetrachtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - 247/18 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Sachantrag bedarf der korrigierenden Auslegung, weil darin das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht vollständig wiedergegeben und pauschal eine [X.] "über getroffene förderliche Verwendungsentscheidungen der letzten sieben Jahre" in Bezug auf [X.] als Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens bezeichnet wird. Der Antragsteller hatte jedoch sein [X.]sbegehren vorgerichtlich in seinem Antragsschreiben vom 8. September 2016 präzise auf "Auswahl- und Versetzungsentscheidungen" der letzten sieben Jahre (sinngemäß gemeint: für [X.]) bezogen. Die Einbeziehung der Auswahlentscheidungen in den Antrag ist sach- und [X.], weil die förmlichen Auswahlentscheidungen die essenzielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen darstellen; sie müssen deshalb im gerichtlichen Antragsbegehren mit erfasst werden (ebenso schon: [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 16.17 - juris Rn. 20).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen nicht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung für den [X.] Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter ([X.]: ...) beim [X.], die er nach übereinstimmender Mitteilung der Verfahrensbeteiligten in einem gesonderten Konkurrentenstreitverfahren betreibt. Streitgegenstand ist ferner nicht die im Ausgangsantrag erwähnte Auswahl der Schwerbehindertenvertreter.

Mit den vorgenannten Modifikationen ist der Antrag zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des [X.] vom 10. April 2017 und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 19. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten [X.].

1. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 3 [X.] (ebenso und auch zum Folgenden: [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 16.17 - juris Rn. 22 f). Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat - neben seinem Einsichts- und [X.]srecht bezüglich seiner eigenen Personalakte aus § 29 Abs. 7 [X.] - ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten [X.] zu erteilen. Bei den "anderen Akten" im Sinne des § 29 Abs. 8 [X.] handelt es sich nicht um Personalakten, sondern um Sachakten mit darin enthaltenen personenbezogenen Sachaktendaten ([X.]/[X.]/Sohm, [X.], 3. Aufl. 2016, § 29 Rn. 95; Scherer/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 29 Rn. 28). § 29 Abs. 8 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 [X.] eröffnet mithin keinen Anspruch eines Soldaten auf Einsicht in oder [X.] aus Personalakten anderer Soldaten. Deshalb besteht auch kein Anspruch eines Soldaten auf [X.] über die in den Personalakten anderer Soldaten enthaltenen Verfügungen über deren Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten. Abgesehen davon regelt eine derartige Verfügung lediglich die neue haushalts-, status- und truppendienstrechtliche Stellung des versetzten Soldaten, ohne das Wehrdienstverhältnis des auskunftbegehrenden Soldaten rechtlich zu tangieren. Eine Versetzungsverfügung auf einen höherwertigen Dienstposten dient lediglich dem Vollzug der vorangegangenen Auswahlentscheidung der zuständigen [X.] Stelle bzw. des zuständigen Trägers der Auswahlentscheidung; sie trifft keine eigenständige Regelung über die Verwendung des auskunftbegehrenden Soldaten.

Zu den Sachakten im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 2 und 3 [X.], auf die sich ein Einsichts- und [X.]srecht beziehen kann, können allerdings grundsätzlich die Teile der Akten über Auswahlentscheidungen oder Auswahlkonferenzen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten gehören, die Dokumentationen über die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten. Das Einsichtsrecht in diese Sachakten besteht aber nur in dem Umfang, in dem eine Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zu erfüllen ist (dazu im Einzelnen: [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 38). Einem diesbezüglichen Einsichts- und [X.]sanspruch des Antragstellers steht hier entgegen, dass er in den sieben Jahren vor seinem Antrag vom 8. September 2016 in kein Auswahlverfahren für konkrete [X.] einbezogen und bei keiner förderlichen Besetzungsentscheidung mit betrachtet worden ist. Ausnahme ist lediglich das noch offene Verfahren um die Besetzung des [X.]s Sanitätsfeldwebel Notfallsanitäter ([X.]: ...) beim [X.], in dem der Antragsteller aber nicht von Amts wegen mit betrachtet worden ist, sondern gegen die Auswahlentscheidung nachträglich Beschwerde eingelegt hat. [X.] sind außerdem die ohne seine Mitbetrachtung bestandskräftig abgelehnten Bewerbungen des Antragstellers um drei weitere im Bescheid des [X.] vom 10. April 2017 genannte [X.], ferner die erstmals mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. März 2018 mitgeteilte Bewerbung des Antragstellers um einen [X.], die er parallel zu seinem [X.]santrag abgegeben haben soll. Daher fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass es - abgesehen von den dargelegten Ausnahmen - für den in Rede stehenden Siebenjahres-Zeitraum Auswahldokumentationen mit personenbezogenen Sachaktendaten über den Antragsteller geben könnte.

