Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 102/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7361

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 102/13

Verkündet am:

5. März 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.]n wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Fe-bruar 2013 im Kostenpunkt und
-
ebenso wie das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 -
hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsrege-lung in §
15 Abs.
1 und 2 der Satzung der [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage [X.].

Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie noch nicht
durch den Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2014 ent-schieden worden ist, trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien haben über die Berechtigung der [X.]n zur [X.] einer Einmalzahlung im Falle des Ausscheidens der Klägerin
ge-stritten.

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Die [X.], die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verban-des der Diözesen [X.], hat die Aufgabe, den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der [X.] eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminde-rungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin, die
in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus
betreibt, hat bei der [X.]n den Status einer Beteiligten. Sie beabsichtigt, die Beteiligungsvereinbarung zu kündigen, um zu einem anderen Zusatzver-sorgungsanbieter zu wechseln.

Nach §
14 Abs.
3 Satz
2 der Satzung der [X.]n (in
der [X.] vom 24.
Juni 2002, zuletzt geändert durch die Fünfzehnte
Ände-rung
der Satzung im Punktesystem
vom 7.
September 2011, veröffent-licht im Amtsblatt des [X.] am 1.
März 2012, im Folgenden:
[X.]) bedarf die Kündigung durch den Beteiligten der Zustimmung des Verbandes der Diözesen [X.]. Der ausscheidende Beteiligte hat gemäß §
15 Abs.
1 und 2
[X.] an die [X.] einen nach versi-cherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Ausgleichsbetrag in Höhe der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lasten-den Verpflichtungen zu zahlen.

Die [X.] bezifferte den im Falle der Kündigung von der Kläge-rin zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf der Grundlage eines versiche-rungsmathematischen Gutachtens zum Stichtag des 31.
Dezember 2009 mit 8.471.331

Die Klägerin hat
geltend gemacht, die Ausgleichsregelung in §
15 Abs.
1 und 2 [X.] sei wegen unangemessener Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber und wegen Verstoßes gegen das Transparenzge-2
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bot unwirksam. Auch die Zustimmungsklausel des §
14 Abs.
3 Satz
2 [X.] sei intransparent.

Das [X.] hat antragsgemäß die Unwirksamkeit der bean-standeten Regelungen festgestellt. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den auf die Zustimmungsklausel bezogenen Klageantrag
zu
2 als unzu-lässig abgewiesen
und insoweit die Revision nicht zugelassen.
Die hier-gegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2014).
Im Übrigen hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Die [X.] hat mit der insoweit vom [X.] zugelassenen Revision
Abwei-sung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsregelung ge-richteten Klageantrags zu
1 erstrebt.

Während des Revisionsverfahrens wurde
mit der
Sechzehnten Än-derung der Kassensatzung im [X.] der finanzielle Ausgleich bei Beendigung der Beteiligung neu geregelt. Die Veröffentlichung der ge-nehmigten Neufassung im Amtsblatt des [X.] wurde [X.]. Dies hat die [X.] mit Schriftsatz vom 31.
Januar 2014 mitge-teilt.

Aufgrund dieses Schriftsatzes beantragt die Klägerin
festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der [X.] erledigt sei.
Die [X.] beantragt, die
Klage
abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzli-chen Urteile
und zur Klageabweisung.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hinsichtlich des Klageantrags zu
1 zulässig. Sie betreffe ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien. Da die Satzung der [X.]n unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regele, könnten ihre Bestimmungen, insbesondere die Frage ih-rer Wirksamkeit, Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Das er-forderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie im Falle der Kündigung der Beteiligungsvereinbarung
zu einer Aus-gleichszahlung verpflichtet wäre, wodurch ihre Rechtsposition unmittel-bar betroffen sei. Die [X.] habe den ihr im Falle der Kündigung ge-genüber der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag zum Stichtag 31.
Dezember 2009 konkret beziffert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffene Satzungsbestimmung für wirksam halte und hierauf eine Ausgleichsforderung gegen die Klägerin stützen werde. Von dieser Rechtsposition sei die [X.] während des Rechtsstreits nicht in ausreichendem Maße abgerückt, indem sie vorgebracht habe, dass sie derzeit damit befasst sei, die Satzungsregelung in §
15 Abs.
1 und 2 an die Vorgaben der Senatsurteile vom 10.
Oktober 2012 ([X.], [X.], 93
und [X.], juris) anzupassen. Sie habe
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt, dass sie die derzeitige Satzungsregelung der Klägerin gegenüber nicht anwenden werde.
Da zur Entscheidung über eine Feststellungsklage der zum Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt maß-geblich sei, komme es auf eine von der [X.]n in Aussicht gestellte Änderung der Satzungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht an. Ein ausdrückliches Berühmen eines Rechts durch den [X.]n sei zur Annahme eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, wenn der Kläger

