Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 75/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 573

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[X.] ([X.]) 75/00vom19. November 2001in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR: ja[X.]RAO § 59 Abs. 2; [X.] § 10 Abs. 1 Satz 1Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltendeGebot, auf ihren [X.]riefbögen die Namen sämtlicher ([X.]) Gesellschafteraufzuführen, ist wirksam.[X.]GH, [X.]eschluß vom 19. November 2001 - [X.] ([X.]) 75/00 - [X.] Hammwegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 [X.]RAO- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die[X.] Prof. Dr. Salditt, [X.] und die Rechtsanwltin [X.] nach mlicher Verhandlung [X.] November 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluûdes 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 3. November 2000 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-wendigen auûergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert wird auf 50.000 [X.] -[X.]:[X.] Antragsteller - ein [X.] Staatsangehöriger, der als Rechts-anwalt beim [X.] zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in [X.] hat -ist Mitglied der Partnership [X.] Rechts "L.". Die Partnership mit rund250 Partnern und ca. 1.000 [X.] hat ihren Sitz in [X.]. [X.] bestehen nicht. Ausweislich der Fuûzeile des [X.] verwendeten [X.]riefbogens handelt es sich bei der Partnershipum den "Zusammenschluû der Anwaltssozietten L. und [X.]. [X.]Solicitors Lawyers ([X.]) [X.]". Im [X.]riefkopf findet sich lediglichdie auffllig herausgestellte Kurzbezeichnung "L." sowie der Name des Antrag-stellers; daneben sind keine [X.] namentlich genannt. In der [X.]: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar".Mit [X.]escheid vom 26. Juni 2000 gab die Antragsgegnerin unter [X.]erufungauf § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Antragsteller auf, smtliche Partner, die [X.] bei einem [X.] Gericht zugelassen sind, auf seinem[X.]riefbogen aufzufren. Der Antragsteller hat die Aufhebung dieses [X.]escheidsbeantragt. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung mit [X.]eschluû vom 3. November 2000 [X.]. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO); es hat indeskeinen Erfolg.1. [X.] § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] mssen in einer Soziett zusam-mengeschlossene [X.] auf ihren [X.]riefbögen auch bei [X.] Kurzbezeichnung (§ 9 [X.]) die Namen smtlicher Gesellschafter [X.] einem ausgeschriebenen Vornamen auffren. Ein Widerspruch zu§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] besteht nicht. In dieser Vorschrift ist bestimmt, [X.] eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaf-tern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf dem [X.]riefbogen namentlich [X.] werden [X.]. Damit soll verhindert werden, [X.] die Anzahl der in derKurzbezeichnung aufgefrten Personen [X.] ist als die Zahl der nach § 10Abs. 1 Satz 1 [X.] anzugebenden Gesellschafter (Feuerich/[X.], [X.]RAO5. Aufl. § 10 [X.] Rn. 6), nicht aber von dem in der zuletzt genannten [X.] dispensiert werden.2. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstöût nicht gegen die [X.]) Entgegen der Ansicht des Antragstellers entbehrt die Vorschrift nichteiner gesetzlichen Ermchtigung. Sie hat ihre [X.]undlage in § 59 b Abs. 2Nr. 1 e, 3, 4, 5 a und 8 [X.]RAO.aa) [X.] § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e [X.]RAO kann das Verbot der [X.] Interessen (§ 43 a Abs. 4 [X.]RAO) durch die [X.]erufsordnungr geregelt werden. Dieses Verbot greift auch dann ein, wenn widerstrei-- 5 -tende Interessen von jeweils anderen [X.] vertreten werden (Feue-rich/[X.], § 43 a [X.]RAO Rn. 57). Derartige Interessenkonfli[X.] sind auch in-nerhalb einer Soziett denkbar; sie kzum [X.]eispiel durch einen Sozie-ttswechsel verursacht werden und gewinnen mit der Entstehung immer grûe-rer Sozietten an [X.]edeutung ([X.]T-Drucks. 