2. Ein [X.]sanspruch des Antragstellers mit dem gewünschten Inhalt lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG herleiten (ebenso - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 16.17 - juris Rn. 24 ff). Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen: [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 26, 28) ergibt sich aus den genannten Bestimmungen ein der Dokumentationspflicht des [X.] korrespondierender Anspruch des betroffenen Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen. Insoweit gebieten es der Zweck der Dokumentationspflicht für den Entscheidungsträger und ihre Herleitung aus der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass ein unterlegener Bewerber durch Einblick in die tragenden Erwägungen einer Auswahlentscheidung einschätzen kann, ob er den Grundsatz der Bestenauslese und seinen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch als verletzt sieht.

Dieser Anspruch kann allerdings nicht - wie es der Antragsteller anstrebt - isoliert verfolgt werden, sondern nur innerhalb eines konkreten Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens im Konkurrentenstreit. Mit Blick auf das beamtenrechtliche Auswahlverfahren hat das [X.] entschieden, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers die Ausgestaltung schon des vorgerichtlichen Verfahrens in einer Art und Form verlangt, die Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert ([X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 ff.> und vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - [X.]K 12, 106 <110>). Auf dieser Basis hat auch der Senat ausgesprochen, dass die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine angemessene Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfordert, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 3 Abs. 1 [X.] garantierten Rechte sicherstellen zu können ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 271 Rn. 36). Da der Akteneinsichts- und gegebenenfalls der [X.]sanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG essentiell an den Bewerbungsverfahrensanspruch anknüpft, setzt er erst ein, wenn sich ein Interessent für eine (höherwertige) Verwendung auch als Bewerber zu erkennen gibt. Einem Interessenten für eine höherwertige Verwendung Akteneinsicht in oder [X.] aus den [X.] unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu gewähren, lässt sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht herleiten. Erst wenn dieser Interessent für eine höherwertige Verwendung erfolglos einen [X.] stellt und/oder gegen seine unterbliebene Auswahl Beschwerde einlegt, steht ihm ein Einsichtsrecht in die maßgeblichen Auswahlunterlagen zu. Zwar besteht für die Besetzung militärischer Dienstposten keine Ausschreibungspflicht (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 [X.] 7.14 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 90 Rn. 17 und vom 13. Juli 2015 - 1 [X.] 12.15 - juris Rn. 23). Dem Senat ist aber aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die [X.] bestimmte (förderliche oder höherwertige) Dienstposten im Vorfeld einer Besetzung in einer bundeswehrintern zugänglichen Stellenbörse bekannt gibt. Im Übrigen kann sich jeder Soldat in einem Personalgespräch mit der [X.] Stelle - ausgehend von seinen in Beurteilungen geäußerten oder auch unabhängig davon entwickelten [X.] - über freie bzw. demnächst zu besetzende Dienstposten informieren, die er dann zum Gegenstand eines [X.]s machen kann.

Der Antragsteller hat - außer den oben genannten, hier nicht zu berücksichtigenden vier Bewerbungen - in den sieben Jahren vor seinem [X.]santrag vom 8. September 2016 keine Bewerbungs- und Konkurrentenverfahren für einen konkreten [X.] eingeleitet oder geführt. Derartige Verfahren sind auch seiner Personalgrundakte nicht zu entnehmen. Sein am 10. Dezember 2015 gestellter Antrag auf Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist vom [X.] für das Personalmanagement mit Bescheid vom 8. Juli 2016 abgelehnt worden; darin hat das [X.] auf die vorher erforderliche, beim Antragsteller jedoch fehlende Versetzung auf einen [X.] hingewiesen und im Übrigen dargelegt, dass der Antragsteller in den Perspektivkonferenzen der Jahre 2011, 2013 und 2015 nicht dem Anwärter- bzw. [X.] für [X.] zugeordnet worden sei. Damit steht ihm das verfahrensbezogene Akteneinsichts- bzw. [X.]srecht eines übergangenen Bewerbers um die Verwendung auf konkreten höherwertigen Dienstposten nicht zu.