für den Fall, dass der [X.] von seinem Recht Gebrauch [X.]
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chen wolle, im Vorfeld Dispositionen -
hier in Millionenhöhe zur Finanzie-rung eines [X.]
-
treffen müsse.

II. Gegen die
Annahme eines Feststellungsinteresses
wendet sich die Revision zu Recht.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gebo-ten, weil die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

1. Diese
einseitige Erledigungserklärung ist zulässig. Der Kläger kann die Erledigung der Hauptsache auch im Revisionsverfahren [X.] einseitig erklären, wenn das Ereignis, das aus seiner Sicht die Hauptsache erledigt haben soll, als solches -
wie hier die Neuregelung des finanziellen Ausgleichs
bei Beendigung der Beteiligung
-
außer Streit steht. Zu prüfen ist dann, ob die Klage bei
Eintritt
des
geltend gemachten erledigenden Ereignisses
zulässig und begründet war und -
wenn das der Fall ist
-
ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder

wenn sie in der Vorinstanz erfolglos war
-
das Rechtsmittel zurückzu-weisen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 30.
Januar 2014 -
I [X.], juris Rn.
13; vom 27.
Oktober 2011 -
I [X.], [X.], 651 Rn.
17; vom 28.
Juni 1993

II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 unter I; vom 8.
Februar 1989
[X.], [X.]Z 106, 359, 368; jeweils m.w.[X.]).

2. Die Erledigung des
Klageantrags
zu 1 kann nicht festgestellt werden. Er war schon vor der Neufassung des §
15 [X.], die nach Auffassung der Klägerin zur Erledigung der Hauptsache geführt haben soll, unzulässig
geworden.
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a) Allerdings fehlte
es nicht an einem gegenwärtigen Rechtsver-hältnis.

aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte,
rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu
einer anderen Person oder zu einer Sache ([X.], Urteile vom 5.
Mai 2011

[X.], [X.], 2195 Rn.
19; vom 16.
Oktober 1985 -
IVa [X.], NJW-RR 1986, 104 unter 1
m.w.[X.]; vom 15.
Okto-ber 1956
III ZR 226/55, [X.]Z 22, 43, 47).
Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken
([X.], Urteile vom 12.
Dezember 1994 -
II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 3.
Mai 1983
[X.], NJW 1984, 1556 unter II 1 a; jeweils m.w.[X.]). Zu einem Rechtsverhältnis gehören auch Beziehungen, die als [X.] hieraus künftig erwachsen können. Ein gegenwärtiges Rechtsver-hältnis liegt auch
dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht ent-standen, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 1951
III ZR 119/51, [X.]Z 4, 133, 135).

bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen, dass der Klageantrag zu
1 ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betraf, da die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen des §
15 [X.] für den Inhalt der zwischen den Parteien
bestehenden Beteili-gungsvereinbarung maßgeblich waren. Auch wenn die Klägerin ihre [X.] noch nicht gekündigt hat, ist die Ausgleichsforderung als [X.] Rechtsfolge bereits dem Grunde nach in dem durch die Satzung ge-14
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stalteten Beteiligungsverhältnis angelegt. Der weitere Umstand, von dem
die Entstehung der Ausgleichsforderung abhängt, ist die Kündigung der Beteiligung durch die Klägerin. Die Einordnung der Kündigung als Ge-staltungsrecht ändert nichts daran, dass sie den Anlass für die Entste-hung der Ausgleichsforderung bildet.

b)
Jedoch hatte
die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein Fest-stellungsinteresse
mehr.

