Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 12/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 137

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 12/01vom17. Dezember 2001in dem Verfahrenwegen [X.]eanstandung der [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.] und [X.],die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] 17. Dezember 2001nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der [X.] [X.] vom 15. Februar 2001 aufgehoben.Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 wird [X.].Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.][X.] Antragsteller gehört zu einer aus zahlreichen [X.] be-stehenden Soziett mit Kanzleien in mehreren [X.] sowie in[X.]. Die Soziett tritt unter der Kurzbezeichnung "[X.] " im Rechtsver-kehr auf. Auf den von ihr benutzten [X.]riefbögen stellt sie dieser [X.]ezeichnungdie Groûbuchstaben "CMS" voran. Dies [X.] der Antragsteller damit, [X.]die Soziett r die "CMS [X.] Verwaltungs GmbH" an einer "Euro-ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ([X.])" beteiligt sei, die unterder [X.]ezeichnung "CMS" im Handelsregister eingetragen sei. Die [X.]uchstaben-folge ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von drei aktiven Seniorpartnernder [X.].Am 7. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt,das [X.] "CMS" auf dem [X.]riefbogen stelle eine [X.] § 9 Abs. 3 [X.] un-zulssige Sachfirma dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller [X.], ihr binnen eines Monats zu erklren, [X.] er der [X.]itte um eine der [X.] der Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung des [X.]riefbogensfolgen werde.Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der General Managing Partner der So-ziett des Antragstellers namens aller Mitglieder [X.], [X.] diese mit dem- 4 -rechtlichen Vorgehen des Antragstellers einverstanden seien. Der [X.] hat den [X.] als un[X.] zurckgewiesen. [X.] richtet sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts, mitder er sein [X.]egehren weiterverfolgt.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist [X.] § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft [X.] und [X.]istgerecht eingelegt worden.Der Antragsteller ist zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt,weil sich die angegriffene Verfihn perslich richtet, er [X.] die Kurzbezeichnung der Soziett mit dem umstritte-nen Zusatz der [X.]uchstabenfolge "CMS" verwenden will und er sich dabei [X.] mit der in der gesamten Soziett zum Ausdruck gebrachten Willens-bildung der Gesellschafter befindet. Erweist sich die Rechtsauffassung [X.] als zutreffend, ist die [X.] geeignet, ihn als [X.] in seinen Rechten zu verlet-zen.- 5 -III.Die [X.]eschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist- ebenso wie dirigen [X.]er - berechtigt, der [X.] die [X.] gewlten Kurzbezeichnung die [X.]uchstabenfolge "CMS" vor-anzustellen.1. Die Antragsgegnerin sttzt ihre [X.] § 9 Abs. 3 [X.]. [X.] [X.]estimmung darf die [X.] die berufliche Zusammenarbeit gewlte Kurz-bezeichnung im rigen nur einen auf die gemeinschaftliche [X.]erufsaushinweisenden Zusatz enthalten. Die umstrittene [X.]uchstabenfolge ist hier alsein Zusatz im Sinne dieser Regelung anzusehen.a) § 9 [X.] betrifft nach Wortlaut und Sinngehalt die [X.]erechtigung [X.] einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeich-nung, insbesondere die [X.]age, wie eine solche gestaltet sein darf. Diese Ziel-richtung der Vorschrift ist [X.] die Auslegung von § 9 Abs. 3 [X.] maûgeblich.Die [X.]estimmung regelt, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der berufli-chen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf ([X.]GH,[X.]eschl. v. 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574). [X.] [X.]age geht es im Streitfall; denn dem Antragsteller und dessen Sozienkommt es darauf an, die Angabe "CMS" in unmittelbarem rmlichen Zusam-menhang mit der Kurzbezeichnung, also als Teil des Namens der Gesellschaft,zu verwenden. Das geht aus der Gestaltung des [X.]riefbogens, der dem [X.], eindeutig [X.] 6 -b) Die [X.]uchstabenfolge "CMS" stellt nach dem Vorbringen des [X.] keine Phantasiebezeichnung dar, sondern soll in aufflliger Form aufdie [X.]eteiligung der Soziett an der als "CMS" im Register eingetragenen [X.]hinweisen. Diese Funktion des Zusatzes - die die Antragsgegnerin nicht [X.] zieht - wird dadurch belegt, [X.] sich am unteren Rand des [X.]riefbogensein vierzeiliger Hinweis befindet, der mit "CMS ([X.]):" beginnt und die Kurz-bezeichnungen der