12/4993, S. 34 f). Das Gebot, schonauf dem [X.]riefbogen die Zusammensetzung einer Soziett offenzulegen, dienteiner Kontrolle, ob widerstreitende Interessen vertreten werden, und hat [X.] prventive [X.]edeutung.bb) [X.] § 59 b Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO kann die [X.]erufsordnung die be-sonderen [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit der [X.] regeln.Die Gestaltung des [X.]riefbogens ist eine [X.]nahme der [X.] somit werbenden Chara[X.]r ([X.]GH, Urt. v. 17. April 1997 - [X.] 1997, 3236, 3237 m.w.[X.]) [X.] § 59 b Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO kann die [X.]erufsordnung die be-sonderen [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der [X.]erufst-tigkeit (§§ 45, 46 Abs. 2 [X.]RAO) r regeln. Der Rechtsanwalt darf insbeson-dere nicht ttig werden in Angelegenheiten, mit denen er bereits [X.] beruflich [X.] war. Das gilt auch fr seine [X.](§§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 [X.]RAO). Das Gebot, schon im [X.]riefkopf die Zusam-mensetzung einer Soziett offenzulegen, dient der Überprfung, ob die Ttig-keitsverbote gemû §§ 45, 46 Abs. 2 [X.]RAO beachtet werden.dd) [X.] § 59 b Abs. 2 Nr. 5 a [X.]RAO kann die [X.]erufsordnung die be-sonderen [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, [X.] [X.]eendigung eines Auftrags r regeln. Mit dem Gebot, schon auf dem- 6 -[X.]riefbogen die Zusammensetzung der Soziett offenzulegen, wird dem [X.] Klarheit r den Vertragspartner verschafft.ee) [X.] § 59 b Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO kann die [X.]erufsordnung unter an-derem die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit r regeln. Dazrtauch die [X.], die wiederum - wie be-reits ausgefrt - die Gestaltung des [X.]riefbogens umfaût.b) § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht auch materiell mit der Verfassung imEinklang.aa) Das in dieser Vorschrift ausgesprochene Gebot stellt eine [X.]erufs-aussregelung dar, welche die [X.]erufsfreiheit beeintrchtigt (Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG). Solche Eingriffe mssen durch ausreichende [X.] gerechtfertigt werden und dem [X.]undsatz der Verltnismûigkeitentsprechen. Das gewlte Mittel [X.] geeignet und erforderlich sein, um die[X.]elange des Gemeinwohls zu wahren. [X.] darf bei einer Gesamtabw-gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der [X.], die ihnrechtfertigen sollen, die [X.]enze der Zumutbarkeit nicht rschritten werden([X.]VerfGE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f).bb) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient gewichtigen [X.]e-langen des Gemeinwohls.Die Aufnahme der Namen der einzelnen [X.] der Sozietttrt zu deren Uigkeit bei, weil jeder Partner auf diesem Weg einen- 7 -eigenen [X.] erwerben kann. Dies hat vor allem [X.] und mit einemgeringen Anteil an der Soziett beteiligte [X.] [X.]edeutung.Werden smtliche Gesellschafter auf dem [X.]riefbogen aufgefrt, ver-deutlicht dies dem Mandanten, dem Gegner sowie [X.] hinaus allen Institu-tionen, die mit anwaltlichen Leistungen in [X.]errung kommen, die Mitverant-wortung aller Partner fr das Auftreten der Soziett. Dadurch wird der [X.] [X.] in seiner anwaltlichen Rolle herausgestellt und im [X.] Mitverantwortung [X.] und zugleich gestrkt. Eine Anonymisierungwrde eher dazu beitragen, [X.] sich nicht alle Partner "in die Pflicht genom-men" sehen.