Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 537/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5086

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2008 - 14 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung.

2

Die Klägerin, Mitglied des [X.], war vom 1. Febr[X.]r 2005 bis zum 30. September 2007 als Assistenzärztin bei der [X.] beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im [X.] ([X.]). Dem Arbeitsverhältnis liegt der am 21. Jan[X.]r 2005 geschlossene Arbeitsvertrag zugrunde, in dessen § 2 es heißt:

        

„Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach den [X.] vom 23. Febr[X.]r 1961 ([X.]) und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen. … Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. …“

3

Der [X.] hatte 1994 mit der [X.]([X.]) eine Vereinbarung über eine tarifliche Zusammenarbeit geschlossen, in der diese [X.]. zum Abschluss von Tarifverträgen bevollmächtigt wurde. Auf dieser Grundlage erfolgten auch Tarifabschlüsse durch die Rechtsnachfolgerin der [X.], die [X.] ([X.]). Im Verlauf der [X.] über den Abschluss eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]) im Jahre 2005 widerrief der [X.] gegenüber der [X.] [X.] die zum Abschluss von Tarifverträgen erteilte Vollmacht und forderte zugleich die [X.] ([X.]) zu [X.] über einen Tarifvertrag für Ärzte auf. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) wurde [X.]. von der [X.] [X.] und der [X.] nach Zugang des Widerrufs der Vollmacht am 13. September 2005 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2005 in [X.]. Der [X.] kündigte den [X.] zum 31. Dezember 2005. Der später zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) trat nach § 40 Abs. 1 [X.]/[X.] am 1. August 2006 in [X.].

4

Im Zeitraum vom 10. bis zum 28. Oktober 2005, am 11. November 2005 sowie vom 24. bis zum 25. November 2005 hatte die Klägerin Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte zahlte ihr für den Monat Oktober 2005 einen [X.] nach § 47 Abs. 2 [X.] auf der Basis von täglich 60,79 Euro brutto iHv. insgesamt 911,85 Euro brutto und für den Monat November 2005 in Höhe von 182,37 Euro brutto. Mit der Abrechnung für den Monat Febr[X.]r 2006 brachte sie diese Beträge wieder in Abzug. In einem Informationsschreiben vom 22. Febr[X.]r 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass seit dem 1. Oktober 2005 der [X.] für das Arbeitsverhältnis maßgebend und daher die Entgeltabrechnungen hinsichtlich der Urlaubsentgelte zu korrigieren gewesen seien. Auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2006 und vom 28. März 2006 begehrte Zahlung der einbehaltenen Beträge reagierte die Beklagte nicht.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Ihr Anspruch ergebe sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im [X.] kraft unmittelbarer beiderseitiger Tarifgebundenheit an den [X.] aus dessen § 47 Abs. 2. Selbst bei Anwendung des [X.] bestehe der Entgeltfortzahlungsanspruch.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.094,22 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. April 2006 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sei allein von der Anwendbarkeit des spezielleren [X.] auszugehen. Die Voraussetzungen der Nachfolgeregelung des § 47 Abs. 2 [X.] in § 21 [X.] seien nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe im Oktober 2005 noch keinen vollen Kalendermonat bestanden. Arbeitsverhältnisse iSd. § 21 [X.] seien nur solche unter der Geltung des betreffenden Tarifvertrages. [X.] vor dem 1. Oktober 2005 blieben daher unberücksichtigt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, nachdem ihr der Senat wegen der Versäumung der [X.] durch Zwischenurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Jan[X.]r 2010 an den [X.] des [X.] eine Divergenzanfrage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gerichtet. Der Zehnte Senat hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (- 10 [X.]/10 -) über die Anfrage des erkennenden Senats entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin den [X.]ufschlag zum Urlaubsentgelt nach § 47 [X.]bs. 2 [X.] zu Recht zugesprochen. Der zwischen den Parteien im Streitzeitraum unmittelbar und zwingend geltende [X.] wird nicht durch den [X.] nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufgrund einer bei der [X.] bestehenden Tarifpluralität verdrängt.