Soziett des Antragstellers sowie weiterer [X.] beruflicher Zusammenschlsse von [X.] [X.], wobei alleNamen jeweils mit den [X.]uchstaben "CMS" beginnen. Der Zusatz [X.] dahereine Sachaussage, die zwar nicht aus sich selbst verstlich ist, sich jedochdenjenigen Adressaten [X.], denen die [X.] [X.] mit demNamen "CMS" bekannt ist oder die den am unteren Ende des [X.]riefbogens an-gebrachten Hinweis gelesen haben.c) Die beanstandete [X.]uchstabenfolge bezieht sich, wie dem am unterenEnde des [X.]riefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen ist, auf die [X.]eteili-gung an einer [X.] mit eben diesem Namen. § 8 Satz 2 [X.] gestattet aus-drcklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer [X.]. Diese Regelung istauch bedeutsam [X.] die [X.]eurteilung der [X.]age, welche Art von [X.] der beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3 [X.] zulût (vgl.[X.]/[X.]/[X.], aaO § 9 Rn. 24 ff). Zwar entspricht die [X.]estimmungdes § 9 [X.] im Ansatz der [X.]r in § 28 Abs. 3 der Grundstze des anwaltli-chen Standesrechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung § 9 [X.] Rn. 1 ff). Sie betrifft daher grund-stzlich die Gestaltung des Innenverltnisses der beruflichen Zusammenar-beit. Die Auslegung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Rege-lung hat jedoch die Rechtsrungen im [X.]ereich anwaltlicher [X.] 7 -schlsse einschlieûlich der europarechtlichen Entwicklung zu bercksichtigen.Darauf beruht die in § 8 Satz 2 [X.] enthaltene Erlaubnis. Der hier [X.] wird daher, obwohl er die berufliche Zusammenarbeit nicht im Innen-verltnis, sondern in einer Kooperation mit anderen rechtlich selbstigenanwaltlichen Zusammenschlssen betrifft, durch § 9 Abs. 3 [X.] nicht ausge-schlossen.d) Die Soziett des Antragstellers hat auf die Verbindung zur [X.] nichtdurch einen die [X.]eteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz [X.], sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung [X.] der [X.] gekennzeichnet. Darin ist ebenfalls kein Verstoû gegen § 9Abs. 3 [X.] zu erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung [X.] der [X.] Übersichtlichkeit halber knapp gefaût sein und darf schon dem ûeren[X.]ild nach die [X.] als [X.] der Firma nicht verdr. [X.] dasrechtsuchende Publikum, das die [X.]edeutung des Zusatzes "CMS" nicht kennt,[X.] der [X.]riefbogen durch den schon beschriebenen Hinweis an seinemunteren Ende die notwendige [X.]) Die Verwendung des Namens der [X.] auf dem [X.]riefbogen als Zu-satz zur gewlten Kurzbezeichnung steht schlieûlich auch nicht in [X.] zu Sinn und Zweck der in § 9 [X.] getroffenen Regelung. Diese sollsicherstellen, [X.] jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennenkann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als [X.] rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb mssen bei der Wahl ei-ner Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwlte den Aussage-kern der Firma darstellen. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einereindeutigen Auûendarstellung der [X.] wird durch ei-- 8 -nen Zusatz in der hier umstrittenen Art jedoch nicht beeintrchtigt; denn er istnicht geeignet, einen Irrtum r die Art des rechtlichen Zusammenschlussesder [X.] zu [X.] in sonstiger Weise Unklarheiten imRechtsverkehr hervorzurufen. [X.] das Auftreten der Soziett nach [X.] ist [X.] unwesentlich, ob ihre [X.]eteiligung an einer [X.] unmittelbar oder reine zwischengeschaltete GmbH erfolgt.2. Die Auslegung, [X.] die [X.]uchstabenfolge "CMS" als Zusatz zur Kurz-bezeichnung auf dem [X.]riefkopf mit § 9 Abs. 3 [X.] vereinbar ist, entspricht imrigen einer am Grundrecht der [X.]erufs[X.]eiheit ausgerichteten Auslegung die-ser [X.]estimmung (vgl. [X.]VerfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927).3. Da die angegriffene Ver[X.] Antragsgegnerin schon wegen [X.] der [X.]uchstabenfolge "CMS" enthaltenen sachlichen Aussagegehalts [X.] ist, braucht der Senat nicht auf die umstrittene [X.]age einzugehen, ob der- 9 -Kurzbezeichnung auch Zustze in Form von Phantasienamen [X.] (vgl. dazu [X.] Karlsruhe NJW 2001, 1584; die Revision gegendieses Urteil ist beim I. Zivilsenat des [X.]GH ig) oder ob solche [X.]ezeich-nungen durch § 9 Abs. 3 [X.] wirksam ausgeschlossen worden sind.Hirsch [X.] [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 12/01

17.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 12/01 (REWIS RS 2001, 137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 137

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.