[X.] dient die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem [X.] der Rechtsuchenden. Wer anwaltliche Leistungen in [X.] nimmt, mchte ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die [X.] seiner rechtlichen [X.]elange anvertraut (vgl. oben [X.]) und ob der[X.]eauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt (vgl. oben [X.])oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht (vgl. obena cc).cc) Das Gebot, die Mitglieder einer Soziett auf dem [X.]riefbogen einzelnzu benennen, ist in hohem [X.]e geeignet, die vorstehend aufgefrten Ge-meinwohlinteressen zu wahren.(1) Allerdings hat der Antragsteller darauf hingewiesen, [X.] der [X.] einen [X.]riefbogen des Anwalts oft erst erhalten wird, wenn das [X.] bereits [X.] ist. Das Informationsinteresse des Mandanten be-- 8 -steht jedoch nicht nur in der [X.], sondern auch ster. [X.] ist beispielsweise daran gelegen zu erfahren, ob wrend des be-reits bestehenden Mandats einer der Gesellschafter die Soziett verlût undsich einer anderen Soziett anschlieût, die vielleicht den Gegner vertritt.(2) Der [X.]riefbogen hat dadurch, [X.] die elektronischen Medien auch [X.] zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, Anwlten untereinandersowie zwischen Anwalt und Gericht Einzug gehalten haben, seine [X.] teilweise eiût. Selbst wenn der Antragsteller, wie er in dermlichen Verhandlung vorgetragen hat, zu 50 % per e-mail korrespondiert,ist der [X.]riefbogen aber noch in der [X.] Zahl anderer Flle eine Informati-onsquelle.(3) Dem Antragsteller ist zuzugeben, [X.] das Verbot, widerstreitendeInteressen zu vertreten, sich auf alle - auch die auslischen - [X.] die angestellten [X.], die in [X.]rogemeinschaft verbundenen[X.] und freien Mitarbeiter bezieht (§ 43 a Abs. 4 [X.]RAO; § 3 Abs. 2[X.]) und [X.] dem Informationsrfnis des rechtsuchenden Publikums invollem Umfang nur t ist, falls der [X.]riefbogen ein taggenaues Verzeichnisaller im Vorstehenden Genannten [X.]. [X.] der Satzungsgeber in § 10Abs. 1 [X.] ein weniger weit gehendes Gebot ausgesprochen hat und [X.] den Kanzleien bei [X.] in der [X.] Gesellschafter sogar eine groûzige Frist zur Änderung der [X.]riefeinrmt, erscheint vertretbar, weil der dargelegte Zweck der Regelung so [X.] noch deutlich besser erfllt wird als durch den Verzicht auf die Information.[X.]eispielsweise ist die Kenntnis der Namen der auslischen Gesellschafter,die im Inland keine anwaltlichen Dienstleistungen erbringen, hier typischerwei-- 9 -se nur von sehr geringem Gewicht. Im rigen wird dadurch, [X.] der Sat-zungsgeber ein eingeschr[X.]s Gebot erlassen hat und die [X.] Mitgliedern bei der Durchsetzung des Gebots entgegenkommt, auch [X.] der Zumutbarkeit Rechnung getragen.(4) Das Argument des Antragstellers, der [X.]riefbogen trage bei der vonder Antragsgegnerin geforderten Gestaltung eher zur Verwirrung bei, weil ernicht alles enthalte, was der Information diene, trifft nicht zu. Im rigen bleibtes den Sozietten unbenommen, die Informationsfunktion des [X.]riefbogensr das verlangte [X.] hinaus zu [X.]) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] wre fr die Erreichung deroben angegebenen Zwecke allerdings kein geeignetes Mitteil, wenn es uner-fllbar wre. Das ist aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht [X.] geltend, bei [X.] Sozietten mit mehreren hundert [X.] deren Namen auf dem [X.]riefbogen nicht untergebracht wer-den, zudem [X.] bei der natrlichen Fluktuation innerhalb solcher Soziettennahezu tlich neues [X.]riefpapier gedruckt werden. Diese praktischen Schwie-rigkeiten machen das Gebot jedoch nicht unerfllbar. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]schreibt nur vor, die Namen der Gesellschafter "auf den [X.]rief" aufzufh-ren. Das kann etwa in der Weise geschehen, [X.] die Namen aller [X.] auf der [X.] des Kopfbogens, notfalls unter Verwendung einesweiteren [X.]ogens, aufgefrt werden. Nichts anderes hat die Antragsgegnerinvom Antragsteller verlangt, wobei das [X.] zudem dadurch entscrftwird, [X.] der Antragsteller nicht alle, sondern nur die bei einem [X.] Ge-richt zugelassenen [X.] benennen [X.]. sbar ist auch das Problem, [X.] zeitnah zu erfassen. Die Frage, wie das praktisch zu- 10 -bewerkstelligen ist, kommt auf den Antragsteller auch dann zu, wenn er aufentsprechende Anfrage die Liste der Gesellschafter zur Einsichtnahme vorle-gen will, wozu er sich [X.] bereit [X.] hat. [X.] der Antragsteller ge-zwungen ist, den [X.]riefbogen stig dem verrten [X.], ist sogar unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten [X.]evorra-tung mit [X.]riefpapier nicht unzumutbar. Die Antragsgegnerin gewrt Auslauffri-sten fr [X.]e Vordrucke. [X.] [X.] gerade die grûerenSozietten Änderungen ohne weiteres dadurch Rechnung tragen, [X.] sie[X.]riefzumindest vorrgehend durch Computer gestalten. Etwaige Än-derungen kverzlich beim Ausdruck bercksichtigt werden.dd) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist erforderlich, weil einanderes, gleich wirksames, aber die [X.]erufsfreiheit weniger flbar einschrn-kendes Mittel fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]VerfGE 75, 246, 269; 80, 1, 30;87, 287, 322).Der Antragsteller verweist auf die - in der Fuûzeile des von ihm ver-wandten [X.]riefbogens auch [X.] angesprochene - Mlichkeit, [X.] der Partner bei ihm anzufordern oder [X.] abzurufen. [X.]eide [X.] sind jedoch zur Wahrung der [X.]elange der Rechtsuchenden weniger wirk-sam als die [X.]eachtung des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. Nach beiden Alternativen [X.] der Rechtsuchende selbst aktiv wer-den. Ist schon dies eine zustzliche Erschwernis bei der [X.]efriedigung des zusctzenden Informationsinteresses, kommt bei der Anforderung noch hinzu,[X.] er befrchten mag, der Rechtsanwalt werde dies als Miûtrauen verstehen.[X.]eim Abruf [X.] entfllt zwar dieses [X.]edenken; diese Mlichkeit istjedoch fr denjenigen nicht gangbar, der r keinen Internetanschluû verft.- 11 -Diese [X.]uppe ist [X.] auf absehbare Zeit noch nicht so klein, als [X.]sie schon heute vernachlssigt werden [X.].ee) [X.]ei einer [X.] der Schwere des Eingriffs unddem Gewicht der [X.], die ihn rechtfertigen sollen, wird die [X.]enze der [X.] nicht rschritten.(1) [X.] darf nicht rsehen werden, [X.] der durch das Gebot des§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewir[X.] Eingriff in die [X.]erufsfreiheit von nur [X.] ist. Die [X.]eachtung des Gebots erfordert - wie im Vorstehenden [X.] - keinen grûeren, den Rechtsanwalt r [X.] belastenden [X.]) [X.] haben die [X.], die das Gebot des § 10 Abs. 1Satz 1 [X.] rechtfertigen, entgegen der Meinung des Antragstellers erhebli-ches Gewicht. Der Antragsteller ist der Ansicht, jenes Gebot sei letztlich [X.] des 19. und 20. Jahrhunderts zugeschnitten, nicht aber aufdie heutigen [X.]. In der Vergangenheit habe der Typ der Kleinkanzleimit nur einem Rechtsanwalt oder wenigen [X.] vorgeherrscht; diese Kanz-leien seien "provinziell" ausgerichtet gewesen auf die [X.]esorgung der Rechts-angelegenheiten eines Klientels der ren Umgebung. Inzwischen sei nichtnur das [X.] entfallen; es tten sich auch mehr und mehr r-rtliche Sozietten gebildet, zudem bestehe ein "massiver Trend" zu grûerenZusammenschlssen, und mit der verstr[X.]n Verflechtung der [X.] die [X.]ildung internationaler Sozietten einher. Dies trt aber nicht dievom Antragsteller gezogene Folgerung, das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1[X.] sei [X.]. