Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. IV ZR 111/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 744

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 111/10

Verkündet am:

5. Dezember 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2012

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des
öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der [X.] eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ange-stellte im
öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. [X.] § 11 Abs. 2 ihrer Satzung ([X.]) ist Voraussetzung für den Er-werb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der [X.] geltende
Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts [X.] oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungs-verhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein privatrechtliches Versi-1
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cherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin.
Die [X.] hat in ihrer Beteiligungsvereinbarung das jeweils geltende [X.] als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt, ein Versorgungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K.

2002, [X.] ff.) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) um. Zuvor hatten die [X.] sowie die [X.] im Tarifvertrag über die zu-sätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Altersvorsorge-TV-Kommunal -
([X.]) vom
1.
März 2002 einen ent-sprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die [X.] zur Deckung des infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels zum [X.] zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.
November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber [X.] erheben. Die Höhe des [X.] ist für die Klägerin [X.] nicht festgelegt. Anlage 5 des [X.] enthält den Tarifvertrag [X.] 2001 ([X.] 2001). Nach dessen Ziff. 2.2. Abs. 3 Satz
2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwal-tungskosten vorrangig die [X.] Komponenten und die Bonuspunkte finanziert.

Ziff.
4.1 [X.] 2001 bestimmt:

"Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag
1.11.2001)
mindestens 2
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jedoch als Umlagesatz von 4
v.H.

wird durch steuerfreie, pauschale [X.]er gedeckt.

In der [X.] finden sich unter anderem folgende Finanzierungs-regelungen:

§ 53 Kassenvermögen

3Innerhalb des [X.] werden drei ge-trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar

a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.
Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen ([X.] P),

b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.
Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen
be-ruhen ([X.] F) und

c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche ([X.]).

...

(3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonder-te Bilanz, die vom [X.] zu testieren ist.

§ 54 Deckungsrückstellung

1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen [X.] aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach [X.] Anwartschaften und Ansprüche
von Pflichtversicherten

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§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwen-dung

(3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen 3Solange die Verlustrücklage einen für den [X.] festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des [X.]s zur Deckung des [X.] die Erhebung eines [X.]
festle-

§ 63 [X.]

(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen [X.].

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende [X.] beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des [X.]s festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzver-sorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicher-ten des [X.]

(5) 1Das [X.] wird von der Kasse nach [X.] der Jahresabrechnung für das vorangegangene Ka-

Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16. April 2002 die Höhe des zu erhebenden [X.] ab dem [X.] auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest.
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Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] [X.] Komponenten. Dazu gehören unter anderem [X.] bei Er-werbsminderungsrenten, Kindererziehungszeiten und eine Übergangsre-gelung für die Versicherten mit einer [X.] von 20
Jahren.

Die Klägerin erhebt zudem einen so genannten Beitragszuschuss Ost. Dabei stützt sie sich auf § 64 [X.], wonach sie "nach Maßgabe besonderer
Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zu-schüsse
entgegennehmen" kann. Der Beitragszuschuss Ost dient der [X.] der weiteren [X.] Komponente gemäß § 35 Abs. 5 [X.], demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-ten
Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag [X.] auf Basis des [X.] hinzugerechnet werden, der auch im übrigen [X.] erhoben wird. Zu § 64 [X.] wurde eine gesonderte Durchführungsvorschrift erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbis-tums K.

2002, [X.]). Auszugsweise heißt es dort:

"1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgungs-punkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des [X.]es P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der
zum 31. Dezember 2001 vorhan-denen Beteiligten aus dem Tarifgebiet [X.] und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des [X.] der Diözesen [X.] finanziert.

3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001.

..."

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Bei der [X.] sind Arbeitnehmer des kirchlich-caritativen Dienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteili-gungsvereinbarung hat sie das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das [X.] und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet; diese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 70.000 Euro.

Die Klägerin hält
§ 63 [X.] für wirksam. Sie habe das Sanie-rungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des [X.]s durch Erhebung eines [X.] in Höhe von 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen. Der [X.] sei auf Grundlage des § 64 [X.] rechtmäßig erhoben [X.]. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwen-dungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. Der Beitragszuschuss Ost schließe
einen Finanzierungsbedarf der Klägerin.

Nach Ansicht der [X.] ist § 63 [X.] unwirksam. Die Kläge-rin könne sich bei der Einführung des [X.] nicht auf den [X.] stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C.

(AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es an einer Rechtsgrundlage; unter einer Zuwendung i.S.
des
§
64 [X.] sei nur eine freiwillige Leistung zu verstehen.

Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zur Frage, ob bei der Klägerin ein durch die Systemum-8
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stellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos
geblieben. Mit der Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Forderungen weiter.