aa) Nach §
256 Abs.
1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine ge-genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinte-resse reicht nicht aus (Senatsurteile vom 11.
Juli 2012 -
IV ZR 164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
26; vom 14.
April 2010 -
IV ZR 135/08, [X.], 1068 unter II 1; [X.], Urteile vom 13.
Januar 2010
-
VIII ZR 351/08, NJW 2010,
1877 Rn.
12; vom 27.
Mai 2008 -
XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Rn.
49; jeweils m.w.[X.]). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsun-sicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des [X.] unter ande-rem dadurch, dass
der [X.] das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegen den Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsver-hältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Zahlungsanspruch gegen ihn ergeben ([X.], Ur-17
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teil vom 10.
Oktober 1991
[X.], [X.], 436 unter II 1 m.w.[X.]).

bb) Gemessen daran kann bereits vor einer Kündigungserklärung ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die [X.] klä-ren zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2010
VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793
Rn.
18
f.). Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, weil sie im Falle einer [X.] nach §
15 [X.] zu einer Aus-gleichszahlung verpflichtet und ihre Rechtsposition hierdurch unmittelbar betroffen wäre. Wenn eine Zusatzversorgungskasse für den Fall einer Kündigung eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage der entspre-chenden Satzungsbestimmungen
in Aussicht stellt, droht dem Beteiligten eine Rechtsunsicherheit. Ihm ist es nicht zumutbar, zunächst die Kündi-gung zu erklären und abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Zusatz-versorgungskasse einen Ausgleich für die bei Beendigung der Mitglied-schaft auf ihr lastenden Verpflichtungen fordert. Bereits wenn er zu be-fürchten
hat, einer solchen, regelmäßig sehr hohen Forderung ausge-setzt zu sein, muss es ihm möglich sein, deren Berechtigung dem [X.] nach klären zu lassen, damit er sich auf die Rechtslage einstellen und gegebenenfalls finanzielle Dispositionen treffen kann. Da die [X.] für den Fall einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zum 31.
De-zember 2009 eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage des §
15 [X.] in der bisherigen Fassung errechnet hatte, war zunächst ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben.

cc) Maßgeblich
für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist allerdings
wie die Revisionserwiderung richtig sieht

grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachver-halt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die [X.] zu 19
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diesem Zeitpunkt von ihrer ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Auf-fassung, dass sie die angegriffenen Satzungsbestimmungen für wirksam halte und darauf einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin stützen werde, wieder abgerückt. Nach Verkündung der Senatsurteile vom 10.
Oktober 2012 hat sie -
was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat
-
vorgetragen, sie wolle ihre Satzung zeitnah ändern und an diesen Entscheidungen ausrichten und habe mit der Überarbeitung bereits [X.]. Im Schriftsatz der
[X.]n vom 23.
Januar 2013 heißt es: "Wenn die [X.] sodann mit der Beendigung der Beteiligung einen Ausgleichsbetrag geltend machen würde, wird dieses nicht auf Grundla-ge der jetzigen satzungsrechtlichen Regelungen der §§
15, 14 KZVK-S erfolgen, wie sie in der aktuellen Fassung mit Stand 01.03.2012 enthal-gte ausdrücklich erklärt, dass sie ge-genüber der Klägerin die von dieser angegriffene Satzungsregelung nicht anwenden werde. An der zunächst vertretenen
Meinung, §
15 Abs.
1 und 2 [X.] begegne in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, hat sie nicht mehr festgehalten. Nach den zitierten Ausführungen konnte nicht mehr die Absicht der [X.]n angenommen werden, einen [X.] nach Maßgabe der bisherigen, wenn auch noch nicht durch eine Neuregelung ersetzten Regelungen des
§
15 [X.] geltend zu machen. Dies kann der Senat, der das prozessuale Vorbringen der Parteien [X.] zu prüfen und auszulegen hat, selbst feststellen ([X.], Urteil vom 11.
März 1992

[X.], [X.], 2346 unter II 2 m.w.[X.]; Musielak/Ball, 9.
Aufl., § 546 ZPO Rn.
7). Dabei ist kein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, unter anderem
des genannten Schriftsatzes
ersichtlich (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Dezember 2010 -
I ZR 161/08, [X.], 1513 Rn.
12; vom 8.
Ja-nuar 2007 -
II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn.
11; jeweils m.w.[X.]).
-
11
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Das Berufungsgericht hat lediglich zu Unrecht
den Vertrag der Beklag-ten, dass sie gegenüber der Klägerin §
15 [X.] nicht anwenden [X.], nicht für ausreichend erachtet.

[X.] [X.] beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
20 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 102/13

05.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 102/13 (REWIS RS 2014, 7361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7361

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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