I. Die Klägerin kann [X.] der Parteien an den [X.] gemäß § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] für den in [X.]nspruch genommen Erholungsurlaub einen Urlaubsaufschlag nach § 47 [X.]bs. 2 [X.] in der zwischen den Parteien für den Fall der Geltung des [X.] nicht umstrittenen Höhe von insgesamt 1.094,22 Euro brutto verlangen. Für das [X.]rbeitsverhältnis galt der [X.] unmittelbar und zwingend nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.], da die Klägerin im Streitzeitraum Mitglied des [X.] und die Beklagte Mitglied im [X.] war.

II. Der für die Mitglieder des [X.] und der [X.] bis zum 31. Dezember 2005 nach wie vor geltende [X.] wird nicht nach dem sogenannten Grundsatz der Tarifeinheit durch den am 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen [X.] und aufgrund der damit bei der [X.] eingetretenen Tarifpluralität als speziellerer Tarifvertrag verdrängt.

1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand bei der [X.] eine Tarifpluralität.

a) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des [X.]rbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen [X.] geschlossenen Tarifverträge für [X.]rbeitsverhältnisses derselben [X.]rt erfasst wird, an die der [X.]rbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen [X.]rbeitnehmer je nach [X.] nur einer der beiden Tarifverträge [X.]nwendung findet(etwa [X.] 24. Januar 1990 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 1 Tarifverträge Bau: Nr. 126 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 5. September 1990 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330; s. auch [X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).

In einem solchen Fall ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die [X.] des [X.]rbeitgebers und die „potentielle Möglichkeit“ ausreichend, dass ein der vertragsschließenden [X.] angehörender [X.]rbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist([X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 24. Januar 1990 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; s. auch [X.] 24. September 1975 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 11; 29. November 1978 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2).

b) Danach bestand bei der [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Tarifpluralität. Die Beklagte war aufgrund ihrer Mitgliedschaft im [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] sowohl unmittelbar an den zwischen der [X.] und der [X.] ver.di geschlossenen [X.]/[X.] gebunden als auch an den zwischen der [X.] und dem [X.] geschlossenen, im Streitzeitraum zwischen Oktober und Dezember 2005 im Verhältnis zwischen den Prozessparteien noch vollwirksamen [X.]. Dass der persönliche Geltungsbereich des [X.]/[X.] nicht alle [X.]rbeitnehmer bei der [X.] erfasst, ist für das Vorliegen einer Tarifpluralität unerheblich(vgl. etwa [X.] 26. Januar 1994 - 10 [X.] - zu [X.], [X.]E 75, 298). Ob bei der [X.] ein beschäftigter [X.]rbeitnehmer aufgrund einer Mitgliedschaft in den [X.], die den [X.]/[X.] geschlossen haben, unmittelbar tarifgebunden ist, ist nach der dargestellten Rechtsprechung (unter a) ohne Bedeutung.

2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht einer Tarifpluralität entgegen, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag [X.]nwendung finden soll. Deshalb sei eine Tarifpluralität im Falle einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers an verschiedene Tarifverträge - sei es aufgrund [X.]llgemeinverbindlichkeit, sei es kraft Organisationszugehörigkeit - in aller Regel dahin aufzulösen, dass nach dem Grundsatz der Spezialität der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebes und der darin tätigen [X.]rbeitnehmer am besten Rechnung tragende Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag verdrängt(ausf. [X.] 20. März 1991 - 4 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 67, 330, 337; weiterhin [X.] 14. Juni 1989 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 [X.] - [X.]P [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = Ez[X.] [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; s. auch die Darstellung im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 18 ff.).

3. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf [X.]blehnung gestoßen(vgl. die Nachw. im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 21 ).

4. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zur [X.]uflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zugunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] auf. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen(§ 1 [X.]bs. 1 [X.]), gelten nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen von seinem Geltungsbereich erfassten [X.]rbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar und zwingend. Diese durch das [X.] vorgesehene, auf das einzelne [X.]rbeitsverhältnis bezogene Bindung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft [X.] des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] mehr als ein Tarifvertrag für [X.]rbeitsverhältnisse derselben [X.]rt gilt, für die jeweiligen [X.]rbeitsverhältnisse im Falle einer [X.] eines oder mehrerer [X.]rbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag. Eine solche aufgrund unmittelbarer [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] eingetretene Tarifpluralität kann für die genannten Rechtsnormen nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass hinsichtlich dieser Normen nur ein Tarifvertrag „für den Betrieb“ gilt. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht nicht. Eine Verdrängung der nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen geltenden tariflichen Normen ist weder aufgrund praktischer Schwierigkeiten noch wegen einer sonst erforderlichen [X.]bgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen geboten. Die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung, die zur Verdrängung tariflicher Normen führt, sind vorliegend nicht gegeben. Die Verdrängung eines Tarifvertrages ist auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Ob es sich bei dem [X.] um einen gegenüber dem [X.] spezielleren Tarifvertrag handelt, wie es die Beklagte meint, kann deshalb dahinstehen (zur Begründung ausführlich [X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 22 bis 77).

5. Entgegen der [X.]uffassung der [X.] ist die nach alledem auch weiterhin zugrunde zu legende Geltung des [X.] [X.] nicht aufgrund der individualvertraglichen Bezugnahmeklausel im [X.]rbeitsvertrag der Parteien ausgeschlossen. Selbst wenn diese sich - wie die Revision meint - nach Inkrafttreten des [X.] auf diesen erstrecken sollte, bestünde bei der Klägerin keine Tarifkonkurrenz, die zur Verdrängung des [X.] führen würde. Die individualvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von [X.]rbeitsbedingungen. Deshalb kann es auch nicht zu einer Konkurrenz kommen, weil nicht zwei Tarifverträge gleichzeitig für das [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin Geltung beanspruchen([X.] 29.  [X.]ugust 2007 - 4 [X.]ZR 767/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 34, unter [X.]ufgabe von [X.] 23. März 2005 - 4 [X.]ZR 203/04 - [X.]E 114, 186). Ist der [X.]rbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen, auch wenn sie tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand des [X.]rbeitsvertrages machen, das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 [X.]bs. 3 [X.] (s. auch [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.]ZR 784/07 - Rn. 34, [X.]P [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = Ez[X.] [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39), im anderen Fall bleibt es bei der unmittelbaren und zwingenden Wirkung [X.].

III. Der Senat ist nicht an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er nicht von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweicht. Der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den [X.] des [X.] nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG bedarf es nicht.

1. [X.] [X.] hat auf den [X.]nfragebeschluss des Senats von 27. Januar 2010(- 4 [X.] ([X.]) -) mit Beschluss vom 23. Juni 2010 entschieden, dass er sich der [X.]uffassung des Senats anschließt, wonach „die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den [X.]bschluss und die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das [X.] vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] mehr als ein Tarifvertrag gilt, für [X.]rbeitsverhältnisse derselben [X.]rt im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer [X.]rbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“)“. Es bestehe „kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene [X.]rbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten“ ([X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.]S 2/10 -).

2. Eine [X.]nfrage an den [X.] ist aus den im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 genannten Gründen(- 4 [X.] ([X.]) - Rn. 90 ff.) nicht erforderlich.

3. Ein Vorlageverfahren an den [X.] des [X.] nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG ist nicht geboten(dazu [X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 93 ff.).

IV. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Vorderwülbecke    

                 

Meta

4 AZR 537/08

07.07.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 13. Juli 2007, Az: 1 Ca 173/06, Urteil

§ 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 47 Abs 2 UAbs 1 BAT, § 21 Abs 1 S 2 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2010, Az. 4 AZR 537/08 (REWIS RS 2010, 5086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5086

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 537/08 (A) (Bundesarbeitsgericht)

(Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)


4 AZR 549/08 (A) (Bundesarbeitsgericht)

(Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)


4 AZR 549/08 (Bundesarbeitsgericht)

(Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung - Wahrung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT durch schriftliche …


5 AZR 135/09 (Bundesarbeitsgericht)

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung


5 AZR 186/10 (Bundesarbeitsgericht)

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.