Der Verwaltungsrat der Klägerin hat
mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des [X.] rück-wirkend für den [X.]raum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die [X.] ab dem 1. Januar 2010
auf 1,35 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat
keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf [X.] verneint. Die Satzungsregelung des § 63 [X.] sei zwar wirksam. [X.] sei der [X.] vom 16. April 2002 über die Festlegung der Höhe des [X.] unwirksam. Die auf billiges Ermessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats [X.] auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unzu-treffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke ausgegangen sei. Zum einen widerspreche die von der Klägerin vorgenommene Be-rücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließen-den Regelung in § 54 Satz 1 [X.], wonach bei der Deckungsrückstel-lung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichti-gen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die [X.] [X.] nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] pauschal hineingerechnet worden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hin-reichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe und die so-12
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zialen Komponenten überwiegend zum [X.] P gehörten und deshalb nicht im [X.] S zu berücksichtigen seien. Die Deckungslücke für 2002 die vom Verwaltungsrat angenommene Summe [X.] schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Ermessensausübung des Verwaltungsrats aus.

Einen
Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso wenig. § 64 [X.] könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflichtungen auslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies könnten die [X.] nicht im Wege einer bloßen Durchführungs-vorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf [X.] verneint.

a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin -
anders als das Be-rufungsgericht meint -
in § 63 i.V.m.
§ 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur einen einzigen, einheitlichen [X.]tatbestand. Der Beteiligte hat als durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschied-lichen [X.]ern in §
63
[X.] einerseits und §
55 Abs.
3 [X.] andererseits auszugehen. Insbesondere kann er §
63 [X.] kein gesondertes, von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgekop-peltes
[X.]
entnehmen.
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b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines [X.] durch § 63 i.V.m.
§ 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] und dessen Erhebung allein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benach-teiligung der [X.] i.S.
des
§
307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Die Satzungsbestimmungen der Klägerin übernehmen insoweit tarifrechtliche
Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (§ 17 [X.] und Ziff. 4.1 [X.] 2001). Soweit hiernach §
55 und §
63 [X.] nur einer Überprüfung an Hand des [X.] Verfassungsrechts und des [X.] unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind die Grenzen der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 -
IV ZR 76/09, [X.], 314 Rn. 63 ff.). Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der [X.] den [X.]
und den [X.] 2001
entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn.
59 ff.). Keine Grun-dentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht indessen zur
konkreten
Höhe des [X.], weil der [X.] und der [X.] 2001 insoweit keine Regelung für die Klägerin treffen.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Festlegung der Höhe des [X.] durch den [X.] vom 16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und diesen für unwirksam erachtet.

aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschwei-gende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung be-stimmen kann ([X.], Urteil vom 28. April 2009 -
XI [X.], [X.], 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus 19
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([X.] aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des §
315 BGB aus, etwa wenn die [X.] objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertrag-lichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/[X.], [X.]. §
315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbrin-ger bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 -
VIII [X.], [X.], 210 Rn. 19).

Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistungsbe-stimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2 [X.] überlässt die Festlegung der Höhe des [X.] allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbe-trag im [X.] S festlegt, § 63 Abs. 2 [X.] Verfahrens-regelungen trifft und §
63 Abs. 3 [X.] Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der [X.]höhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem [X.] der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbestim-mung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Er-messen zu treffen.

[X.]) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des [X.] vom 16. April 2002. Der nach dem Erlass des [X.] ergangene neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu be-achten.
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Das Revisionsgericht hat das zur [X.] seiner Entscheidung gelten-de Recht anzuwenden ([X.], Urteil vom 26. Februar 1953 -
III ZR 214/50, [X.]Z 9, 101; [X.]/Wenzel,
3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts
enthalten. Dem [X.] fehlt es an der erforderlichen Normquali-tät. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des
als Allgemeine Versi-cherungsbedingung anzusehenden
§
63 Abs. 2 [X.], enthält jedoch kein revisibles objektives Recht.

cc) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens an-genommen.

(1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die ge-setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Er-messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehler-freien Ermessensausübung versperrt hat ([X.], Urteil vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn. 20 m.w.N.).

(2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens nicht verkannt. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzu-24
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wägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßge-bend gewesen sind ([X.] NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungs-kontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die [X.] Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist ([X.]/
[X.], [X.]. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermes-sensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten [X.]sbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können.

(3) [X.] nicht zu beanstanden ist, dass
das [X.] den Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom 16.
April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet
hat, weil diesem die Annahme einer weit übersetzten Deckungslücke zu Grunde lag.

(aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 [X.] abgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im [X.] Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung [X.] Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, wo-nach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese Bestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb an-28
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derweitige [X.] hätten, kann nicht gefolgt wer-den. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei sei-nem Verständnis am Satzungswortlaut. Gibt
ihm dieser
wie hier keinen entsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten Bi-lanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten [X.] zu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Anknüpfung des [X.] in § 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] beziehe sich auf den Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die [X.]. Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht ge-folgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wahr-scheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige [X.], lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus §
54 Satz 1 [X.] ist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden soll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufge-zeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist.

([X.]) [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Be-urteilung des Berufungsgerichts, der [X.] S habe nicht über die Berücksichtigung [X.] Komponenten bei der [X.] belastet werden dürfen.

Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren sind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2001 bestimmt dies für die dort näher genannten [X.] Komponenten der [X.] bei Erwerbs-minderungs-
und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten und der
Übergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch [X.]. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das Be-rufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als 30
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widersprüchlich angesehen, weil er einerseits anordnet, dass die [X.] der [X.] Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und an-dererseits die Deckungsrückstellung mit [X.] Komponenten belastet. Daher gibt
es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für [X.] [X.] bei der Ermittlung
der systembedingten Deckungslücke anzuset-zen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin verworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts anderes als eine Überschussverteilung, weil auf diese Weise später kein oder ein geringerer Überschuss verbleibe. [X.], dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt wird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der [X.] Komponen-ten, dass der Verantwortliche Aktuar die [X.] Komponenten aus den erwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/
Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 3.
Aufl. Rn. 55).

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsge-richts, dass es auf
Grundlage des technischen Geschäftsplans der Klä-gerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die [X.]

wie von der Klägerin praktiziert

durch den Ansatz einer Pauschale für die [X.]
Komponenten zu belasten. Diese auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würdi-gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der [X.] der Klägerin selbst davon spricht, dass die [X.] [X.] bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen.

Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der [X.] Komponenten in die Berechnung der umstellungsbedingten
Deckungslü-32
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cke fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sich -
wie das Berufungsgericht meint -
zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] eine Zu-ordnung der [X.] Komponenten zum [X.] P ergibt.

d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, eine eige-ne Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann ([X.] NZA-RR 2008, 520). Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der [X.] hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamt-heit betrifft.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den von ihr erhobenen Beitragszuschuss Ost mangels entsprechender Anspruchsgrundlage verneint.

a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Be-stimmung des § 64 [X.] "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse
entge-gennehmen." keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlungs-pflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchlichen Arbeitgeber unter einem
Zuschuss
gemäß dem allgemeinen 34
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Sprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtli-chen Begriff
der Zuwendung
i.S.
des
§ 4c EStG einen Zuschuss
an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in [X.], EStG 115. Aufl. § 4c
EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des "Entgegen-nehmens" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. [X.] Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht sta-tuiert, zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter nochmals unterstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine [X.] etwas entgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende [X.] eine Verpflichtung hierzu hat. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem frei-willigen Zuschuss des Verbandes der Diözesen [X.] stammt.

b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchführungsvor-schrift
zu § 64 [X.].

Trotz des Verweises in § 64 [X.] auf die einschlägige Durchfüh-rungsvorschrift
braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel gemäß §
305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontier-ten Versicherungsnehmers
in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen
braucht (Senatsurteile vom 21.
Juli 2011

IV
ZR 42/10, [X.], 1257 Rn.
16; vom 30. September 2009 -
IV ZR 47/09,
VersR 2009, 1622
Rn.
13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und 38
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ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu [X.] ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen ([X.], Urteile vom 26. Juli 2012 -
VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 -
XII ZR 189/08, [X.], 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 -
VII ZR 316/81, [X.]Z 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es [X.] nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entspre-chende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich [X.] sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im [X.] auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stel-lung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann erge-ben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2010 aaO, vom 9. Dezember 2009 -
XII [X.], [X.]Z 183, 299 Rn. 16 f.).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben.

Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzie-rung der [X.] Komponente des § 35
Abs. 5 [X.]. Dabei spricht Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten "durch einen Zuschuss der zum 31.
Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet [X.]" finanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die "Belastung des [X.] Dienstgebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise Be-lastung der Beteiligten [X.] vornimmt.

Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu rechnen, dass in einer so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestim-mung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird. 41
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Der Beteiligte muss sich als durchschnittlicher
Versicherungsnehmer [X.] verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentli-chen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis haben Durchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienen dazu, die in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen aus-zugestalten. Keinesfalls sind sie dazu bestimmt, Kernverpflichtungen des Beteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende [X.] an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin ge-wählte Form der Erhebung des [X.] Ost ist für den Betei-ligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen braucht.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2009 -
8 O 432/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010 -
20 U 44/09 -

Meta

IV ZR 111/10

05.12.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. IV ZR 111/10 (REWIS RS 2012, 744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 U 194/13 (Oberlandesgericht Köln)


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IV ZR 76/09

VII ZR 262/11

XII ZR 189/08

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