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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 12/01vom17. Dezember 2001in dem Verfahrenwegen [X.]eanstandung der [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.] und [X.],die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] 17. Dezember 2001nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der [X.] [X.] vom 15. Februar 2001 aufgehoben.Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2000 wird [X.].Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.][X.] Antragsteller gehört zu einer aus zahlreichen [X.] be-stehenden Soziett mit Kanzleien in mehreren [X.] sowie in[X.]. Die Soziett tritt unter der Kurzbezeichnung "[X.] " im Rechtsver-kehr auf. Auf den von ihr benutzten [X.]riefbögen stellt sie dieser [X.]ezeichnungdie Groûbuchstaben "CMS" voran. Dies [X.] der Antragsteller damit, [X.]die Soziett r die "CMS [X.] Verwaltungs GmbH" an einer "Euro-ischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ([X.])" beteiligt sei, die unterder [X.]ezeichnung "CMS" im Handelsregister eingetragen sei. Die [X.]uchstaben-folge ergebe sich aus den Anfangsbuchstaben von drei aktiven Seniorpartnernder [X.].Am 7. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt,das [X.] "CMS" auf dem [X.]riefbogen stelle eine [X.] § 9 Abs. 3 [X.] un-zulssige Sachfirma dar. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller [X.], ihr binnen eines Monats zu erklren, [X.] er der [X.]itte um eine der [X.] der Antragsgegnerin Rechnung tragende Neugestaltung des [X.]riefbogensfolgen werde.Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat der General Managing Partner der So-ziett des Antragstellers namens aller Mitglieder [X.], [X.] diese mit dem- 4 -rechtlichen Vorgehen des Antragstellers einverstanden seien. Der [X.] hat den [X.] als un[X.] zurckgewiesen. [X.] richtet sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts, mitder er sein [X.]egehren weiterverfolgt.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist [X.] § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft [X.] und [X.]istgerecht eingelegt worden.Der Antragsteller ist zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt,weil sich die angegriffene Verfihn perslich richtet, er [X.] die Kurzbezeichnung der Soziett mit dem umstritte-nen Zusatz der [X.]uchstabenfolge "CMS" verwenden will und er sich dabei [X.] mit der in der gesamten Soziett zum Ausdruck gebrachten Willens-bildung der Gesellschafter befindet. Erweist sich die Rechtsauffassung [X.] als zutreffend, ist die [X.] geeignet, ihn als [X.] in seinen Rechten zu verlet-zen.- 5 -III.Die [X.]eschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist- ebenso wie dirigen [X.]er - berechtigt, der [X.] die [X.] gewlten Kurzbezeichnung die [X.]uchstabenfolge "CMS" vor-anzustellen.1. Die Antragsgegnerin sttzt ihre [X.] § 9 Abs. 3 [X.]. [X.] [X.]estimmung darf die [X.] die berufliche Zusammenarbeit gewlte Kurz-bezeichnung im rigen nur einen auf die gemeinschaftliche [X.]erufsaushinweisenden Zusatz enthalten. Die umstrittene [X.]uchstabenfolge ist hier alsein Zusatz im Sinne dieser Regelung anzusehen.a) § 9 [X.] betrifft nach Wortlaut und Sinngehalt die [X.]erechtigung [X.] einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnenden Kurzbezeich-nung, insbesondere die [X.]age, wie eine solche gestaltet sein darf. Diese Ziel-richtung der Vorschrift ist [X.] die Auslegung von § 9 Abs. 3 [X.] maûgeblich.Die [X.]estimmung regelt, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der berufli-chen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf ([X.]GH,[X.]eschl. v. 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574). [X.] [X.]age geht es im Streitfall; denn dem Antragsteller und dessen Sozienkommt es darauf an, die Angabe "CMS" in unmittelbarem rmlichen Zusam-menhang mit der Kurzbezeichnung, also als Teil des Namens der Gesellschaft,zu verwenden. Das geht aus der Gestaltung des [X.]riefbogens, der dem [X.], eindeutig [X.] 6 -b) Die [X.]uchstabenfolge "CMS" stellt nach dem Vorbringen des [X.] keine Phantasiebezeichnung dar, sondern soll in aufflliger Form aufdie [X.]eteiligung der Soziett an der als "CMS" im Register eingetragenen [X.]hinweisen. Diese Funktion des Zusatzes - die die Antragsgegnerin nicht [X.] zieht - wird dadurch belegt, [X.] sich am unteren Rand des [X.]riefbogensein vierzeiliger Hinweis befindet, der mit "CMS ([X.]):" beginnt und die Kurz-bezeichnungen der Soziett des Antragstellers