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden (oben [X.] 12 -und der anderen [X.]eteiligten ist um so gewichtiger, jrsichtlicher die [X.] sind. Dies ist weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einerrrtlichen [X.]oûkanzlei mit mehreren hundert, im gesamten Inland ttigenSozirsieht, als wenn er es nur mit einer in seinem [X.] ttigen [X.] zu tun hat. Im rigen [X.] ein Gebot, das ge-r rrtlich ttigen [X.]oûsozietten unanwendbar wre, auch gegen-r nur lokal ttigen [X.]en nicht mehr durchgesetzt werden.[X.] darf nicht verkannt werden, [X.] diejenigen, die keinen [X.] besitzen und den Rechtsanwalt auch nicht [X.] nach [X.] fragen wollen, typischerweise dem weniger gewandten [X.] [X.]evlkerren werden. Gerade diesen Personenkreis gilt es zusctzen.(3) Gleichwohl wre die [X.]eachtung des Gebots fr den Antragstellermlicherweise unzumutbar, wenn es auch sonst - wie der Antragsteller gel-tend macht - nur "auf dem Papier" st, d.h. rwiegend miûachtet wrde,ohne [X.] die Aufsichtsrden dagegen vorgehen. Dies kann jedoch [X.] werden.Es ist nicht zutreffend, [X.] der sogenannte "Stempelanwalt" bei Schrift-stzen, die vom [X.] vorbereitet wurden, [X.] einen unvoll-stigen Kanzleistempel aufsetzt, wie der Antragsteller meint. Vielmehr istgerichtsbekannt, [X.] die Prozeûbevollmchtigten insbesondere dann, wenn essich bei ihnen um eine groûe Soziett handelt, vielfach den Kopfbogen austau-schen, anstatt nur ihren Kanzleistempel aufzudrcken. [X.] hat die [X.]e-deutung des "[X.]" wegen des vom Antragsteller selbst angespro-- 13 -chenen Wegfalls des [X.]s seit dem 1. Januar 2000 und der [X.]il-rrtlicher Sozietten erheblich an praktischer [X.]edeutung verloren.Nicht belegt ist die [X.]ehauptung des Antragstellers, bei rrtlichen [X.] wrden vielfach allenfalls die [X.] eines Kanzleiortes aufgefrt.Wegen der werbenden Wirkung der [X.]enennung smtlicher [X.] an allenKanzleiorten liegt das Gegenteil nahe.Soweit der Antragsteller aus der gebrchlichen Handhabung des § 10Abs. 1 Satz 1 [X.] bei [X.]oûkanzleien und internationalen Sozietten ableitet,hier werde nur noch der "Schein der [X.]eachtung des Normideals" gewahrt, kanndem nicht gefolgt werden. Dies gilt [X.] fr die Ansicht, [X.] die - bei[X.]oûkanzleiliche - [X.]enennung der [X.] nur auf der [X.] der[X.]riefm [X.] nicht entspreche. § 10 [X.] schreibt nicht vor, [X.][X.]riefpapier nur einseitig beschriftet werden darf, und selbst wenn dies [X.], [X.] die in Rede stehende Handhabung bei verfassungskonformerAuslegung der Vorschrift als zulssig angesehen werden.Allerdings kommt es bei der Übermittlung von Schriftstzen per Telefaxvor, [X.] nicht der vollstige Gesellschafterbestand angegeben wird, undzwar insbesondere dann, wenn die [X.] des [X.]riefbogens nicht mit kopiertwird. Das ist aber in aller Regel auf ein Versehen zurckzufren, weil die [X.] Sozietten auch bei dieser Übermittlungsart nicht auf die werbende Wir-kung der [X.]enennung aller ihrer Gesellschafter zu verzichten pflegen. [X.] auch bei der Übermittlung per e-Mail, die im rigen nicht als die allgemeinvorherrschende Übermittlungsart angesehen werden kann.- 14 -Soweit der Antragsteller darauf hinweist, es wrden "massenhaft Namenvon [X.] eingegeben, welcr keinen Gesellschafterstatusverf, sondern nur Angestellte und freie Mitarbeiter sind", kann daraus keinEinwand gegen die Geltung von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] hergeleitet werden.Solche "Auûensozien" mssen sich wie Gesellschafter behandeln lassen.