3. Der Antragsteller kann sich ferner nicht auf einen isolierten [X.]s- oder Akteneinsichtsanspruch für die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Antrags auf Schadlosstellung berufen. Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O in Verbindung mit § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, zu denen die Verweigerung einer Akteneinsicht gehört, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 15 ff.). In einem bereits eingeleiteten Verfahren auf Schadensersatzleistung bzw. Schadlosstellung, das hier spätestens mit dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Dezember 2017 begonnen worden ist, könnte der Antragsteller aber von der [X.] Stelle [X.] darüber verlangen, wie er in der vergleichenden Betrachtung mit anderen [X.] im strittigen Siebenjahres-Zeitraum positioniert gewesen wäre und wann er sich mit einem entsprechend hohen Punktsummenwert in der Personalauswahl für einen seiner Ausbildung und seinem Werdegang entsprechenden [X.] durchgesetzt hätte. Hingegen ist eine isolierte Geltendmachung dieses Informationsanspruches nicht möglich.

4. Ein Akteneinsichts- bzw. [X.]srecht ergibt sich auch nicht aus § 23a Abs. 1 [X.]O in Verbindung mit § 3 [X.].

Die Vorschrift über Akteneinsicht nach der [X.], die zur Ergänzung der Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend gilt, dehnt die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht aus und erweitert damit auch nicht den Umfang der schriftlich niederzulegenden Auswahlerwägungen, auf deren Kenntnisnahme ein unterlegener Bewerber Anspruch hat. Ein auf § 3 [X.] gestütztes Akteneinsichtsrecht geht deshalb nicht über dasjenige nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinaus (ebenso schon [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 37).

5. Das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG wird durch § 29 Abs. 8 [X.] verdrängt (vgl. [X.]/[X.]/Sohm, [X.], 3. Aufl. 2016, § 29 Rn. 99; Scherer/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 29 Rn. 28) und ist daher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar.

6. Der geltend gemachte [X.]sanspruch ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des [X.]B IX. Zwar enthält § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.]B IX eine Vorschrift über die Geltung bestimmter einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten und Soldatinnen. Im Übrigen ordnet § 211 Abs. 3 Satz 2 [X.]B IX an, dass für Soldaten und Soldatinnen die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen gelten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind. Gegenstand dieser in Bezug genommenen Regelungen ist aber kein [X.]srecht, wie es im vorliegenden Verfahren streitbefangen ist.

7. Der - grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 [X.]) geltend zu machende, hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Senat mit zu prüfende - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ggf. in der Form der Akteneinsicht, nach § 1 Abs. 1 und 2 des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz - [X.]) vom 5. September 2005 ([X.]), ist nach § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102 Rn. 40).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (nach dem Informationsfreiheitsgesetz) das schutzwürdige Interesse des [X.] (§ 2 Nr. 2 [X.]) am Ausschluss des [X.] überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nachdem eine Einwilligung der [X.], d.h. hier: der übrigen Bewerber um bzw. Kandidaten für [X.], nicht vorliegt, kommt die gesetzliche Interessenabwägung des § 5 Abs. 2 [X.] zum Tragen, wonach das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des [X.] in Zusammenhang stehen, sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen dieses absoluten und abwägungsresistenten [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 19 und Beschluss vom 20. November 2012 - 1 [X.] 4.12 - [X.]E 145, 102, Rn. 40; vgl. auch [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 82) liegen hier vor. Der Begriff der in § 5 Abs. 2 [X.] umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines [X.] in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - [X.]E 151, 1 Rn. 24; vgl. auch [X.], a.a.[X.], § 5 Rn. 71; [X.], [X.], 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 [X.] hinausgeht. Die Begründung des Entwurfs des [X.] nennt als ein Beispiel für solche Unterlagen ausdrücklich "Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern" (siehe BTDrucks 15/4493 S. 13).

Meta

1 WB 9/18

07.06.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 29 Abs 7 SG, § 29 Abs 8 S 1 SG, § 29 Abs 8 S 3 SG, § 3 Abs 1 SG, § 23a Abs 1 WBO, § 3 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2018, Az. 1 WB 9/18 (REWIS RS 2018, 8163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8163

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WB 16/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch


1 WB 29/23 (Bundesverwaltungsgericht)


1 WB 15/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit; Querversetzung


1 WB 16/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit; Querversetzung


1 WB 35/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit um einen Oberstabsfeldwebeldienstposten; Organisationsgrundentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.