Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2016, Az. 2 BvR 2427/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 15689

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) MENSCHENWÜRDE GRUNDGESETZ STRAFVOLLZUG MEDIZIN

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im Maßregelvollzug - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 S 1 MVollzG NW - Obliegenheit der Fachgerichte zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Rechtsgrundlage einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die seine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2

1. Es ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 [X.] unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. [X.] 107, 395 <414>). Der im fachgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, eine zulässige Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zu erheben. Da der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerdeschrift seines Rechtsanwalts nicht vorgelegt oder dessen Inhalt anderweitig wiedergegeben hat, kann nicht überprüft werden, ob die Bewertung des [X.], eine eigenverantwortlich gestaltende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

3

2. a) Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem [X.] eine Entscheidung darüber versagt, ob die angegriffenen Beschlüsse auf einer verfassungsgemäßen Grundlage beruhen. Jedoch bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz [X.] im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen einer Eingriffsgrundlage für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zweifel ([X.] 128, 282; 129, 269; 133, 112; vgl. auch den Bericht der Gesundheitsministerin des Landes [X.] vom 8. Januar 2015 an die Präsidentin des [X.], [X.] 16/2568, S. 7).

4

b) Da das [X.] die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage nicht geprüft hat, weist die Kammer erneut darauf hin, dass es zunächst Sache der Fachgerichte ist, auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsbehandlung richten, auch von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen [X.] oder Antragstellers - die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen (vgl. [X.], 286 <287> mit weiteren Nachweisen). Zwar kann den Gerichten nicht angesonnen werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage liegende verfassungsrechtliche Fehler zu prüfen (vgl. [X.] a.a.[X.]). Jedenfalls nachdem durch die Senatsentscheidungen ([X.] 128, 282; 129, 269; 133, 112) die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt sind, muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. [X.], 286 <288>).

5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2427/14

24.02.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 2. September 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 372/14, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 17 Abs 3 S 1 MVollzG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2016, Az. 2 BvR 2427/14 (REWIS RS 2016, 15689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15689

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