(4) An der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit [X.] Verfassungsrecht rt es nichts, [X.] die Standesregeln der [X.] der [X.] (CC[X.]E) in der Fassung vom 28. [X.] 1998 keine entsprechende Regelung enthalten. Jene Standesregelngelten nur bei grenzrschreitender Ttigkeit eines [X.] Rechtsanwaltsinnerhalb der [X.] und der EWR-Staaten (Nr. 1.4CC[X.]E-Standesrecht). Daran fehlt es hier. Trotz der Mitgliedschaft in der [X.] und der Registrierung als Foreign Lawyer bei der [X.] in [X.] bleibt die [X.]undesrepublik [X.] der Herkunftsstaat [X.]) Ob die partnership [X.] Rechts, welcher der Antragsteller an-rt, einer Partnerschaftsgesellschaft [X.] Rechts entspricht, kannoffen bleiben. Das Recht der partnership, eine Firma zu fren, steht nicht imStreit (vgl. § 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 HG[X.]). Das Recht zur Firmierung unddie Pflicht, auf den Gescftsbriefen bestimmte Angaben zu machen, habennichts miteinander zu tun. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlt sich zu § 9 [X.]wie § 125a HG[X.] zu § 17 HG[X.].(6) Falls die partnership [X.] Rechts auch im Inland rechts[X.]sein sollte (vgl. zur Rechts[X.]keit der Partnerschaftsgesellschaft [X.]- 15 -Rechts § 7 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 124 HG[X.], der [X.]G[X.]-Gesellschaft [X.]GH, [X.]. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff, z.[X.]. in [X.]GHZ), wirddas Interesse der [X.]eteiligten, die Namen zumindest der [X.] "partner" zukennen, dadurch nicht geschmlert. Inzwischen hat der [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] die ([X.] rgerlichen Rechts sogar Kommanditi-stin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Um die Publizitt der [X.] und damit der Haftungssituation zu gewrleisten, hat er jedoch [X.] aller [X.]G[X.]-Gesellschafter in das Handelsregister (entsprechend§§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 HG[X.]) verlangt, und zwar nicht nur bei Ersteintra-gung des [X.]eitritts zur [X.]G[X.]-Gesellschaft, sondern auch bei jedem [X.] innerhalb der [X.]G[X.]-Gesellschaft ([X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Juli 2001- II Z[X.] 23/00, NJW 2001, 3121).3. Der angefochtene [X.]escheid verstût gegen das Recht der Euri-schen Gemeinschaft schon deshalb nicht, weil dem Fall jeglicher [X.] fehlt. Da der Antragsteller in keinem anderen Staat der [X.] ist als die Empfr seiner Leistungen, ist die Dienstleistungsfreiheit(Art. 49 EGV) nicht berrt. Um das Niederlassungsrecht (Art. 43 EGV) geht [X.] nicht. Der Antragsteller ist [X.] Staatsriger und [X.] niedergelassen. Die Anordnung der Antragsgegnerin gilt aber nur,soweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in [X.] in Kontakt tritt,und bezieht sich nur auf die [X.] [X.]. Falls man es fr den Auslands-bezug ausreichen lieûe, [X.] der Antragsteller Mitglied einer [X.] part-nership ist, line nicht diskriminierende Aussregelung vor (vgl.[X.] NJW 1996, 579, 581 - Fall [X.]). Die Vorschrift des § 10 Abs. 1Satz 1 [X.] ist von jedem, der von einem [X.]erufsdomizil in [X.] aus- 16 -anwaltlich ttig ist, zu beachten. Die [X.] des Antragstellers zu derausli-- 17 -schen partnership wird nicht erschwert. Entsprechendes gilt fr die Mlichkeitdes Antragstellers als Mitglied dieser partnership, sich in [X.] [X.] und zu bettigen.[X.][X.]asdorf Ganter [X.] Salditt Kieserling Hauger

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AnwZ (B) 75/00

19.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 75/00 (REWIS RS 2001, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 573

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