sowie weiterer [X.] beruflicher Zusammenschlsse von [X.] [X.], wobei alleNamen jeweils mit den [X.]uchstaben "CMS" beginnen. Der Zusatz [X.] dahereine Sachaussage, die zwar nicht aus sich selbst verstlich ist, sich jedochdenjenigen Adressaten [X.], denen die [X.] [X.] mit demNamen "CMS" bekannt ist oder die den am unteren Ende des [X.]riefbogens an-gebrachten Hinweis gelesen haben.c) Die beanstandete [X.]uchstabenfolge bezieht sich, wie dem am unterenEnde des [X.]riefbogens enthaltenen Hinweis zu entnehmen ist, auf die [X.]eteili-gung an einer [X.] mit eben diesem Namen. § 8 Satz 2 [X.] gestattet aus-drcklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer [X.]. Diese Regelung istauch bedeutsam [X.] die [X.]eurteilung der [X.]age, welche Art von [X.] der beruflichen Zusammenarbeit § 9 Abs. 3 [X.] zulût (vgl.[X.]/[X.]/[X.], aaO § 9 Rn. 24 ff). Zwar entspricht die [X.]estimmungdes § 9 [X.] im Ansatz der [X.]r in § 28 Abs. 3 der Grundstze des anwaltli-chen Standesrechts enthaltenen Regelung (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung § 9 [X.] Rn. 1 ff). Sie betrifft daher grund-stzlich die Gestaltung des Innenverltnisses der beruflichen Zusammenar-beit. Die Auslegung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Rege-lung hat jedoch die Rechtsrungen im [X.]ereich anwaltlicher [X.] 7 -schlsse einschlieûlich der europarechtlichen Entwicklung zu bercksichtigen.Darauf beruht die in § 8 Satz 2 [X.] enthaltene Erlaubnis. Der hier [X.] wird daher, obwohl er die berufliche Zusammenarbeit nicht im Innen-verltnis, sondern in einer Kooperation mit anderen rechtlich selbstigenanwaltlichen Zusammenschlssen betrifft, durch § 9 Abs. 3 [X.] nicht ausge-schlossen.d) Die Soziett des Antragstellers hat auf die Verbindung zur [X.] nichtdurch einen die [X.]eteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz [X.], sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung [X.] der [X.] gekennzeichnet. Darin ist ebenfalls kein Verstoû gegen § 9Abs. 3 [X.] zu erblicken. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung [X.] der [X.] Übersichtlichkeit halber knapp gefaût sein und darf schon dem ûeren[X.]ild nach die [X.] als [X.] der Firma nicht verdr. [X.] dasrechtsuchende Publikum, das die [X.]edeutung des Zusatzes "CMS" nicht kennt,[X.] der [X.]riefbogen durch den schon beschriebenen Hinweis an seinemunteren Ende die notwendige [X.]) Die Verwendung des Namens der [X.] auf dem [X.]riefbogen als Zu-satz zur gewlten Kurzbezeichnung steht schlieûlich auch nicht in [X.] zu Sinn und Zweck der in § 9 [X.] getroffenen Regelung. Diese sollsicherstellen, [X.] jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennenkann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als [X.] rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb mssen bei der Wahl ei-ner Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwlte den Aussage-kern der Firma darstellen. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einereindeutigen Auûendarstellung der [X.] wird durch ei-- 8 -nen Zusatz in der hier umstrittenen Art jedoch nicht beeintrchtigt; denn er istnicht geeignet, einen Irrtum r die Art des rechtlichen Zusammenschlussesder [X.] zu [X.] in sonstiger Weise Unklarheiten imRechtsverkehr hervorzurufen. [X.] das Auftreten der Soziett nach [X.] ist [X.] unwesentlich, ob ihre [X.]eteiligung an einer [X.] unmittelbar oder reine zwischengeschaltete GmbH erfolgt.2. Die Auslegung, [X.] die [X.]uchstabenfolge "CMS" als Zusatz zur Kurz-bezeichnung auf dem [X.]riefkopf mit § 9 Abs. 3 [X.] vereinbar ist, entspricht imrigen einer am Grundrecht der [X.]erufs[X.]eiheit ausgerichteten Auslegung die-ser [X.]estimmung (vgl. [X.]VerfG NJW 2000, 3195, 3196; 2001, 1926, 1927).3. Da die angegriffene Ver[X.] Antragsgegnerin schon wegen [X.] der [X.]uchstabenfolge "CMS" enthaltenen sachlichen Aussagegehalts [X.] ist, braucht der Senat nicht auf die umstrittene [X.]age einzugehen, ob der- 9 -Kurzbezeichnung auch Zustze in Form von Phantasienamen [X.] (vgl. dazu [X.] Karlsruhe NJW 2001, 1584; die Revision gegendieses Urteil ist beim I. Zivilsenat des [X.]GH ig) oder ob solche [X.]ezeich-nungen durch § 9 Abs. 3 [X.] wirksam ausgeschlossen worden sind.Hirsch [X.] [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien
Meta
17.12.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. AnwZ (B) 12/01 (REWIS RS 2001, 137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 137
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